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I

       Anhang II

       Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG

       Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

       Artikel 2 Begriffsbestimmung

       Artikel 3 Ausschussverfahren

       Artikel 4 Funktion des Funkfrequenzausschusses

       Artikel 5 Verfügbarkeit von Informationen

       Artikel 6 Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

       Artikel 7 Mitteilung

       Artikel 8 Vertraulichkeit

       Artikel 9 Bericht

       Artikel 10 Durchführung

       Artikel 11 Inkrafttreten

       Artikel 12 Adressaten

       Impressum

       Zugangsrichtlinie 2002/19/EG

      DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002

      über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)

      (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7)

      Übersichtsseite der EU (externer Verweis).

      Geändert durch:

       Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, A B l. EU 2009 L 337, 37

      DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

      gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

      auf Vorschlag der Kommission (1),

      nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

      gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

      in Erwägung nachstehender Gründe:

      (1)In der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4) werden die Ziele eines Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft festgelegt, der Telekommunikations-Festnetze und Mobilfunknetze, Kabelfernsehnetze, terrestrische Rundfunknetze, Satellitennetze und Netze, die das Internetprotokoll (IP) verwenden, zur Übertragung von Sprache, Faxnachrichten, Daten oder Bildern erfasst. Die Genehmigung für diese Netze kann durch die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (5) oder durch frühere Regelungsmaßnahmen erteilt worden sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Netze, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste genutzt werden. Diese Richtlinie betrifft Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Diensteanbietern. Nichtöffentliche Netze unterliegen keinerlei Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.

      (2)Dienste, die Inhalte bereitstellen, wie etwa des Verkaufsangebot eines Pakets von Rundfunk- oder Fernsehinhalten, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.

      (3)Der Begriff „Zugang“ hat eine weit gefasste Bedeutung; daher muss genau definiert werden, in welchem Sinn dieser Begriff ungeachtet seiner Verwendung in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft in dieser Richtlinie gebraucht wird. Ein Betreiber kann Eigentümer eines Netzes oder von Infrastruktureinrichtungen sein oder diese ganz oder teilweise mieten.

      (4)In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (6) wurden weder ein bestimmtes Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorgeschrieben; so konnten die Marktteilnehmer die Initiative übernehmen und geeignete Systeme entwickeln. Die europäischen Marktteilnehmer haben über die Digital Video Broadcasting Group eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die von Sendeanstalten auf der ganzen Welt übernommen wurden. Diese Übertragungssysteme wurden vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion umgesetzt. In Bezug auf den Begriff „Breitbild-Digitalfernsehdienste“ ist das Verhältnis 16:9 das Referenzformat für Fernsehdienste und Programme im Breitbildformat; dieses hat sich nun infolge des Beschlusses 93/424/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa (7) auf den Märkten der Mitgliedstaaten durchgesetzt.

      (5)Auf einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, insbesondere grenzüberschreitende Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags untereinander auszuhandeln. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines effizienteren, wirklich europaweiten Marktes mit einem wirksamen Wettbewerb, größerer Auswahl und wettbewerbsfähigen Dienstleistungen für die Verbraucher, sollten Unternehmen, die Anträge auf Zugang oder Zusammenschaltung erhalten, derartige Vereinbarungen grundsätzlich auf gewerblicher Grundlage abschließen und nach Treu und Glauben aushandeln.

      (6)Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht wird. Sie können insbesondere die Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die den

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