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ansprechen – und nicht zur Seite schauen. Sie haben sogar die Möglichkeit, den Mitarbeitern abzumahnen oder zu entlassen. Tun Sie dies nicht und es passiert ein Unfall, müssen Sie sich entsprechende Fragen ggf. von der Staatsanwaltschaft gefallen lassen und die Konsequenzen tragen.

      Der Bauhofleiter oder der Vertreter haben sich vom sicheren Zustand der Arbeitsmittel zu überzeugen. Wie häufig das zu prüfen ist, hängt auch von den Gegebenheiten vor Ort ab. Unabhängig davon gibt es für diverse Geräte und Maschinen Prüffristen. Diese Fristen sind Richtwerte. Werden Maschinen oder Geräte stärker beansprucht oder im Mehrschicht-Betrieb eingesetzt, muss häufiger geprüft werden. Dazu ist häufig eine spezielle Fachkenntnis erforderlich, deshalb werden hier Fremdfirmen oder der Hersteller beauftragt (z. B. Feuerlöscher alle zwei Jahre; Kran; angetriebene Rolltore und Hubarbeitsbühne jährlich etc.). Die geprüften Geräte bekommen i. d. R. ein Prüfsiegel, auch wird ein Prüfprotokoll ausgestellt.

      Generell gilt für alle Mitarbeiter im Umgang mit Geräten, Fahrzeugen, Werkzeugen und Maschinen etc., dass diese vor Gebrauch einer Sichtprüfung und nach Möglichkeit auch einer kurzen Funktionsprüfung zu unterziehen sind. Viele Mängel fallen einem direkt ins Auge (fehlt eine Abdeckung, macht eine Maschine außergewöhnliche Geräusche etc.). Bitte weisen Sie darauf bei der Unterweisung unbedingt hin.

      Berichten auch Sie als Bauhofleiter regelmäßig an Ihren Vorgesetzen, was Sie im Arbeitsschutz unternommen haben und weisen Sie ihn ggf. auf Mängel hin – am besten schriftlich. Die sicherste Variante: Sie lassen sich den Empfang des Schreibens bestätigen.

      Prüfen Sie den bestimmungsgemäßen Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen. Eine Vielzahl von Geräten und Stoffen können zweckentfremdend eingesetzt werden: Stuhl, der als Leiter verwendet wird; Gabelstapler wird als Personen-Beförderungsgerät genutzt; Schraubendreher als Stemmeisen, Dosenöffner etc.; Lebensmittelbehälter/-dosen als Behälter für Gefahrstoffe. Achten Sie darauf, für was das Gerät eingesetzt werden darf. Der Hersteller macht hierzu genaue Angaben in der Bedienungsanleitung. Kommt es zu einem Unfall aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs, erlischt ggf. die Haftung für den Hersteller.

      Besondere Vorsicht ist bei Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten geboten. Planen Sie den Arbeitsschutz mit ein. Die Unfallgefahr ist hier besonders hoch, da häufig Sicherheitseinrichtungen entfernt werden oder die Routine fehlt. Sichern Sie die Maschinen gegen unbeabsichtigtes Einschalten (durch Vorhängeschloss, Aufkleber etc.). Planen Sie genügend Zeit für die Arbeiten ein und vergewissern Sie sich nach Abschluss der Arbeiten, dass alle Schutzvorrichtungen wieder vorhanden sind und alle Mitarbeiter aus dem Gefahrenbereich (z. B. hinter Maschinen) sind.

      Erstellen Sie Gefahrstofflisten und Betriebsanweisungen. Für sämtliche Gefahrstoffe, gekennzeichnet mit dem (alten) orangen Gefahrstoffsymbol bzw. (neu) Raute mit rotem Rand, weißem Hintergrund und Piktogramm haben Sie eine Liste, das sogenannte Gefahrstoffverzeichnis oder -kataster, zu erstellen. Darin enthalten sind auch Rauche, die z. B. beim Schweißen entstehen können oder Abgase (vom Diesel-Stapler). Wird ein Gefahrstoff nachgekauft, müssen Sie prüfen (lassen), ob es dafür einen Ersatzstoff gibt, welcher weniger gefährlich ist. Auch hierin unterstützen Sie die FASI und der Betriebsarzt.

      Für Gefahrstoffe, gefährliche Tätigkeiten oder Maschinen haben Sie eine Betriebsanweisung zu schreiben. Darin ist aufgeführt, welche Gefahren von ihnen ausgehen, wie diese vermieden werden können, was bei einem Notfall zu tun ist und ggf. die Entsorgung oder Instandhaltung. Betriebsanweisungen gibt es in Hülle und Fülle im Internet bei den verschiedenen Berufsgenossenschaften. Haben Sie Mitarbeiter, die sich mit der deutschen Sprache schwertun, übersetzen Sie die Betriebsanweisung. Ein paar Betriebsanweisungen gibt es auch in verschiedenen Sprachen kostenfrei im Internet zu finden. Leider nur einzelne. Auch hier ist für Sie zu beachten, dass diese an Ihre Verhältnisse angepasst werden. Holen Sie sich die Unterstützung durch Ihre FASI bzw. Betriebsarzt.

      Setzen Sie Ordnung und Sauberkeit durch. Rund 20 % der Unfälle haben als (Mit-)Ursache mangelnde Ordnung und Sauberkeit. Außerdem fühlen sich die meisten Mitarbeiter an einen sauberen Arbeitsplatz wohler. Denken Sie dabei auch an die Wirkung auf unbeteiligte Dritte (Bürger, Passanten, Lieferanten, Handwerker etc.).

      Stellen Sie Informationen über Arbeitsschutz Ihren Mitarbeitern zur Verfügung. Ihre Beschäftigten haben ein Recht darauf, z. B. die wichtigsten Gesetze (gibt es als Sammelband zu kaufen), Gefährdungsbeurteilungen, Ansprechpartner im Arbeitsschutz (wer ist Betriebsarzt, FASI, Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer?; Anschrift der Berufsgenossenschaft; Gefahrstoffverzeichnis etc.). Auch hierbei unterstützen Sie Ihre FASI und der Betriebsarzt.

      Als Bauhofleiter werden Sie bei Bewerbern sicherlich genau prüfen, inwieweit sie für eine Stelle geeignet sind. Diese Pflicht haben Sie auch aufgrund des Arbeitsschutzes. Prüfen Sie bitte genau, ob der Mitarbeiter geistig, körperlich und fachlich geeignet ist (insbesondere bei Fahr- und Steuertätigkeiten) und lassen Sie sich die Qualifikation durch Zeugnisse, Führerscheine etc. entsprechend nachweisen. Nutzen Sie dazu die Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt. Bei Neueinstellung ist die Untersuchung problemlos möglich, die bei den bereits vorhandenen Mitarbeitern aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) „erschwert“ ist.

      Beachten Sie die Beschäftigungsbeschränkungen bei Jugendlichen, Schwangeren und Stillenden sowie die Pausen-/Ruhezeiten und die tägliche maximale Arbeitszeit (i. d. R. max. zehn Stunden täglich). Bei Jugendlichen gelten abweichende Pausen- und Arbeitszeiten-Regelungen.

      Die zuständige staatliche Stelle (z. B. Gewerbeaufsicht in Bayern, sonst häufig Landratsamt) ist bei Schwangerschaften umgehend zu informieren. Holen Sie sich dazu Hilfe bei Ihrer FASI und dem Betriebsarzt, da dazu eine extra Gefährdungsbeurteilung notwendig ist. Überlegen Sie sich genau, ob die Mitarbeiterin die Tätigkeit gefahrlos für das Ungeborene durchführen kann. Stellen Sie sicher, dass sich die Dame ausruhen kann (Ruheraum mit Liege u. ä.).

      Bei drohenden Gefahren müssen Sie Ihre Mitarbeiter anweisen, die Arbeit sofort einzustellen (z. B. Absturzgefahr etc.).

      Erfüllen Sie diese Aufgaben nicht, …

      … handeln Sie nicht pflichtgemäß. Für eine strafrechtliche Verurteilung reicht bei Personenschäden einfache Fahrlässigkeit aus.

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