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Kommunale und kirchliche Versorgungseinrichtungen sowie Stiftungen und Bistümer

      Versorgungswerke dienen der Bereitstellung der Pflichtversorgung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung für Freiberufler wie z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Sie bestehen unabhängig neben den sonstigen gesetzlichen Altersversorgungssystemen und sind eigenen Regeln unterstellt.

      Sie und kirchliche Organisationen können innerhalb ihrer Anlagerichtlinien frei gestalten und somit auch in ILS investieren.

      Unternehmen sind frei in der Ausgestaltung der Anlagerichtlinien im Rahmen des Gesetzes und können somit in den breiten ILS-Bereich investieren.

5.2 Österreich

      Erst- und Rückversicherer sind in der Ausgestaltung ihrer Anlagerichtlinien relativ frei. Sie müssen aber gemäß dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und deren Maßstäben ihre Vermögenswerte im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entsprechend anlegen und u.a. unternehmensinterne schriftliche Leitlinien zur strategischen Asset-Allokation, Governance, Prozesse für die Geldwäscheprävention und für die Bewertung der Vermögenswerte und Überwachung der Werteentwicklung erstellen und implementieren.

      Im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) und in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Kapitalanlageverordnung (VU-KAV)) besteht kein explizites Anlageverbot in ILS. Zudem besteht unseres Wissens keine publizierte Rechtsansicht der FMA, welche Erst- oder Rückversicherern die Anlage in ILS verbieten würde. Anlagen in ILS, die wohl am ehesten unter strukturierten Schuldverschreibungen eingeordnet werden würden, sind daher für Erst- oder Rückversicherer grundsätzlich erlaubt. Diese sind aber gemäß VU-KAV i.V.m. VAG 2016 auf vorsichtigem Niveau zu halten.

      Der Gesetzgeber lässt Pensionskassen wiederum einen relativ großen Freiraum bei der Gestaltung der Anlagepolitik.

      Österreichische Pensionskassen unterliegen den Regeln des Pensionskassengesetzes (PKG). In dessen § 25 werden die Vorschriften zum Betrieb einer Pensionskasse aufgelistet und auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in der Vermögensverwaltung verwiesen.

      Wie bei Erst-und Rückversicherern sind die Vermögenswerte der Pensionskassen zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen und schriftliche Leitlinien über die Grundsätze der Veranlagungspolitik und -steuerung aufzustellen. Dazu gehört u.a. die Definition des Anlageuniversums nach Kategorien. Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und alternative Investmentfonds sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen. Das Gesetz hält fest, dass nicht-handelbare Vermögenswerte in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden müssen.

      Anlagen von Pensionskassen in ILS sind innerhalb der gesetzlichen Vorschriften in Österreich nicht explizit ausgeschlossen und entsprechend möglich.

      Bei ungebundenen Vermögen sind institutionelle Investoren, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, frei in der Ausgestaltung ihrer Anlagerichtlinien und können somit auch in ILS investieren.

5.3 Schweiz

       Der im gebundenen Vermögen angerechnete Wert aller alternativen Anlagen darf 15% des Sollbetrages nicht übersteigen.

       Der angerechnete Wert von ILS darf 10% des Sollbetrages nicht übersteigen.

       Zudem sind Anlagen in ILS nur zulässig, soweit diese Anlagen bzw. die sich daraus ergebenden Risiken nicht mit dem eigenen Versicherungsrisiko positiv korreliert sind.[21]

      Wie oben beschrieben, unterliegen Rückversicherer keinen speziellen Anlagevorschriften und können somit in ILS investieren.

      Im Gegensatz zu Deutschland können Schweizer Pensionskassen einen Teil ihrer Gelder in ILS anlegen. Gemäß der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) werden ILS explizit als zulässige alternative Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung aufgeführt. Es gilt die folgende Begrenzung: Maximal 15% des Gesamtvermögens in alternative Anlagen darf in ILS angelegt werden.

      Weitere institutionelle Anleger sind frei in der Ausgestaltung der Anlagerichtlinien im Rahmen des Gesetzes und können somit in den breiten ILS-Bereich investieren.

      Ein institutioneller Investor kann sich selbständig an den verschiedenen ILS-Produkten beteiligen, wenn er gewisse Anforderungen erfüllt. Die entsprechenden Positionen können über die Makler erworben werden. Bei Verbriefungen kann dies sowohl im Primär- als auch im Sekundärmarkt geschehen, bei besicherten Produkten jeweils während den entsprechenden Erneuerungsperioden. Im Unterschied zu anderen Finanzmärkten wird eine Großzahl der Rückversicherungsverträge zu bestimmten Daten des Kalenderjahres abgeschlossen. So z.B. am 01.01. (Retro, Europa, weltweit), 01.04. (Japan), 01.06. (USA/Florida) und 01.07. (USA/Retro).

      Aufgrund der Komplexität bei der Evaluierung von Versicherungsrisiken und der Portfolio-Konstruktion besteht jedoch die Gefahr, dass sich falsche Investitionsentscheide maßgeblich auf die Performance und das Tail-Risiko auswirken. Das selbständige Anlegen ist nur zu empfehlen, wenn notwendige risiko- und modellspezifische, versicherungsmathematische, strukturelle und rechtliche Kenntnisse in ausreichendem Maße vorhanden sind. Ansonsten ist davon abzuraten und der Weg über einen ausgewiesenen ILS-Vermögensverwalter empfohlen. Dieser soll neben dem erforderlichen Wissen über einen langjährigen Track Record verfügen.

      Die meisten Anleger mit ILS-Exponierung legen ihre Gelder aus den genannten Gründen nicht selbst an, sondern beauftragen einen Vermögensverwalter mit der Betreuung ihrer Anlagen und bezahlen dafür eine Vermögensverwaltungsgebühr.

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