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Spielanlagen • Oberbodenarbeiten • ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen und Sicherungen von Gewässern, Küstendünen und Deichen • Zaunarbeiten

      Zum Geltungsbereich der DIN 18320 gehören nicht:

Erdarbeiten für nicht vegetationstechnische Zwecke. Diese sind in der ATV DIN 18300 Erdarbeiten geregelt.

      Ergänzend gelten Abschnitte 1–5 der ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“. Bei auftretenden Widersprüchen gehen die Angaben der ATV DIN 18320 jedoch vor.

      Allgemeine Angaben zu Stoffen und Bauteilen:

      Der gelöste Oberboden und anfallende Stoffe, wie z. B. aus Fäll- und Rodungsmaßnahmen, gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.

      Die Lieferung von Oberboden gehört generell nicht zu den Leistungen. Sind jedoch Oberboden und sonstige Materialien vom Auftragnehmer zu liefern, ist das Abladen und Lagern auf der Baustelle inbegriffen.

      Oberboden ist vor seinem Lösen immer ein sog. eigener Homogenbereich (siehe dazu auch ATV DIN 18300).

      

Allgemeine Angaben zur Ausführung

Vor Beginn der Arbeiten kann es sinnvoll sein, in einem gemeinsamen Protokoll den Zustand der Vegetation festzuhalten.
Wenn Maßnahmen zum Schutz von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Kanälen, Dränen, Wegen und Gleisanlagen u. Ä. im Bereich des Baugeländes durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Eigentümer und anderer Weisungsberechtigter zu berücksichtigen.
Ist die Lage von Kabeln, Leitungen, Kanälen, Vermessungspunkten etc. nicht bekannt, so muss diese erkundet werden. Werden nicht angegebene Leitungen, Kabel, Kanäle, Bauwerksreste etc. gefunden, so ist der Auftraggeber sofort davon in Kenntnis zu setzen. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen.
Werden Hindernisse gefunden, die Kampfmittel sein könnten, müssen sämtliche Arbeiten sofort eingestellt, entsprechende Sicherungsmaßnahmen eingeleitet und der Auftraggeber sowie die zuständige Behörde unterrichtet werden. Auch diese Maßnahmen sind Besondere Leistungen.
Wenn Pflegearbeiten durchgeführt werden, sind die Vegetation und die ausgeführten Leistungen auf evtl. Gefährdungen durch Trockenheit, Nässe, Hitze, Frost, Krankheiten, Schädlinge, unerwünschten Aufwuchs, Wild, Weidevieh, invasive oder auch allergene Pflanzen zu prüfen. Der Auftraggeber ist bei Befund sofort zu informieren. Die einzuleitenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen.
Bei der Durchführung von Bodenarbeiten, Pflanzarbeiten und Saatarbeiten ist die Bearbeitbarkeit des Bodens zu prüfen. Der Auftraggeber ist sofort zu informieren, wenn zur Abwehr von nicht wiederherstellbaren Schäden des Bodens die Arbeiten unterbrochen werden müssen und ggf. Terminverschiebungen erforderlich sind.
Die Entscheidung über Wahl des Bauverfahrens, des Bauablaufs, der Förderwege sowie die Auswahl und der Einsatz der Baugeräte sind Angelegenheit des Auftragnehmers.
Das Fördern von bis zu 50 m gehört beim Lösen und Laden von Boden sowie beim Herausnehmen von Pflanzen, Vegetationsstücken und Rasensoden zur vereinbarten Leistung.

      Bei seiner Prüfung gem. § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer u. a. bei nachfolgenden Punkten Bedenken anzumelden:

Abweichungen des Bestands gegenüber den Planunterlagen
störende, gefährdende und gefährdete Verkehrs- und Versorgungsanlagen
ungeeignete Planungen der Bauzeit, z. B. bei Bodenarbeiten, Saatarbeiten und Pflanzarbeiten
ungeeignete Standortverhältnisse, z. B. Boden, Klima, Wasser, Immissionen
verunreinigtes Gelände, z. B. durch Chemikalien, Mineralöle, Bauschutt, Bauwerksreste
durch den Baubetrieb gefährdete Pflanzen und Flächen
Aufwuchs und Rasen, der zur Wiederverwendung nicht geeignet ist
vorhandene Wurzeln, Aufwuchs usw., wodurch die vorgesehene Vegetation oder die sonstige Nutzung gefährdet wird
unzureichende oder unzweckmäßig vorgeschriebene Düngung oder Bodenverbesserung
Mängel an Böden, Substraten, Pflanzen oder Pflanzenteilen, die der Auftraggeber bereitgestellt oder die er vorgeschrieben hat
unzureichende vorgeschriebene Maßnahmen zur Bodenpflege und zum Schutz der Vegetationsflächen bis zur Ansaat oder bis zur Pflanzung
unzureichender Umfang oder unzweckmäßige Art der vorgeschriebenen Leistungen zur Herstellung, zu Pflegearbeiten und zu Instandhaltungsarbeiten, einschl. der Entwicklung- und Unterhaltungspflege

      

Besondere Angaben zur Ausführung

      Bei Fällarbeiten sind oberirdische Pflanzenteile in einer Höhe von 10 bis 30 cm über dem Boden abzutrennen und zu lagern.

      Bei Rodungen ist zu beachten, dass die Wurzelstöcke von gefällten Bäumen und Sträuchern bis 20 cm außerhalb des Wurzelanlaufs und Starkwurzeln über 10 cm Durchmesser bis zu einer Tiefe von 30 cm zu entfernen und zu lagern sind.

      Bodenarbeiten für vegetationstechnische Arbeiten und für Oberflächenschutz durch Schichtenaufbau für Dachbegrünungen sind gemäß DIN 18915 „Bodenarbeiten“ auszuführen.

      Bei der Abnahme von Pflanzarbeiten werden bei Flächenpflanzungen (bodendeckende Stauden und Gehölze) Ausfälle von bis zu 5 % toleriert, wenn dadurch der Gesamteindruck nicht beeinträchtigt ist. Weist z. B. ein Teilbereich mehr als 25 % Ausfall auf, der Gesamtausfall im Mittel jedoch nicht mehr als die 5 %, so ist der Auftragnehmer dennoch zur Nachpflanzung verpflichtet.

      Rasenflächen im Landschaftsbau sind nach DIN 18917 auszuführen, Rasenflächen für Sportplätze dagegen nach DIN 18035 Teil 4.

      Für Zaunarbeiten gelten u. a. folgende Regelungen:

Betonfundamente sind aus C12/15 bzw. bei Ballfangzäunen aus C20/25 herzustellen.

      Insbesondere gilt für Metallzäune:

Pfosten aus feuerverzinktem Stahlprofilrohr S235 nach DIN EN 10219-2
Es sind geschweißte Gitter aus Stahldraht nach DIN 10223-7 zu verwenden.
Als Grenzwert für Fluchtabweichungen

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