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aufgerufen am 20.12.2019, kritisch zur zum Teil zu lesenden Angabe der Kirche als dem zweitgrößten Arbeitgeber nach dem Staat Reichold, Verfassungs- und europarechtliche Fragen der Kirchenautonomie im Arbeitsrecht, in: Ebner/Kraneis/Minkner/Neuefeind/Wolff (Hrsg.), Staat und Religion, S. 113: Es gebe weder faktisch noch rechtlich einen „Konzern“ Kirche; „die verfassten Großkirchen bestehen aus kleinteiligen Dienststellen…“.

      3Aymans in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 322.

      4Aymans in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 322.

      5Jähnichen Arbeitswelt Kirche – Überblick über die Geschichte der Gestaltung der kirchlichen und diakonischen Arbeitsbeziehungen während des 20. Jahrhunderts, in: Jähnichen/Meireis/Rehm/Reihs/Reuter/Wegner (Hrsg.), Jahrbuch Sozialer Protestantismus, Bd. 8, 2015, S. 21.; vgl. auch: Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4928 v. 24.2.2011; Drucksache 17/5305 v. 29.03.2011; Drucksache 17/5523 v. 12.04.2011; Ausschussdrucksache 17(11)826 v. 22.03.2012; Drucksache 17/13569 v. 16.05.2013.

      6Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4928, v. 24.2.2011.

      7BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

      8www.verdi.de/++co++4fda84b0-ee5c-11e0-5cea-0019b9e321cd, siehe auch Interview mit Verdi-Vorstandsmitglied Sylvia Bühler: https://chrismon.evangelisch.de/artikel/2014/contra-dritter-weg-schluss-mit-dem-eigenen-arbeitsrecht-fuer-kirchen-21234, aufgerufen am 19.2.2017.

      9Beschluss des DGB-Bundesvorstandes vom 6. März 2012: www.dgb.de/presse/++co++7039ee66-7726-11e1-7846-00188b4dc422/@@index.html, aufgerufen am 30.03.2017.

      10https://gesundheitsoziales.verdi.de/++file++588136464f5e9218db116b23/download/Brosch%C3%BCre%20Kircheninfo%20Spezial_Abschalten_jetzt_End_2016_2_18.pdf, S. 12, aufgerufen am 06.04.2017.

      11https://caritasdienstgeber.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Faktenblätter/Faktenblatt_Dritter_Weg/Faktenblatt_3.Weg_online.pdf, aufgerufen am 06.04.2017.

      12BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

      13Oxenknecht-Witzsch, Gewerkschaftliche Interessenvertretung in der Kirche, in: Reichold (Hrsg.) Gewerkschaften im Dritten Weg, S. 41.

      14Siehe dazu die Forschungsberichte der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht der Universität Tübingen zur Evaluation der kirchlichen Arbeitsrechtskommissionen aus Umfragen in den Jahren 2015, 2017 und 2019. Die Forschungsberichte sind abrufbar unter: https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/institute-und-forschungsstellen/kirchliches-arbeitsrecht/#c1003431, aufgerufen am 30.04.220.

      II.Verortung der Untersuchung

      Die Diskussion um den Dritten Weg und seine an den Vorgaben des BAG orientierte Umsetzung in die Praxis wird fortdauern. In all den Jahren, in denen der Dritte Weg existiert, zeigt sich eine anhaltende Diskussion. Die Akzeptanz des Dritten Weges ist aber zwingend an sein Funktionieren gebunden.15 Es ist das Anliegen dieser Arbeit, zu dieser aktuellen Diskussion beizutragen und die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges in verfasster katholischer Kirche und Caritas, sowie die aktuelle Umsetzung in den Kommissionen und seine Perspektiven zu betrachten. Sucht man heute nach den Begründungen des Dritten Weges in verfasster katholischer Kirche und Caritas so finden sich vor allem das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der Gedanke der Dienstgemeinschaft und Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO). Die GrO gibt es aber erst seit 1993 und es erscheint fraglich, ob der Gedanke der Dienstgemeinschaft bereits in der Form, in der er heute besteht, entwickelt war, als beide Akteure sich für die Etablierung arbeitsrechtlicher Kommissionen entschlossen. Diese Frage lässt sich auch im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stellen.

      Die historische Entwicklung des Dritten Weges in katholischer Kirche und Caritas wird in der einschlägigen Literatur zum Thema „Dritter Weg“ jeweils nur auf wenigen Seiten mit vereinzelt angegebenen Daten behandelt.16 Es existieren zahlreiche Arbeiten, die sich mit dem Dritten Weg und seinen Rechtsgrundlagen und Begründungselementen befassen und die insbesondere das Verhältnis zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit bearbeiten.17 Das Für und Wider der Autonomie der Kirchen, ihre Arbeitsbedingungen innerkirchlich zu gestalten, soll hier nicht erörtert werden. Auch sollen die bestehenden Begründungen des Dritten Weges nicht auf ihre Rechtfertigung hin untersucht werden. Auch das Verhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit soll nicht näher betrachtet werden, denn das ist bereits in vielen Monografien und Beiträgen zum Dritten Weg geschehen. Vielmehr geht es darum, herauszuarbeiten, aus welchen Gründen der Dritte Weg entstanden ist, ob auch die heutigen Begründungsmodelle die Entstehung des Dritten Weges geprägt haben und welche weiteren Faktoren für die Generierung des heutigen Systems der Regelungen im Arbeitsrecht der Kirchen prägend waren. Nicht zuletzt prägen historische Entwicklungen geltendes Recht – zeithistorisches Interesse wird durch aktuelle Ereignisse motiviert.18 Das gilt mit Blick auf das oben genannte BAG-Urteil19, aber auch für die mittlerweile das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland prägende europäische Rechtsprechung20 und die nicht weniger werdenden öffentlichen Beiträge über das kirchliche Arbeitsrecht, auch für die vorliegende Arbeit. Juristische Zeitgeschichte dient der „Erhellung“ des geltenden Rechts, sie ist „Gelenkstelle zwischen Heute und Gestern“.21

      Die Entstehung des Dritten Weges soll zeithistorisch erarbeitet werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass Archivalien und statistische Angaben durch geeignete Fragestellungen erschlossen werden müssen. Stets muss das objektivierte Interesse am geschichtlichen Sachverhalt das Erkenntnisinteresse bestimmen.22 Insofern stellen sich insbesondere folgende Fragen:

      - Wie sahen die bestehenden Strukturen beider Akteure aus, bevor Caritas und katholische Kirche sich dazu entschieden, Kommissionen zu bilden, die sich mit der Entwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts befassen sollten?

      - An welchen Strukturen einer Konfliktlösung orientierte man sich? Gab es „Vorgängerregelungen“?

      - Welche Prozesse und Denkmuster führten zur Entstehung des Dritten Weges? Wie war der Weg zu dem Entschluss, ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu entwickeln?

      - War die Caritas Vorreiter des Dritten Weges? Wie lässt sich die divergente Entwicklung in Caritas und verfasster katholischer Kirche erklären?

      - Wie entwickelte sich der Dritte Weg über die Jahrzehnte weiter? Welche Phasen der Entwicklung lassen sich ableiten?

      - Wie sehen die Umsetzungen der Vorgaben des BAG von 2012 in der Caritas und den Diözesen aus?

      An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auswertung archivalischer Quellen nicht der Schluss gezogen werden kann, das tatsächliche Geschehen der Vergangenheit unmittelbar und objektivierbar ablesen zu können.23 In diesem Bewusstsein ist den Archivalien mit gewisser Vorsicht gegenüberzutreten, sind diese doch unverzichtbare Quelle für die hier vorliegende Arbeit.

      Inhaltlich nicht im Vordergrund soll die von den Akteuren erarbeitete, materielle Rechtslage stehen. Es geht vielmehr um das System der Regelungsfindung selbst – die Etablierung der arbeitsrechtlichen Kommissionen, deren Aufgaben und Herausforderungen.

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