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      Walter Brendel

      Der Kampf ums Recht

      oder

      Das unsichtbare Böse

      2. Band

      Der Kampf ums Recht

      oder

      Das unsichtbare Böse

      Waler Brendel

      2. Band

      Impressum

      Texte: © Copyright by Walter Brendel

      Umschlag: © Copyright by Walter Brendel

      Verlag: Das historische Buch, 2021

      Mail: [email protected]

      Druck: epubli - ein Service der neopubli GmbH,

      Berlin

      Inhalt

       Was im 1. Band stand

       10. Kapitel: Deutsch-Deutsche Verhältnisse

       11. Kapitel: Bundesverfassungsgericht und Parteien

       12. Kapitel: Die RAF und ihre Folgen

       13. Kapitel: Prozess gegen Honecker und Genossen

       14. Kapitel: Mordprozess

       15. Kapitel: Was sind das nur für Menschen?

       16. Kapitel: Giftmord

       17. Kapitel: Ein Mordfall und die Polizei

       Schlussbemerkungen

       Quellen- und Literaturverzeichnis

      

      

      Im 1. Band haben wir folgende Themen behandelt:

      Einleitung

      1. Kapitel: Justiz im Zeichen des Kreuzes

      2. Kapitel: Prozesse um das Allgemeine Preußische Landrecht

      3. Kapitel: Kriegsgericht

      4. Kapitel: Prozesse zwischen den Epochen

      5. Kapitel: Kindermord und der § 218

      6. Kapitel: Hochstapler-Prozesse

      7. Kapitel: Berühmte Gefangene

      8. Kapitel: Justiz im III. Reich

      9. Kapitel: Waldheim-Prozesse und das Oberste Gericht der DDR

      Kommen wir nun zum 2. Band über die Geschichte und des Kampfes um das Recht.

      Das Verfahren gegen Schalck-Golodkowski

      Das Urteil war gesprochen und Alexander Schalck-Golodkowski Schalck, der kurz vor der Urteilsverkündung die Saalwachtmeister per Handschlag begrüßte, blieb Staatsmann. Mit dem Anflug eines leichten Lächelns kommentierte der schwergewichtige ehemalige Staatssekretär und Chef-Devisenbeschaffer der DDR die Bewährungsstrafe: „Ich akzeptiere das Urteil nicht.“ Er habe für einen Staat gearbeitet, „der völkerrechtlich anerkannt war und wo die Politiker, angefangen bei dem Bundeskanzler bis zu Ministern und Staatssekretären, unsere Gäste waren.“ So habe er sich die Wiedervereinigung nicht vorgestellt.

      Die Begründung des Urteils der 5. Großen Strafkammer war zuvor so unspektakulär wie der gesamte Prozess ausgefallen. Ganze 20 Minuten brauchte der Vorsitzende Richter Burckhard LeViseur, um die Strafe für die Einfuhr von Waffen und Nachtsichtgeräten zu begründen. Die einmalige Stellung Schalcks in der DDR und in den deutsch-deutschen Beziehungen wurde nur am Rande erwähnt. Kein Wort darüber, dass Schalck der effizienteste Kaufmann in der maroden DDR-Planwirtschaft war, kein Wort zu dem Milliardenkredit von 1983, den er mit Franz-Josef Strauß ausgehandelt hatte. Die größte Mühe verwandte die Strafkammer darauf, darzustellen, wegen der Einfuhr welcher Waffen nun Schalck im Einzelnen zu bestrafen sei.

      Auch während der 21 Verhandlungstage wurden die Geheimnisse um den DDR-Außenhandelsbereich Kommerzielle Koordinierung, den Schalck jahrzehntelang geleitet hatte, nicht gelüftet. Da war es schon eine kleine Sensation, wenn etwa ein Zeuge, ein ehemaliger Angestellter Schalcks, sagte, sein Chef habe sich persönlich um die Verteilung der importierten Westwaffen gesorgt.

      Die größte Aufmerksamkeit erregte ein Verhandlungstag im Oktober, der gar nicht stattfand. Er wurde eigens abgesetzt, um Schalck eine Reise nach China zu ermöglichen. Dort weilte der sozialistische Wirtschaftsfachmann mehrere Tage an der Spitze einer Delegation von Westmanagern.

      So recht wurde auch nicht klar, wer nun die 69 Waffen und 246 Nachtsichtgeräte bekam. Sicher - die Jagdgewehre waren für die SED-Prominenz bestimmt. Ein Zeuge: „Die sind ja jeden Tag auf die Jagd gerannt.“ Aber die Nachtsichtgeräte? Die Anklage war in ihrem Plädoyer noch der Ansicht, sie sollten „das Gefängnis DDR vor Ausbrechern“ schützen. Nach dem Urteil bekannte aber Schalck überraschend, die Geräte hätten dem Ministerium des Innern zur Kriminalitätsbekämpfung gedient. Schließlich habe es ja viele Autodiebstähle gegeben - was freilich bislang unbekannt war.

      Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde des Dr. Alexander Schalck-Golodkowski nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde betraf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen Embargo-Vorschriften:

      Im Januar 1996 verurteilte das Landgericht Berlin (LG) den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach den Feststellungen beschaffte der Beschwerdeführer als Leiter des Bereichs „KoKo“ und als Devisenhändler in den Jahren 1986 bis 1989 illegal über einen in der Bundesrepublik ansässigen Waffenhändler 228 Nachtsichtbrillen im Wert von rund 4,8 Millionen DM, die überwiegend für die Luftwaffe der NVA bestimmt waren, sowie Waffen im Wert von rund 50.000,-- DM. Die nach dem MRG Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen waren nach den Feststellungen des LG nicht eingeholt worden. Sie wären angesichts des militärischen Charakters der Gegenstände, die unter das COCOM-Embargo der Nato-Staaten gegen Länder des Warschauer Pakt-Systems fielen, auch nicht erteilt worden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 1997.

      Gegen beide strafgerichtliche Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG („Die Freiheit der Person ist unverletzlich“). Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Vorschriften des MRG Nr. 53 genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafnormen. Außerdem stehe der strafrechtlichen Ahndung ein Verfolgungshindernis entgegen. Dies ergebe sich aus der „Spionageentscheidung“ des BVerfG vom 15. Mai 1995.

      Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

      Das BVerfG hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden (zuletzt durch Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1982;

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