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Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

       BT-Drs. 17/6072 (Gesetzentwurf)

       §12e Bundesbedarfsplan

       (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

       (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.

       (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftliche effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

       (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d verbindlich.

       (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.

       Begründung, S. 69 f.

      Die Vorschrift normiert das Verfahren zur Annahme des Bundesbedarfsplans durch förmliches Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesnetzagentur ist danach verpflichtet, der Bundesregierung mindestens alle drei Jahre den Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorzulegen. Grundlage für die Erarbeitung des Entwurfs ist der aktuelle Netzentwicklungsplan. Die Bundesnetzagentur prüft den jährlichen Netzentwicklungsplan hinsichtlich der Notwendigkeit, eine Änderung des Bundesbedarfsplans vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen des Netzentwicklungsplans hat die Regulierungsbehörde bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 einen überarbeiteten Entwurf des Bundesbedarfsplans vorlegen. Darüber hinaus benennt und begründet sie Projekte überregionaler Bedeutung. Der Bundesbedarfsplan wird vom Bundesgesetzgeber beschlossen.

      Absatz 2 bestimmt, dass die Regulierungsbehörde in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung kennzeichnet und dem Entwurf hierzu eine Begründung beifügt.

      Absatz 3 regelt, dass ein einzelnes Pilotprojekt für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen als Teilverkabelung errichtet werden kann, wenn dies im Bundesbedarfsplan vorgesehen ist. Somit ist die Rechtsgrundlage für ein einziges Pilotprojekt geschaffen, mit dem etwa eine HGÜ-Leitung als Erdkabel errichtet werden kann. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist auf technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitten eine Teilverkabelung durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Teilverkabelung richtet sich nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.

      Absatz 4 bestimmt die Rechtswirkungen des Bundesbedarfsplans. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben des Bundesbedarfsplans werden festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen für das Planfeststellungsverfahren. Der energiewirtschaftliche Bedarf für diese Vorhaben kann mithin nicht mehr im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in Frage gestellt werden. Der Bundesgesetzgeber kann mit dem Bundesbedarfsplangesetz die Grundlage für eine erst- und letztinstanzliche Rechtswegzuweisen für konkrete Höchstspannungsleitungen an das Bundesverwaltungsgericht schaffen, weil durch dieses Gesetz Art und Umfang der Vorhaben konkretisiert werden, wie dies in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz geschehen ist.

      Absatz 5 stellt klar, dass im Falle von Änderungen des Bundesbedarfsplans eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nur nach Maßgabe von § 14d Satz 1 UVPG besteht.

       BT-Drs. 17/6365 (Beschlussempfehlung)

       Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

      …

      (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen von überregionaler oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und grenzübergreifende Leitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.

      …

       Begründung, S. 33

      Die Änderung enthält eine Folgeänderung zu einer Änderung im Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze.

       § 12f Herausgabe von Daten

       (1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

      (2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4[extern] des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.

       Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

       BT-Drs. 17/6072, 70 (Gesetzentwurf)

      Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen von der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde vorhandene Daten an andere Behörde weitergegeben werden. Die Regelung gewährleistet einen angemessene Ausgleich zwischen dem behördlichen Informationsinteresse und dem berechtigten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Damit erhalten Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium für

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