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im Gegensatz zum Zivilprozessrecht (§ 85 Abs. 2 ZPO) – nicht zurechnen lassen. Verlegt der Verteidiger die Akte und versäumt deshalb die Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG, kann dies dem Betroffenen nicht ohne eigenes Verschulden (z.B. Kenntnis der Unzuverlässigkeit des Verteidigers[343]) angelastet werden. Er ist auch nicht verpflichtet, die Tätigkeit seines Verteidigers zu überwachen.[344]

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      Ist der Einspruch nicht form- oder fristgerecht eingelegt worden, verwirft ihn die BaFin durch Bescheid gem. § 69 Abs. 1 OWiG als unzulässig. Der Bescheid ist zu begründen (§§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 34 StPO) und zuzustellen (§ 51 OWiG).[345] Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verwerfungsbescheids kann der Berechtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 69 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 62 OWiG bei der BaFin stellen. Die BaFin kann sodann den Verwerfungsbescheid aufheben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren und erkannten Rechtsfehlern abhelfen.[346]

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      Der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, § 67 Abs. 2 OWiG. So ist es möglich, den Einspruch auf die Höhe der Geldbuße zu beschränken.

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      Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, ist die BaFin gem. § 92 OWiG als Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung des Bußgeldbescheids zuständig.

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      Zahlungserleichterungen durch Gewährung einer Zahlungsfrist oder der Gestattung von Zahlung von Teilbeiträgen sind unter den Voraussetzungen des § 18 OWiG möglich, also dann, wenn es dem Betroffenen wirtschaftlich unzumutbar ist, die Geldbuße sofort zu zahlen. Anträge auf Zahlungserleichterung sind an die BaFin als Vollstreckungsbehörde zu richten, § 93 Abs. 1 OWiG.

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      Die Vollstreckbarkeit von Geldbußen von mehr 1.000 € ist auf fünf Jahre begrenzt (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, § 34 Abs. 3 OWiG. Wie bei der Verfolgungsverjährung zählt der erste Tag der Rechtskraft bei der Berechnung der Frist vollständig mit.[347] Zu beachten ist jedoch, dass die Vollstreckungsverjährung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG ruht, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde. Folge des Ruhens ist, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn des Ruhens und seinem Ende nicht auf die Vollstreckungsverjährungsfrist angerechnet wird.

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      Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, ist die BaFin gem. § 153a Abs. 1 GewO (i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GZRVwV) verpflichtet, die mitteilungspflichtige Ordnungswidrigkeit an das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu melden. Dort wird das Gewerbezentralregister (GZR) geführt. Die Mitteilung soll binnen eines Monats nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgen, § 3 GZRVwV.

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      Die Mitteilungspflicht von Bußgeldentscheidungen richtet sich u.a. nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO. Danach sind rechtskräftige Geldbußen ab 200 € in das GZR einzutragen, wenn sie etwa bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten i.S.d. § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist. Einzutragen sind sowohl Bußgelder gegen natürliche Personen als auch Verbandsgeldbußen gegen Unternehmen gem. § 30 OWiG.

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      Die Eintragung im GZR wird bei einer Geldbuße, die mehr als 300 € beträgt, nach fünf Jahren aus dem GZR zu tilgen sein, § 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO.

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      Hat der Betroffene bzw. die Nebenbeteiligte in zulässiger Weise Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, und hat die BaFin den Bußgeldbescheid gem. § 69 Abs. 2 OWiG aufrechterhalten und nicht zurückgenommen, sind die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zu senden, § 69 Abs. 3 OWiG. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt a. M. Nur bei Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 WpÜG wird die erstinstanzliche Zuständigkeit dem OLG Frankfurt a. M. zugewiesen (§ 62 Abs. 1 S. 1 WpÜG).[348]

      Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gem. § 69 Abs. 4 OWiG auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegen, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt, § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG.

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      Die BaFin hat als zuständige Verwaltungsbehörde Mitwirkungsrechte im gerichtlichen Verfahren; Mitwirkungspflichten hat sie grundsätzlich nicht.[349] So kann sie etwa auf ihr Anhörungsrecht jederzeit verzichten.[350] Formell ist die BaFin keine Verfahrensbeteiligte im gerichtlichen Verfahren, sondern objektives Hilfsorgan des Gerichts.[351] Durch ihre besondere Sachkunde und Erfahrung im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht soll die BaFin dabei helfen, dass das Gericht eine gerechte Entscheidung treffen kann.[352]

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      Wegen dieser Aufgabenzuschreibung hat die BaFin im gerichtlichen Verfahren im Grundsatz nur ein Anhörungsrecht, § 76 Abs. 1 OWiG. Auch werden ihr die Termine der Hauptverhandlung mitgeteilt, § 76 Abs. 1 S. 3 OWiG. Die Staatsanwaltschaft wird gem. Nr. 288 Abs. 2 RiStBV darauf hinwirken müssen, dass ein Vertreter der BaFin in der Hauptverhandlung anwesend ist.

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      Da die BaFin lediglich Hilfsorgan des Gerichts ist, stehen ihr die Rechte eines Verfahrensbeteiligten nicht zu. Zwar erhält der Vertreter der BaFin gem. § 76 Abs. 1 S. 4 OWiG in der anberaumten Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ein eigenständiges Frage- oder Antragsrecht hat die BaFin jedoch nicht.[353] Auch hat die BaFin keine Rechtsmittelbefugnis; sie kann folglich keine Rechtsbeschwerde einlegen.[354] Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die fehlerhaft unterbliebene Anhörung der BaFin die Rechtsbeschwerde des Betroffenen begründen kann, wenn darin ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO zu sehen ist.[355]

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      Will die Staatsanwaltschaft nach Abgabe der Akten das Verfahren einstellen, wozu sie gem. § 69 Abs. 4 OWiG berechtigt ist, muss sie die BaFin hierzu nicht anhören, sondern von der Entscheidung lediglich unterrichten (Nr. 282 Abs. 3 i.V.m. Nr. 275 Abs. 1 RiStBV).[356] Denn für die Ordnungswidrigkeiten nach dem Kapitalmarktrecht ist eine vorherige Anhörungspflicht durch die Staatsanwaltschaft (anders als z.B. bei Ordnungswidrigkeiten nach den Steuergesetzen, Nr. 282 Abs. 3 i.V.m. Nr. 275 Abs. 2 RiStBV) nicht vorgesehen.

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