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sie unverzüglich die zuständige Unterbringungsbehörde. Soweit Zuständigkeiten der allgemeinen Ordnungsbehörden, der Polizei oder anderer Behörden gegeben sind und durch deren Maßnahmen die Abwehr der Gefahren gewährleistet ist, besteht keine Zuständigkeit der Feuerwehr nach dem LBKG. Die Feuerwehr kann in diesen Fällen nicht in die Aufgabenbereiche anderer Behörden eingreifen.

      Die Feuerwehr leistet bei Bedarf Amtshilfe, beispielsweise wenn der Einsatz technischer Geräte – etwa eine Drehleiter oder eines Sprungretters – erforderlich ist.«

      Hier wird demnach die Feuerwehr in erster Linie unterstützend (Amtshilfe) angefordert, wenn die technische Ausrüstung der primär zuständigen Behörden (allgemeine Ordnungsbehörde, Polizei etc.) nicht ausreicht, um den Einsatz nach Möglichkeit ohne Gefährdung weiterer Zivilpersonen und Einsatzkräfte durchzuführen.

      1.6 Keine Zuständigkeit der Feuerwehr

      Grundsätzlich sind Gefahren, die von einem Verhalten einer Person ausgehen (z. B. Suizidversuch mit der Annahme nicht nur einer Eigen-, sondern auch Fremdgefährdung durch Mitnahme einer Waffe etc.) Teil der polizeilichen Gefahrenabwehr und somit ein Aufgabenbereich der Polizei. Ausnahme hierbei kann aber das unmittelbare Eingreifen durch die Feuerwehr bei Personen sein, die aufgrund ihres psychischen Zustandes ein selbstgefährdetes Verhalten vorweisen. Ein denkbarer Einsatz wäre die vermisste Person, die beim Auffinden ihre suizidalen Absichten durchführen will (beispielsweise drohender Sprung von einer Brücke). Hier kann und muss die Feuerwehr, wenn es der Eigenschutz zulässt, eingreifen.

      Nicht möglich ist dies bei der polizeilichen Gefahrenabwehr. Bei der Verfolgung von Straftätern muss davon ausgegangen werden, dass der Vermisste sich mit Gewalt zu Wehr setzen wird. Dies bedeutet eine zu große Gefahr für die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die für einen solchen Rahmen weder die Ausrüstung noch die Ausbildung besitzen.

      [21]Sobald andere Gesetze bestimmte Zuständigkeiten ausdrücklich zuweisen, ist die Feuerwehr dadurch auch automatisch nicht mehr zuständig, kann aber durch die zuständige Behörde um Amtshilfe ersucht werden.

      Eine weitere fehlende Zuständigkeit der Feuerwehr ist dann gegeben, wenn es sicher ist, dass die vermisste Person verstorben ist. Möglich Suchmaßnahmen oder Bergungen (beispielsweise eine vermisste Person wurde nach Tagen in einem Felsvorsprung entdeckt und soll durch die Feuerwehr geborgen werden) erfolgen nun unter einem Amtshilferersuchen (siehe dazu Kapitel 2).

      1.7 Zusammenarbeit mit Polizei, Hilfsorganisationen und anderen an der Suche beteiligten Stellen

      Bei den Vermisstensucheinsätzen arbeiten Feuerwehr, Polizei und Hilfsorganisationen oftmals eng miteinander. Dabei sollte die Zusammenarbeit, wie es auch bei vergangenen Einsätzen normalerweise umgesetzt wurde, unterstützend sein. Nur wenn alle beteiligten Stellen vertrauensvoll zusammenwirken, können alle einsatztaktischen Möglichkeiten sinnvoll eingesetzt werden. Zuständigkeitsgerangel oder Organisationsegoismen müssen zum Wohle der gesuchten Person vermieden werden und finden gerade bei einem Einsatzgeschehen keinen Platz.

      Eine Gesamteinsatzleitung nur durch die Feuerwehr wie im Kapitel 1.3 von Rühle/Suhr beschrieben, soll es nicht geben. Eine gemeinsame Einsatzleitung mit der Feuerwehr und der Polizei sollte angestrebt werden.

Merke Merke: Es ist zu empfehlen, mit allen beteiligten (und zuständigen) Behörden kollegial und gut zusammenzuarbeiten. Damit keine unnötigen Doppelarbeiten durchgeführt werden und zum Wohl der vermissten Person, müssen alle unterschiedlichen Möglichkeiten effektiv und effizient genutzt werden, um das einzige Ziel, das Auffinden der Person, zu erreichen.

      [22]2 Amtshilfe

      Die Amtshilfe ist in Deutschland im Art. 35 GG und § 4 VwVFG geregelt und beschreibt eine Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Geleistete »Amtshilfe« innerhalb einer Behörde ist keine Amtshilfe.

      »Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe«

      Art. 35 Abs. 1 Rechts- und Amtshilfe – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

      Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Die Feuerwehr als Abteilung oder Amt innerhalb einer Behörde, deren Tätigkeit nach außen der Gesamtbehörde zugerechnet wird, gilt nicht als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Daher leistet nicht die Feuerwehr bei einer Anforderung einer anderen Behörde (z. B. Polizei) Amtshilfe, sondern die Gemeinde. Ebenso leistet die Feuerwehr keine Amtshilfe gegenüber dem eigenen Amt der Gemeinde. So wäre das bei einer Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bei einer Vermisstensuche der Fall, wenn die Feuerwehr zur angeblichen »Amtshilfe« hinzugezogen wurde.

      »Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

      Abs. 2

      Amtshilfe liegt nicht vor, wenn, Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.«

      § 4 Abs. 1 Amtshilfepflicht – Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

      Amtshilfe wird insbesondere dann angefordert, wenn die ersuchende Behörde beispielsweise die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann, weil ihr Einsatzmittel oder Einsatzkräfte fehlen (unter Umständen kann aber die Feuerwehr, gerade aus diesem genannten Grund zuständig werden; siehe Kapitel 1.4). So kann die Polizei bei einem Vermisstensucheinsatz Flächensuchhunde der Feuerwehr anfordern, die es in ihren Reihen nicht gibt, aber für die Suchmaßnahmen benötigt werden. Ein Amtshilfeersuchen seitens der Polizei kann auch direkt an die Feuerwehr erfolgen, ohne die übergeordnete Ordnungsbehörde darüber zu informieren. Das ist oftmals [23]dann erforderlich, wenn es aufgrund einer Eilbedürftigkeit notwendig ist oder die Ordnungsbehörde nicht besetzt ist.

      Amtshilfe kann auch von der ersuchten Behörde abgelehnt werden, wenn sie beispielsweise die Hilfe nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder eine andere Behörde diese Hilfe mit wesentlich geringerem Aufwand leisten könnte. So kann beispielsweise das Amtshilfeersuchen von einer anderen Behörde bei einer Flächensuche abgelehnt werden (§ 5 Abs. 3 VwVfG), wenn die zuständige Landespolizei nicht ihre kompletten Möglichkeiten, z. B. das Hinzuziehen der Bereitschaftspolizei, umgesetzt hat.

      Amtshilfe innerhalb einer Behörde ist allgemein kostenlos (§ 8 Abs. 1 VwVfG). Da die allgemeine Ordnungsbehörde in der Regel eine eigene Zuständigkeit in der Vermisstensuche hat und die Feuerwehr als gleiche Gemeindeeinrichtung nicht der Polizei, sondern der Ordnungsbehörde Amtshilfe leistet, sollte ein Kostenersatz für den Einsatz überdacht werden. Bei eigener Zuständigkeit der Feuerwehr in einem Vermisstensucheinsatz ist dieser grundsätzlich nach den Brandschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer kostenfrei.

      Auch bei einer Amtshilfe liegt für die Feuerwehr ein hoheitliches Handeln vor. Sie unterstellt sich der zuständigen Einsatzleitung der anderen Behörde. Trotzdem werden Führungsebenen nicht übersprungen (siehe dazu Kapitel 11.1.9). Die Amtshilfe ist nur eine ergänzende Hilfe und beinhaltet keinesfalls eine vollständige Übernahme der Verwaltungsaufgaben. Auch ein regelmäßiges Hinzuziehen der Feuerwehr aufgrund fehlender oder unzureichender personeller oder technischer Ausstattung darf nicht durch das Amtshilfeersuchen kompensiert werden (So besitzt die Polizei in manchen Bundesländern eigene Suchhunde (Personenspürhunde) auch für die Vermisstensuche).

      2.1 Die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

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