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nach Vertragsschluss ist dann nicht mehr das Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung, sondern der Vertrag selbst. Davon unberührt bleiben aber bereits entstandene Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo.[19] Deshalb darf an dieser Stelle nicht auf den (formnichtigen) Kaufvertrag abgestellt werden.

      2. Pflichtverletzung

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      L müsste eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der GmbH verletzt haben, deren Inhalt und Umfang davon abhängt, inwieweit durch den vorvertraglichen Kontakt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist.

Körper- und Eigentumsschäden
Abbruch von Vertragsverhandlungen
Verzögerungen der Vertragsverhandlungen
öffentliche Ausschreibungen
unwirksame Verträge oder Vertragsbedingungen sowie
wirksame, aber inhaltlich nachteilige Verträge.

      Hier kommen zwei Anknüpfungspunkte für eine Pflichtverletzung in Betracht:

      a) Ehrenwort

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      Zum einen hat L dem GF sein Ehrenwort gegeben und ihn dadurch von einer notariellen Beurkundung abgehalten. Die Vertragsverhandlungen führten zwar scheinbar zu einem Vertragsschluss, tatsächlich ist der Vertrag aber aufgrund des Verhaltens des L nicht wirksam zustande gekommen (Fallgruppe der Haftung bei unwirksamem Vertrag). Dieser könnte deshalb wegen Verursachung der Unwirksamkeit schadensersatzpflichtig sein.

      Möglich erscheint es auch, die Pflichtverletzung des L darin zu erblicken, dass er es unterlassen hat, sein Ehrenwort einzulösen und den Vertrag zu erfüllen. Damit ein Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellt, muss eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Diese kann nur aus dem vorangegangenen Geben des Ehrenworts resultieren. Über den Umweg des Unterlassens sind deshalb im Kern die gleichen Überlegungen anzustellen.

      Außerdem besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass GF die Formbedürftigkeit bekannt war. Er vertraute gerade nicht auf die Gültigkeit des Vertrags, sondern lediglich darauf, dass L sein Versprechen freiwillig einlösen und das Grundstück übereignen würde. Ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist, ist mit denselben Argumenten zu bejahen oder zu verneinen, die bereits zur Prüfung von § 242 BGB herangezogen wurden. Entscheidend ist, dass die Fallbearbeitung an dieser Stelle konsistent ist und keine Wertungswidersprüche zur obigen Prüfung bei § 311b I BGB entstehen.

      b) Verzögerte Information nach Vertragsschluss

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      Der zweite Anknüpfungspunkt für eine mögliche Pflichtverletzung des L liegt in seinem weiteren Verhalten nach Vertragsschluss. Ursprünglich lag zwar eine Verkaufsbereitschaft auf Seiten des L vor. Nachdem er von dem Vermächtnis erfahren hat, ist er hiervon innerlich abgerückt. Statt GF über die geänderten Umstände direkt zu unterrichten, hat L bewusst zögerlich reagiert und GF dadurch einige Tage im Unklaren gelassen. Eventuell hätte L den GF über die geänderte Sachlage unmittelbar aufklären müssen. Seine Verpflichtung hierzu könnte sich aus dem durch das vorangegangene Edelmannswort geweckte Vertrauen in die Erfüllung des Kaufvertrags ergeben.

      Fraglich ist, ob L ein pflichtwidriges, noch dazu vorsätzliches, Verhalten zur Last fällt, weil er einige Tage gewartet hat, bevor er GF die geänderte Sachlage mitteilte. In Anbetracht der Tatsache, dass das Vermächtnis für L plötzlich und unvorhergesehen kam und es sich zudem um den Verkauf des sehr wertvollen Familiensitzes des L handelt, können ihm durchaus einige Tage Bedenkzeit zugestanden werden. Andererseits hätte er den GF auch vom Vermächtnis unterrichten und sich eine Überlegungszeit vorbehalten können. Damit hätte er GF wenigstens die Möglichkeit gegeben, eventuell parallel stattfindende Ausgaben zu stoppen. Das Architektenhonorar war indes bereits bezahlt, weshalb es insoweit an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt. Der GmbH sind durch das Zögern des L keine weiteren Kosten entstanden. Auf die Frage der Vorsätzlichkeit kommt es deshalb nicht an.

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      Hinweis zum Aufbau:

      Die vorstehende Argumentation vermischt bei dem zweiten Ansatzpunkt (verzögerte Information) Fragen der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Kausalität. Dies ist der besseren Verständlichkeit geschuldet, weil zwei Pflichtverletzungen angesprochen werden, die gut vertretbar bejaht und verneint werden können. Da nur im Fall der Pflichtverletzung durch Geben des Ehrenworts ein kausaler Schaden denkbar ist, wird die ausführliche Prüfung mit diesem Argumentationsstrang fortgeführt. Die Pflichtverletzung aufgrund verspäteter Mitteilung des Sinneswandels wird dagegen nicht weiterverfolgt, auch wenn die fehlende Kausalität nach streng logischer Reihenfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen wäre.

      3. Vertretenmüssen

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      L müsste die Pflichtverletzung (Geben des Ehrenworts) zu vertreten haben. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I BGB. Als L den GF davon abhielt, den Notar anzurufen und dadurch eine notarielle Beurkundung verhinderte, handelte er vorsätzlich.

      4. Schaden und Anspruchsinhalt

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