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      "...der moderne Staat ist Nationalstaat. Zwar hatten schon mittelalterliche Gemeinwesen wie England oder Frankreich nationalen Charakter angenommen. Aber jetzt wurde das seiner nationalen Identität bewusste Volk auf ganz neue Weise zum Inbegriff von Staatlichkeit, während die Staatsgewalt sich zum Vollstrecker eines einheitlichen nationalen Willens stilisierte. Der moderne Einheits- und Einheitlichkeitswahn hat vor allem auf diesem Gebiet bis heute Schreckliches angerichtet."

      Achtens,

      "...der moderne Staat ist eine Demokratie, das heißt, in seiner Verfassung bekennt er sich einerseits zur Volkssouveränität, andrerseits zu den Grund- und Menschenrechten und konstituiert seine Staatsgewalt durch allgemeine und gleiche, freie und geheime Wahlen als parlamentarisches Regime. Auch quasi-monarchische Präsidialsysteme wie Frankreich und die USA haben zumindest eine sehr starke parlamentarische Komponente."

      Den sechsten Punkt des Konzeptes von REINHARD (2007, S. 14) formuliert BRÜSEKE (1991, S. 126) in Entlehnung der Ausführungen von Weber, der auch den Beamtentyp bürokratischer Herrschaft beschreibt, wie folgt:

      "Herrschaft geht immer einher mit Entwicklung von Verwaltung(*). Die rationale bzw. legale Herrschaft, die auf dem Glauben an die gesetzte Ordnung beruht, hat die entwickelteste Verwaltungsform, die Bürokratie hervorgebracht. Rationale Herrschaft ist letztlich ohne Bürokratie gar nicht denkbar. Bürokratische Herrschaft ihrerseits beruht auf der Entwicklung eines modernen Beamtentums, welches charakterisiert ist durch:

      1. geordnete Kompetenzen und amtliche Pflichtzuweisung,

      2. geregelte Befehlsgewalt,

      3. geregelte Qualifikation,

      4. Amtshierarchie,

      5. Entwicklung des 'Büros' mit Sachmitteln und Aktenapparat,

      6. der Amtstätigkeit geht eine Fachschulung voran,

      7. Hauptamtlichkeit: das Amt wird zum 'Beruf',

      8. der Amtsführung liegen erlernbare Regeln zugrunde."

      Bezüglich des Verwaltungstyps des modernen Macht- und Rechtsstaates europäischen Ursprungs bezieht sich REINHARD (2007, S. 103f) auf die historische Forschung, die eine 'weiche' Variante eines totalitären Staates diskutiert und von einem weichen Zugriff der Staatsgewalt auf das Individuum spricht, wenn es um den bürokratischen Aspekt des modernen Staates im 21. Jahrhundert geht. Dieser staatliche Aspekt sei schwerer wahrnehmbar als die harten Totalitarismen.

      Die acht thematischen Bereiche des modernen Staates, die REINHARD (2007, S. 12-14) eingrenzt, lassen sich wie folgt kurzfassen in ein einheitliches Staatsgebiet und Staatsvolk: Nomaden oder zum Beispiel mehrere miteinander ausschließlich konkurrierende Herrschaftsbereiche können keinen Staat bildete: Ein moderner Staat beinhaltet...

       eine einheitliche Staatsgewalt (nicht auf souveräne lokale Herrschaftsträger dezentralisiert), ein Gewaltmonopol nach innen und außen,

       ein einheitliches Rechts- und Verwaltungswesen mit einem einklagbaren Regelcodex,

       einen vereinheitlichten Nationalstaat mit einer nationalen Willensbildung und eine volkssouveräne Demokratie mit Grund- und Menschenrechten.

      Ein neunter Punkt ließe sich dahingehend formulieren, dass das moderne Staatsgebilde, das demokratischen Grundprinzipien zuzuordnen ist, sich immer in Konkurrenz mehrerer Parteien, und das sind deren jeweilige PolitikerInnen, zueinander und gegeneinander, auf der Grundlage der WählerInnenstimmen, finden, definieren und in Konkurrenz zu dessen politischen Bestandteilen treten muss.

      Die Konkurrenz um die WählerInnenstimmen ist ein zentrales, organisatorisch fundamentales Kennzeichen eines sich immer mehr ökonomisch ausrichtenden modernen Staates im 21. Jahrhundert, der auf den Traditionen ehemals (europäisch weithin sozial-)demokratischer Grundfesten aufbaut. Die PolitikerInnen bewegen sich dabei auf einem Parkett, das von wirtschaftlichen, juridischen, geheimdienstpolizeilichen Lobbys und Netzen bestimmt wird.

      Vom Gesichtspunkt politischer, rechtlicher und organisatorischer Aspekte, Strukturen und Verfasstheiten des modernen Staates aus ließe sich die Aufspaltung der staatlichen Gewalten fassen, die Gewaltenteilung wird jedoch vornehmlich historisch und politikwissenschaftlich, unter Aussparung der oben genannten Aspekte, die in eine strukturelle-wirtschaftliche Sicht der Gewaltenteilung münden wurden, rezipiert.

      Bereits im Altertum wird die Dreiteilung der Gewalten in Regierung, Gesetzgebung und Richterspruch thematisiert, so GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 131):

      "Bereits Aristoteles beschreibt im vierten Buch der Politik die 'klassische' Dreiteilung der Gewalten in Regierung, Gesetzgebung und Richterspruch(*)...Doch erst sehr viel später fand sie ihren Niederschlag in den modernen Verfassungen und dies meist im Nachgang von Revolutionen oder Kriegen."

      1748 differenziert MONTESQUIEU (1967, S. 214f) in ähnlicher Weise, er unterscheidet die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt.

      SCHMIDT (2008, S. 72f) bezieht sich bei der Frage der Gewaltenteilung auf RIKLIN (2006, S. 290, 269f), der die zugrundeliegende Idee in drei Punkten fasst. Machtmissbrauch wird durch Aufteilung auf mehrere Gewalten vermieden und ermöglicht Freiheit und Sicher-heit. Diese Ziele werden durch eine Mischverfassung realisiert:

      "1) Macht muss auf mehrere Gewaltenträger verteilt werden, als geeignetes Mittel gegen Machtmissbrauch, 2) diese Balance der Gewalt ermögliche Sicherheit und Freiheit und 3) ermögliche das der Demokratie eine Einbindung in ein System der Mischverfassung und Machtteilung."

      HABERLAND (1995, S. 136) bezieht sich auf den Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des (deutschen) Grundgesetzes, der als verfassungsrechtliche Konkretisierung des Grundsatzes der Gewaltenteilung gilt,

      "wonach alle vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung...ausgeübt wird."

      Die Gewaltenteilung ist das zentrale Ordnungsprinzip staatlichen Handelns, das sich rechtlichen, politischen, wirtschaftspsychologisch-sozialen und zeitlichen Dimensionen zuordnen lässt.

      Ein systematischer Kriterienkatalog der Staatsgewalt wird von GELLNER und GLATZMEIER (2004, S. 74-76) herausgearbeitet, sie unterscheiden in Anlehnung an STEFFANI (1997, S. 19f) sechs Aspekte der staatspolitischen und staatsrechtlichen Gewaltenteilung:

       Die staatsrechtliche Gewaltenteilung,

       die temporale Gewaltenteilungslehre,

       die föderative Gewaltenteilung,

       die dezisive Gewaltenteilung,

       die soziale Gewaltenteilung und

       die konstitutionelle Gewaltenteilung.

      Staatsrechtliche Gewaltenteilung

      Im Staatsrecht und in der politischen Theorie werden ganz zentral die Rechtsetzung (Legislative), die Rechtsanwendung (Exekutive) und die streitige Rechtsanwendung (Judikative) unterschieden:

      "Aus dem Bereich der streitigen Rechtsanwendung ergibt sich die Forderung nach einer Judikative, die den Bereich der Rechtsanwendung kontrolliert (GELLNER und GLATZMEIER 2004, S. 74)."

      Bei der Rechtsetzung kann man die Prozesse der Planung und Zustimmung unterscheiden, der Einfluss der Verfassungsgerichte geht so weit, dass sie in den Bereich der Legislative eingreifen können. – Diese Kategorie ist die allgemein Bekannte.

      Die nun folgenden sechs Gewaltenteilungen sind in der Praxis synchron zu denken und immer als gleichzeitig wirksam und als ineinander verwoben vorstellbar. Es ist ein und derselbe Gegenstand, herausgearbeitet aus unterschiedlichen thematischen Gesichtspunkten.

      Temporale Gewaltenteilungslehre

      Diese Kategorie bezieht sich auf das Regieren: Hier geht es um

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