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Nähere Voraussetzungen bzw. Ablehnungsgründe enthält die Verfahrensordnung.

      Grenzüberschreitende Fälle: Die Schlichtungsstelle nimmt an dem FIN-NET teil (siehe Abschnitt D). Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Europäisches Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, dem mittlerweile 60 nationale Schlichtungsstellen aus 27 Ländern angehören. Ist also ein Verbraucher in eine Streitigkeit mit einem Finanzdienstleister in einem anderen Land der EU, in Großbritannien, Norwegen, Island oder Liechtenstein verwickelt, stellt die Schlichtungsstelle für ihn den Kontakt zur zuständigen außergerichtlichen Schiedsstelle des Auslands her und gibt ihm die erforderlichen Informationen.

      Rechtswirkungen: Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung als gehemmt. Ein Schlichtungsvorschlag ist für keine Seite bindend. Geht es jedoch um die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos, dann erkennen die Institute abweichend hiervon den durch den Ombudsmann ergangenen Schlichtungsvorschlag als verbindlich an. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, steht dem Antragsteller nach wie vor die Anrufung des Gerichts offen.

      Zahlen: Im Jahr 2018 trafen beim DSGV 1.606 Schlichtungsanträge ein, die in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beim DSGV fielen. 1.749 Verfahren wurden abgeschlossen. Abgesehen von abgelehnten, zurückgenommenen bzw. nicht weiterverfolgten Anträgen gingen 26 Prozent der Verfahren zugunsten der Beschwerdeführer aus (einschließlich Vergleiche), in 42 Prozent der Fälle entschieden die Schlichter zugunsten der Sparkassen. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer betrug etwas weniger als drei Monate. (Quelle: Tätigkeitsbericht 2018)

      Kosten: für Antragsteller gebührenfrei – für die am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Institute gilt eine besondere Kostenordnung.

      Typ der Schlichtungsstelle: privatrechtlich, staatlich anerkannt

       Gesichtspunkte aus Verbrauchersicht:

      • Allgemein ist zu bedenken, dass der Sparkassenverband die Schlichtungsstelle eingerichtet hat und sie finanziert. Er sucht die Schlichter aus und beruft sie. Eine Person, die zum Schlichter berufen wird, darf lediglich in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht direkt in der Sparkassensphäre tätig gewesen sein.

      • Immer kann der Schlichter die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn er sich darauf beruft, eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit (angeblich) erheblich ist, sei nicht geklärt. Hiervon wird auch – de facto zugunsten der Sparkassen – Gebrauch gemacht.

      • Die Entscheidung der Schlichtungsstelle lässt grundsätzlich keinen Schluss zu, wie später ein Gericht entscheiden würde.

      • Antragsteller, die ohne Rechtsberatung in ein Schlichtungsverfahren gehen, laufen unter Umständen Gefahr, missverständliche Formulierungen zu verwenden, die man ihnen in einem eventuellen späteren Gerichtsverfahren vorhalten kann.

      • Angesichts der niedrigen Erfolgsquote für Sparkassenkunden und besonders bei höheren Streitwerten empfiehlt es sich, schon vor einem Schlichtungsverfahren Beratung bzw. Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen.

      Information im Internet: https://www.dsgv.de

       Kontakt:

      Deutscher Sparkassen- und Giroverband

      Schlichtungsstelle

      Charlottenstraße 47

      10117 Berlin

      Telefon: 030 202251510

      E-Mail: [email protected]

      11 § 14 Abs. 1 BGB: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

       Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg

      Dem Schlichtungsverfahren beigetreten sind alle Sparkassen in Baden-Württemberg sowie die Landesbausparkasse LBS Südwest.

      Es ähnelt dem der Schlichtungsstelle beim deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V.

      Verfahren: nach eigener Verfahrensordnung

      Zahlen: Im Jahr 2018 gingen 217 Anträge ein. 202 Anträge bearbeitete die Schlichtungsstelle in dem Jahr abschließend, davon wurden 131 aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. (Quelle: Tätigkeitsbericht 2018)

      Typ der Schlichtungsstelle: privatrechtlich, staatlich anerkannt

      Information im Internet: https://www.sv-bw.de

       Kontakt:

      Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg e. V.

      Am Hauptbahnhof 2

      70173 Stuttgart

      Telefon: 0711 12777843

      E-Mail: [email protected]

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