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doppelten Missbrauch191. Bedingt durch die Vielzahl möglicher Folgeviktimisierungen erscheint es naheliegend von einer multiplen Viktimisierung zu sprechen. Auf dieses Risiko durch bei Cybergrooming entstandene kinderpornografische Schriften wird auch bei der Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts hingewiesen, wo es heißt, dass „[…] kinderpornographisches Material für immer im Internet abrufbar sein“192 kann. Auch Webster et al. kommen im Rahmen des European Online Grooming Projects zu einer ähnlichen Erkenntnis: „[…] The psychological impact of these techniques may cause additional psychological damage over and above the sexual abuse or near-abuse experiences themselves. This can result in life long levels of mistrust and damaged self-concept impacting on future relating ability and attachment“193.

      In einer Gesamtbetrachtung sprechen einige Argumente für eine geringere Auswirkung von Viktimisierungen durch onlinebasierte Sexualdelikte im Verhältnis zum physischen Erleben mit einem räumlich anwesenden Täter. Es gibt aber auch Argumente für, wenn überhaupt, nur geringe Unterschiede bei den Auswirkungen. So könnte argumentiert werden, dass sich ein Kind bei einem räumlich anwesenden Täter dem Missbrauch kaum physisch entziehen kann: weil der oder die Täter einfach körperlich überlegen sein können, aber auch weil diese vor Ort bedingt durch eine eventuell gegebene Machtposition psychischen Einfluss nehmen können. Andererseits erscheint es naheliegend, dass gerade Cybergrooming-Prozesse bei denen auch Nackt- und pornografische Medien des Kindes angefertigt worden sind, eine starke Viktimisierungserfahrung für die Opfer darstellen können, v. a. das Wissen um das Vorhandensein der entsprechenden Medien. Die zitierten Studien haben ergeben, dass auch eine rein kommunikative sexualisierte Einwirkung auf ein Opfer eine entsprechende Viktimisierungserfahrung darstellen kann. Zwar könnte argumentiert werden, dass die Opfer einfach den Kontakt abbrechen könnten, dies verkennt aber die teilweise vorhandenen psychischen Abhängigkeitskonstrukte und zudem, dass bei vorhandenen kompromittierenden Medien das Opfer in einer Erpressungssituation steht, die einen Rückzug erheblich erschwert. Daher erscheint es zu einfach zu sagen, der klassische Missbrauch wiege in den Auswirkungen schwerer. Dies könnte auch zu einer Verharmlosung des Phänomens führen und zu einem nicht konstruktiven Vergleich beider Missbrauchsformen. Vielmehr bedarf es weiterer Forschungen, die sich dieser Thematik explizit und nicht als Nebenprodukt anderer Erhebungen annehmen.

      103 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2002, Ein Programm für den Schutz von Kindern im Internet, S. 27.

      104 BT Drs. 15/350, S. 17

      105 Dies ist dahingehend relevant, dass in Deutschland Cybercrime den Begriff der Informations- und Kommunikationskriminalität (IuK) weitestgehend abgelöst hat. Vgl. Neubert 2017, Cybercrime als polizeiliche Herausforderung, S. 220. Dabei werden Angriffe gegen technische Infrastrukturen und Computersysteme als Cybercrime im engeren Sinne (i.e.S.) und alle Delikte die über digitale Medien erfolgen als Cybercrime im weiteren Sinne (i.w.S.) erfasst. Dies ist eine sehr weit gefasste Definition, da eine Vielzahl an Delikten über digitale Medien geplant, durchgeführt oder auch erst vorgenommen werden kann. Entsprechend kann auch eine Debatte über die Gültigkeit des Begriffes verzeichnet werden. Cybergrooming würde zudem unproblematisch als Cybercrime i.wS. erfasst werden. Vgl. Denef/Rüdiger 2013, Soziale Medien – Muss sich die Polizei neu ausrichten? S. 7.

      106 In einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird explizit „Cyber-Grooming“ als sexuelle Belästigung von Kindern aufgeführt. Vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2012, Verantwortlicher Umgang mit sozialen Netzwerken und Verhinderung der durch soziale Netzwerke verursachten Probleme, Punkt. 3.12.

      107 Wagner/Vieth 2016, Was macht Cyber?, S. 214.

      108 Übersetzt würde der hier auch verwendete Begriff des „Sexual Child Grooming“ alle Formen des Offline und Online Groomings erfassen. Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung, S. 1 ff.

      109 Martellozzo 2013, Online child sexual abuse, S.10 ff. Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 170; Webster et al. 2012, Final Report, S. 2.

      110 Wolak et al. 2008, Online „Predators” and Their Victims, S. 111.

      111 Wall 2007, Cybercrime, S. 125.

      112 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime, S. 34; Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485; Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.142; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 14 a; Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung S. 1 ff.

      113 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 14 ff.; Paljakka 2018, Bullying als kinderrechteverletzende Praxis, S. 1 ff.

      114 Marx 2017, Diskursphänomen Cybermobbing, S. 22.

      115 Zum Begriff und den Kontext mit Aggressionen in der Schule. Smith et al. 1999, The Nature of School Bullying, S. 1 ff.

      116 Die Begrifflichkeiten Cybermobbing und Cyberbullying werden teilweise synonym verwendet. Dabei wird im englischen Sprachraum Bullying eher auf Kinder und Jugendliche bezogen - der Bully als klassischer Schulrowdy. Mobbing wird hierbei eher in der Erwachsenen- und teilweise Arbeitswelt verwendet. Im deutschsprachigen Raum wird diese Unterscheidung zwischen Kinder/Jugendliche und Erwachsene nicht gemacht. Hierzu Marx 2013, Virtueller Rufmord, S. 237 ff.

      117 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.; Gauz, 2014, This Would Be Much Funner in Persons, S. 1.

      118 Weiler 2011, Im Netz, S. 16.

      119 Weiler 2011, Im Netz, S. 17; ähnlich Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.

      120 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.

      121 Vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 06.11.2012 – 7 Qs 31/12, RN 1–3. Inhalt dieses Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung nach dem Anfangsverdacht der Tatbegehung nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Konkret hatte die betroffene Person in einem Chat eine 12-Jährige angeschrieben mit Chat-Nachrichten wie „hast du vll lust mich über cam zu shene?“, „willst euch mehr sehen als gesicht?“ und „zeigste was“.

      122 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.

      123 Esser 2015, Strafrechtliche Aspekte der Social Media, § 176 RN. 114.

      124 Schulz-Spirohn/Lobrecht 2014, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31; ähnlich Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142

      125 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 118; Junge 2013, Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter, S. 70.

      126 Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 490; Süß 2013, Magst Du Sex haben!.

      127 Rüdiger unterscheidet diese Tätertypen in den „Guten Freund“ oder „langfristigen“ Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht und den kurzfristig orientierten Erpressertypus, dessen Ziel die Einleitung einer schnellen sexuellen Interaktion ist. Hierbei kommen auch Mischformen vor, in dem ein langfristiger Täter beispielhaft auch die Übersendung von Nacktbilder des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter auch ein Treffen für einen physischen Missbrauch nutzt. Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

      128 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

      129 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 15 ff

      130 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.

      131 Wolak/Kimberley/Finkelhor

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