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Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie. Andreas Kislinger
Читать онлайн.Название Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie
Год выпуска 0
isbn 9783838275208
Автор произведения Andreas Kislinger
Издательство Автор
1.3.4 Staat, Regierung und Parlament
"Die Regierung des Menschen durch den Menschen ist Sklaverei",
so lautet der berühmte Satz von Weber. ROUSSEAU (1977) schreibt 1762 über den Gegenstand des von ihm in den wissenschaftlichen Diskurs ein-gebrachten Gesellschaftsvertrags:
"Der Mensch ist frei geboren und überall liegt er in Ketten."
Hegel hat den Staat in seiner Tendenz als Ganzes, als von den Interessen der bürgerlichen Gesellschaft Abgehobenes charakterisiert, das sich gegen diese selbst, die den Staat und die Regierung erst ermöglichen, richten kann.
Beim Staat als abstraktes Ganzes entspricht die Regierung einer von mehreren Konkretionen desselben, sie vertritt und repräsentiert die 'Ansprüche des Staates'. Das Verhältnis zwischen Staat und Regierung beschreibt MILIBAND (1972, S. 72f):
"Es ist nicht weiter erstaunlich, daß die Regierung und der Staat oft als Synonyme erscheinen. Denn die Regierung spricht im Namen des Staates....Aber 'der Staat' kann überhaupt nichts beanspruchen; nur die jeweilige Regierung oder ihre ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter können das tun."
MARX (1974, S. 35) positioniert die Gesellschaft als Ausgangspunkt der Analyse, er unterscheidet zwischen Staat und bürgerlicher Gesellschaft und spricht davon, dass die bürgerliche Gesellschaft von außerhalb, mittels der staatlichen Vollzugsbeamten (auch gegen sich selbst) repräsentiert und verwaltet wird:
"Hegel läßt den 'Staat selbst', die 'Regierungsgewalt' zur 'Besorgung' des 'allgemeinen Staatsinteresses und des Gesetzlichen', etc. innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft per 'Abgeordnete' hineintreten, und nach ihm sind eigentlich diese 'Regierungsabgeordneten', die 'exekutiven Staatsbeamten', die wahre 'Staatsrepräsentation', nicht 'der', sondern 'gegen' die 'bürgerliche Gesellschaft'...
Der Gegensatz von Staat und bürgerlicher Gesellschaft ist also fixiert; der Staat residiert nicht in, sondern außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft; er berührt sie nur durch seine 'Abgeordneten', denen die 'Besorgung des Staats' innerhalb dieser Sphären anvertraut ist. Durch diese 'Abgeordneten' ist der Gegensatz nicht aufgehoben, sondern zu einem 'gesetzlichen', 'fixen' Gegensatz geworden...
Der 'Staat' wird als ein dem Wesen der bürgerlichen Gesellschaft Fremdes und Jenseitiges von Deputierten [Vertretern] dieses Wesens gegen die bürgerliche Gesellschaft geltend gemacht...Die 'Polizei' und das 'Gericht' und die 'Administration' sind nicht...[Abgeordnete]...der bürgerlichen Gesellschaft selbst, die in ihnen und durch sie ihr eigenes allgemeines Interesse verwaltet, sondern Abgeordnete des Staats, um den Staat gegen die bürgerliche Gesellschaft zu verwalten."
Staat-Parlament-Regierung
Der Staat ist nicht die Gesellschaft, dessen/deren Regierung und auch nicht dessen/deren Parlament, sondern vielmehr das Ergebnis eines mitunter komplexen Wechselspiels zwischen diesen vier konstitutionellen und thematischen Bereichen. Der Gesellschaftsvertrag, der 'hinter' und `unter´ diesen gesellschaftlichen Institutionen liegt, bildet mehrere Variablen, ausgehend von der Variable 'Gesellschaft', ab.
Aus der Sicht der Politikwissenschaft ist die staatsrechtliche Unterscheidung der politischen Gewaltenteilungseinheiten der Legislative, Judikative und Exekutive zentral, die auch als Ausgangspunkte einer sozialwissenschaftlichen Analyse des Verhältnisses der oben genannten drei Einheiten zueinander gewählt werden können.
Hinter den Einheiten Legislative, Judikative und Exekutive bildet sich das Verhältnis von politisch-rechtlicher Theorie und Praxis ab, das quer zwischen Gesellschaft und Parlament (mit dem Staat als Überbegriff) zu verorten ist.
Der politisch-rechtliche Begriff der Exekutive
Exekutive meint eine operative politisch-juristische Einheit im Parlament und außerhalb des Parlaments, Judikative ist außerhalb des Parlaments gelagert, hat aber eine Kontrollfunktion über das Parlament und die Legislative kann im Parlament lokalisiert werden, diese wird aber entscheidend von außerhalb (Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, staatliche und private Rechtsprechung) gespeist.
'Exekutive' definiert die WIKIPEDIA ('Exekutive, Deutschland') für Deutschland. Die Exekutive beinhaltet dieser Definition zufolge in erster Linie die Regierung – und das ist für die postmoderne Interpretation der drei Gewalten zentral, und den der Regierung vor- bzw. nachgelagerten Teil des 'Exekutivkörpers', die hier unter 'Vollzugsorgane' subsummiert werden:
"Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung, alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Aber auch die hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zur vollziehenden Gewalt."
Bei der WIKIPEDIA Definition wird die Regierung als Teil der Exekutive aus der Legislative ausgeklammert und ausschließlich als politisch-rechtliche Basiseinheit definiert.
Auch HARTMANN (2011, S. 17) fokussiert das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung und unterscheidet nur dort die gesetzgebende und ausführende Gewalt, die Sie der Rechtswissenschaft zuordnet. Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft haben denselben Bereich zum Thema, der aber etwas unterschiedlich benannt wird:
"Die monströsen und altmodisch wirkenden, stark von der Rechtswissenschaft vereinnahmten Begriffe der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt werden in der politikwissenschaftlichen Literatur kurz und bündig mit Parlament und Regierung übersetzt."
Die Regierung im Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative
Das parlamentarische System als Teil der staatsrechtlichen Gewaltenteilung, die von HARTMANN (2011, S. 19) und von GELLNER und GLATZMEIER (2004, S 69) ohne Judikative gedacht wird, beschreibt Hartmann, BEYME (1999, S. 41-44) zitierend, und verortet die Regierung im Verhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative:
"Die parlamentarische Regierung als Begriff beschränkt sich bewußt auf das Verhältnis von Exekutive und Legislative. (…) Das parlamentarische System soll nicht als geschlossenes autarkes Ganzes verstanden werden."
'Regierung', als Teil der Exekutive, wird von WIKIPEDIA ('Regierung') als Regierungschef und Ministerien definiert, die die Politik von innen nach außen formt.
HARTMANN, BEYME und WIKIPEDIA stimmen überein in der Sicht und dem Versuch, die staatliche Gewalt, die durch das Parlament zur Geltung kommt, in mehrere Unterfunktionen zu unterteilen, die eher der Legislative oder eher der Exekutive zuzurechnen sind.
Rechtssetzung und Rechtsanwendung
Mit der Unterscheidung der zwei Funktionen Rechtssetzung und Rechtsanwendung des Parlaments wird auch die übergeordnete Funktion des Parlaments gegenüber einem seiner Teile, der Regierung, deutlich:
"Die Regierung(*) ist eine der höchsten Institutionen eines Staates. Sie leitet, lenkt und beaufsichtigt die Politik nach innen und außen. Eine Regierung besteht in der Regel aus einem Regierungschef und mehreren Ministern mit jeweils eigenen Ministerien."
Zwei Typen von Regierungssystemen
Unterschiedliche Ausprägungen von Regierungssystemen sind in demokratischen Staatsformen gegeben, Frankreich und die USA haben eine präsidentielle Regierungsform (vgl. WIKIPEDIA, 'Präsidentielles' Regierungssystem). Der Präsident hat die Funktion des Staatsoberhauptes und des Regierungschefs, häufig auch des militärischen Befehlshabers. Es besteht eine ausgeprägte Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Volk ist nicht gegeben. Der Regierungschef ist unabhängig von der gesetzgebenden Körperschaft.
Die Machtposition des Präsidenten im präsidentiellen Regierungssystem wird also nicht durch eine parlamentarische Mehrheit neutralisiert, und befindet