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sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.

       Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 26.7.2011

       BT-Drs. 17/6072, 69 (Gesetzentwurf)

      Die Vorschrift dient der Begrenzung des Aufwands, der mit der Erstellung der Netzentwicklungspläne verbunden ist und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der leitungsgebundenen Energieversorgung um eine langfristig angelegte Infrastrukturausbauplanung handelt. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, dass der Szenariorahmen sowie der Netzentwicklungsplan alle drei Jahre nach den Maßgaben dieses Paragraphen konsultiert werden. Im Zeitraum dazwischen sind die Konsultationen auf die Änderungen bzw. Ergänzung des Netzentwicklungsplans begrenzt.

       § 12e Bundesbedarfsplan

       (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

       (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1[extern] dieses Gesetzes.

       (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

       (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.

       (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 14d[extern] Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.

       Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze v. 23.07.201 3

       BT-Drs. 17/12638 (Gesetzentwurf)

       Änderungen gegenüber der Vorfassung

      …

      (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden kann können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

      …

       Begründung, S. 22 f.

      Mit der Regelung wird die Möglichkeit der Erdverkabelung auf zwei Pilotvorhaben nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnwG ausgedehnt. Die Verkabelung von HGÜ-Leitungen gehört noch nicht zum Stand der Technik und ist mit Mehrkosten verbunden. Gleichwohl können Erdverkabelungen einen wichtigen Beitrag für die lokale Akzeptanz des Netzausbaus und damit die Beschleunigung des Netzausbaus leisten. Vor diesem Hintergrund sollen zunächst Erfahrungen mit Erdkabeln bei HGÜ-Leitungen im Rahmen von Pilotvorhaben gesammelt werden. Um für die Entscheidung über einen großflächigen Einsatz der Erdverkabelung von HGÜ-Leitungen zügig belastbare Erfahrungen mit dieser Technologie zu sammeln, wird die Möglichkeiten zur Erdverkabelung auf ein zweites Pilotvorhaben ausgedehnt.

      Um die Mehrkosten der Durchführung der Pilotvorhaben und die erhöhte Flächeninanspruchnahme durch den Einsatz von Erdkabeln zu begrenzen, ist der Einsatz von Erdkabeln nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten sinnvoll. Die Voraussetzungen für eine Teilverkabelung, insbesondere die Abstandsvorschriften von einer Wohnbebauung, richten sich entsprechend § 12e Absatz 3 EnWG nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.

       Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

       BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

       Änderungen gegenüber der Vorfassung

      §12e Bundesbedarfsplan

      (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des jährlichen Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

      …

       Begründung, S. 23

      Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung der Regelungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan. Um die Synchronität zwischen dem notwendigen Leitungsbau onwie offshore zu gewährleisten, muss der Offshore-Netzentwicklungsplan

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