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Wartung etc.) und die Gefährdungen bei Maßnahmen zur deren Beseitigung müssen berücksichtigt werden. Instandhaltung an Arbeitsmitteln und die Instandhaltung an sich. Instandhaltungsarbeiten sind erst nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise sind der Betriebs- bzw. Reparaturanleitung zu entnehmen und nur mit fachkundigem, beauftragtem und unterwiesenen Personal (Qualifikation ist zu gewährleisten) durchzuführen. Die besonderen Betriebszustände (Instandhaltung, Manipulationen) bzw. Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen und sicher durchzuführen

      • Prüfpflichten für besondere prüfpflichtige Arbeitsmittel bzw. Anlagen sind klarer geregelt (es finden sich im Anhang 3 konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Anlagen in explosionsgefährdenden Bereichen (z. B. Lackierereien)

      • Arbeitgeber dürfen bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) in eigener Verantwortung prüfen, sofern Voraussetzungen erfüllt sind

      • eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz

      • Die Vermeidung von Manipulationen an Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 6 Absatz 2), d. h. Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen müssen immer funktionieren und dürfen nicht auf einfache Weise zu umgehen sein. Ebenso ist die Verwendung der vorhandenen Schutzeinrichtungen sicherzustellen

      • Auch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist sicherzustellen

      • Zusammenarbeit mit verschiedenen Arbeitgebern, zu Fremdarbeiter: Arbeiten durch betriebsfremde Personen nur, wenn sie über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen (§ 13 BetrSichV). Pflicht zur Zusammenarbeit bei Gefährdung anderer Arbeitnehmer. Bei erhöhter Gefährdung Bestellung eines Koordinators (schriftlich)

      • Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen sowie über die Qualifikation der Prüfer (auf Basis der Gefährdungsbeurteilung).

      • Durch die neue BetrSichV ist auch eine arbeitstägliche Prüfung auf offensichtliche Mängel vorgeschrieben (§ 4 BetrSichV)

      • Prüfungen von allen Aufzügen (Anhang 2, Abschnitt 2 BetrSichV):

      – vor Inbetriebnahme (durch eine ZÜS-Zugelassene Überwachungsstelle) geprüft,, dann

      – maximal alle zwei Jahre (Höchstfrist) für alle Aufzüge, vorher z. T. vier Jahre

      – Arbeitgeber legt Prüffrist fest, jedoch kann ZÜS diese verkürzen bzw. entsprechende Behörde

      – auch Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

      – Pflicht zur Zwischenprüfung (zwischen zwei Hauptprüfungen). Sichere Benutzung muss gewährleistet sein

      – Prüfzeichen im Aufzug – gut sichtbar mit Angabe der nächsten Prüfung Monat/Jahr

      – Betreiberpflicht: Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle

      – Instandhaltung je nach Nutzung des Aufzugs

      • Weitere Anforderungen an Aufzüge:

      – bis spätestens 31.12.2020 muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das rund um die Uhr ein Notdienst erreicht werden kann

      – Seit 31.5.2016: ein Notfallplan mit folgendem Inhalt ist anzufertigen:

      – Standort der Aufzugsanlage

      – Verantwortlicher Arbeitgeber

      – Personen, die Zugang zur Anlage haben

      – Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können

      – Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können

      – Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

      • Ergonomische Gesichtspunkte müssen beachtet und auch in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden

      • Keine Betriebsanweisung, wenn ein Arbeitsmittel nach Produktsicherheitsrecht ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung ausgeliefert werden darf

      • Erleichterungen (den Verzicht auf die Vorgaben nach §§ 8 und 9 BetrSichV) bei bestimmungsgemäßer Verwendung einfacher Arbeitsmittel

      Ende 2016 ist die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten. Dabei haben sich zahlreiche Änderungen ergeben:

      Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurden in die ArbStättV übernommen. Somit wurde die BildscharbV außer Kraft gesetzt.

      Aufgrund der Förderung von Familie und Beruf und Flexibilisierung der Arbeit wurde die Telearbeit mit in die Verordnung aufgenommen. Für Telearbeitsplätze gelten nur die speziellen Anforderungen aus Anhang Nr. 6 für „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ sowie § 3 „Gefährdungsbeurteilung“ (für Telearbeitsplätze nur die „erstmalige“ Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes. D. h. bei Aufnahme einer Telearbeit ist der Arbeitsplatz einmalig zu beurteilen) und § 6 „Unterweisung der Beschäftigten“. Ein Telearbeitsplatz bedeutet: es handelt sich um vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten wie unterwegs im Zug, gehört nicht dazu.

      In der neuen ArbStättV wurden psychische Belastungen der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei der Gefährdungsbeurteilung (z. B. Lärm, Beleuchtung, Raumklima, Platzbedarf (bzw. Platzmangel)) und Ergonomie (= optimale Anpassung der technischen Geräte und der Arbeitsumgebung an die arbeitenden Menschen) berücksichtigt.

       Neu: Auch die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte auf den Beschäftigten müssen berücksichtigt werden.

      Der Arbeitgeber soll Gefährdungen bei der Arbeit von Beschäftigten möglichst vermeiden. Ist dies unmöglich, hat er dafür zu sorgen, dass die Rest-Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Auch wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber zum Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen muss; d. h. Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten.

      In der Verordnung wurde klar aufgenommen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten unterweisen muss, d. h. Hinweis auf Gefährdungen, als auch über die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen, vorhandene Erste-Hilfe-Mittel und -einrichtungen, Verhaltensmaßnahmen im Brandschutz (z. B. Einweisung Feuerlöschgeräte, Sammelplatz für Evakuierung), Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Denn ohne diese Hinweise besteht die Gefahr, dass sich Mitarbeiter im Notfall ggf. nicht richtig verhalten. Wer seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten nicht unterweist, handelt ordnungswidrig (= Bußgeld möglich).

      Regelung zur „Sichtverbindung nach außen“ in Arbeitsstätten

      Für Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen sowie Unterkünfte gilt ebenfalls die Anforderung nach möglichst ausreichend Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen (sollen haben). Für bereits bestehende Arbeitsstätten gibt es eine Übergangsregelung. Diese gilt für Arbeitsstätten so lange, bis Gebäude wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Diese Regelung gilt nur für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume sowie längere Aufenthalte, aber nicht für jede Art von Sanitärräumen. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies nicht zu, z. B. in sehr großen Gebäuden/Hallen, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Neu ist die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, wie z. B. Teeküchen, Toiletten oder Erste-Hilfe-Räume. Diese müssen keine Fenster besitzen.

      Regelungen zu Absturzgefährdungen in Arbeitsstätten und auf Baustellen

      Eine

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