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      Haftungsausschluss

      Haftungsausschluss / Urheberrechte

      Dieses Buch ist ein Leitfaden und Ratgeber welcher mit den hier vorgestellten Angaben die eigenen Erfahrungswerte aufzeigt, welche seit vielen Jahren, Aufzuchten von Tierwaisen gelingen ließ. Alle Angaben in diesem Buch sind mit bestem Wissen und Gewissen und größtmöglicher Sorgfalt und eigener Erfahrungen entstanden. Dennoch übernimmt der Verlag und Autorin dieses Buches keinerlei Haftung für Schäden, die aus Anwendungen der vorgestellten Methoden entstehen könnten. Auf Sorgfalt und Gründlichkeit bei den Umsetzungen der Ratschläge sollte jeder Anwender genau achten und diese stets mit einem visierten Tierarzt für den eigenen Individualfall besprechen. Jeder Anwender muss demnach selbst für seine Handlungen einstehen und die Verantwortung für das von ihm abhängige Lebewesen übernehmen.

      Alle Rechte vorbehalten / all rights reserved Copyrihgt 2021

      Urheber dieses Werkes: Ramona Wegemann

      Vorwort

      Dieses Buch richtet sich an alle Interessierte, aber vor allem an diejenigen, die ein Rehkitz gefunden haben und es nun gern selbst aufziehen möchten. Was hierbei alles zu beachten ist, was zu tun ist und wie die Aufzucht gut gelingen kann, das möchte ich in diesem Buch vermitteln. Doch nicht nur für Kitzbetreuer ist dieses Buch hilfreich, auch Tierärzte können hier Rat finden, wenn der außergewöhnliche Patient Reh in der Praxis auftaucht.

      Rehe sind sehr empfindliche Wildtiere, die nur schwer zu pflegen und zu behandeln sind, Vieles ist ihnen unverträglich und schnell sterben die kleinen Tiere bei falscher Handhabung. Ich gebe Ihnen hier einige Anleitungen für die korrekte Hilfe im Fundfall, damit kein Tier mehr an der „das-habe-ich-nicht-gewusst-Krankheit“ sterben muss. In den grundlegenden Themen findet dieses Buch auch Anwendungen bei Sikawild, Damwild, Hirsch, Gams und Geiß, also bei nahezu jeglichen Wildwiederkäuern. Damit der Schreib- und Lesefluss ungehemmt verlaufen kann, wurde auf eine ggf. heutzutage häufig übertriebene geschlechtsgerechten Betonung verzichtet. Schreibe ich „Finder“, so sind damit jegliche Finder (Personen allgemein) gemeint (also Finder und Finderinnen). Sollte sich an einer Lesestelle ein Geschlecht (M/W/N) gekränkt oder nicht angesprochen oder diskriminiert fühlen, so bitte ich um Rücksicht und Verständnis, dass mein Schreiben niemanden kränken, diskriminieren oder beleidigen sollte, sondern nur flüssig im Schreib- und Leseprozess auf ein ständig wiederholendes Gendern (also der geschlechtsgerechten Schreib- und Sprachverwendung) verzichtet wurde.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und viel Freude mit diesem Buch und hoffe, dass ich Ihnen über dieses Buch etwas behilflich sein konnte.

      Ihre Ramona Wegemann

      Gesetzliche Vorschriften

      In Deutschland ist es zwar generell verboten, Tiere der Natur zu entnehmen, aber die einschlägigen Vorschriften erlauben es, hilfsbedürftige Tiere artgerecht aufzuziehen bzw. gesund zu pflegen.

      Das Ziel jeder Kitzrettung muss sein, die Tiere zu gegebener Zeit (also meist im Folgejahr!) wieder gesund in die Freiheit zu entlassen. Sollte dies nicht möglich sein, ist dem Tier ein artgerechtes Leben ohne Leiden und Qualen zu bieten und zu ermöglichen.

      Rechtsgrundlagen der Hilfe am Wildtier in Deutschland.

      Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25.3.2002:

      § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.

      (1) Es ist verboten,

      1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören....

      (2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

      1. in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen...

       § 43 Ausnahmen...

      (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ‚ ist es ... zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.

      Diese Gesetzesaussage findet sich auch in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2020 wieder.

      In der Fassung 13.03.2020 § 45 (5) 1 Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. 2 Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. 3 Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. 4 Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. 5 Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

      Auszug aus dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25.5.1998:

      § 2 Artgemäße Tierhaltung

      (1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

      1. muss dem Tier angemessene Nahrung, Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren,

      2. darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres nicht dauernd und nicht so einschränken, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

      3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

      Es empfiehlt sich, sich mit den gültigen und aktuellen Gesetzen auseinander zu setzen und zu informieren. Die hier genannten Gesetze bieten keine Garantie auf Vollständigkeit und sollen lediglich einen Hinweis auf bestehende Gesetze bieten. Dieses Buch beschäftigt sich auch eher mit der Rettung von Leben und Hilfe am Tier, als mit allen umfassenden, teils auch widersprüchlichen oder nicht nachvollziehbaren Gesetzestexten.

      Verhaltensregeln im Wald

      Hier richte ich eine große Bitte an alle Menschen, die sich in der freien Natur aufhalten und sich im Lebensraum der Wildtiere bewegen.

      Mit Missmut müssen wir immer wieder feststellen, dass die meisten Menschen leider nicht darin geübt sind, sich in der Natur vernünftig zu bewegen und somit leider auch die letzten Rückzugsorte der Wildtiere stören. Daher unsere Zeilen mit der Bitte, sich die kleinen Verhaltensregeln zu Herzen zu nehmen und sich Gedanken darüber zu machen, ob es nicht auch im eigenen Interesse ist, die Natur und ihre Bewohner zu achten und mit Rücksicht zu respektieren. Vieles geschieht sicherlich nicht in böser Absicht, einfach nur in einer Art des Übersehens und darum hoffe ich, dass meine Zeilen den einen oder anderen dahingehend erreichen und sensibilisieren, wie wir Menschen uns im Zuhause der Wildtiere bewegen.

      Hunde sollten auf den Fußwegen bleiben und nicht achtlos im Unterholz oder in den Feldern laufen gelassen werden. “Der tut nichts” ist leider immer wieder ganz unvernünftig zu hören, wenn man die Leute auf dieses Fehlverhalten anspricht. Liebe Hundehalter, allein dass der Hund kleine Bodenbrüter bei der Brut stört, vielleicht auf das Gelege tritt, das Muttertier aufschreckt und die Eier kühl werden (was Missbildungen und den Tod der Küken zur Folge haben kann), der Hund vielleicht sogar ein Ei aus spielerischer Laune heraus aus dem Gelege nimmt, das Gelege mit seinem Hundegeruch stört und somit der Henne das Gelege verleidet, ist schon schlimm genug. All dies ist kein „Nichts“ mehr. Findet Ihr Hund ein interessantes “Spielzeug” (Rehkitz, Vogel, Eidechsen, Küken, Nester u. a.) wird er „Etwas“ tun, das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Denn allein das Schnuppern und die Verbreitung seines Hundegeruchs kann

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