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Handbuch zum Arbeitsrecht, § 160, Rn. 1 m.w.N.

      42Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) v. 27. April 2015.

      43BVerfG 22.10.2014 - 2 BvR 661/12; das bedeutet freilich nicht, dass jede einzelne Einrichtung zur Etablierung eines kirchenarbeitsrechtlichen Kollektivsystems befugt ist, denn die wesentliche staatskirchenrechtliche Beziehung zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht besteht zwischen dem Staat und der jeweiligen Religionsgemeinschaft, nicht aber zu deren jeweiliger Einrichtung. Solche Einrichtungen nehmen allerdings über die verfasste Kirche an deren Selbstbestimmungsrecht teil, können sich aber insoweit nicht auf eine eigenständige, insbesondere nicht auf eine von der amtskirchlichen Position abweichende Position berufen, näher Dütz, NZA 2008, 1383 ff.

      44Rüfner, Die Bedeutung der verbandlichen Caritas, in: Feldhoff/Dünner (Hrsg.): Die verbandliche Caritas, S. 170, 171 mit Verweis auf BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66; BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76.

      45Hillgruber, KuR 2018, 3; zum Verhältnis des Art. 4 GG zu Art. 140 GG; Arleth, Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik, S. 74 ff.; Classen, Religionsrecht, Rn. 36 ff.; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, S. 76; Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht, Rn. 137; Korioth, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Art. 137 WRV, Rn. 20-22.

      46BVerfG 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07, Rn. 127 ff.

      47Landau, Die Rechtsprechung des BVerfG zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Bereich ihrer Arbeitsverhältnisse anhand des Chefarzt-Beschlusses vom 22. Oktober 2014 in: Reichold (Hrsg.), Führungskultur und Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen, S. 35.

      48Landau, Die Rechtsprechung des BVerfG zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Bereich ihrer Arbeitsverhältnisse anhand des Chefarzt-Beschlusses vom 22. Oktober 2014 in: Reichold (Hrsg.), Führungskultur und Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen, S. 35.

      49Zur Entwicklung siehe hier nur: Arleth, Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik, 2016, S. 100 ff.

      50Unruh in: v. Mangold/Klein/Starck (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2018., Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 42.

      51BVerfG 22.10.2014 - 2 BvR 661/12.

      52Unruh in: v. Mangold/Klein/Starck (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2018., Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 42.

      53Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 342; Nitsche in: Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, § 18 Rn. 112; Schatz, Arbeitswelt Kirche, S. 36.

      54Nitsche, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, § 18 Rn. 113, der von einer sinnvariierenden Bedeutung des Art. 137 WRV ausgeht, welche es ermögliche, die dort genannten Schranken des für alle geltenden Gesetzes als variable, von der Kirche verschiebbare Schranken zu verstehen. Nach Nitsche war die Herausnahme der Kirchen aus dem BetrVG Anfang der 1950er Jahre eine politisch motivierte Entscheidung; dazu auch unten B. III. 2. a).

      55Nitsche, in: Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, § 18 Rn. 112.

      56So bereits Anfang der 1950er Jahre Smend, ZevKR 1951, 4 („Aber wenn zwei Grundgesetze dasselbe sagen, so ist es nicht dasselbe“); auch aufgegriffen von Campenhausen, in: Listl/Pirson (Hrsg.), HdbStKirchR, 2. Aufl., S. 56.

      57von Campenhausen, in: Listl/Pirson (Hrsg.), HdbStKirchR, 2. Aufl., S. 55; Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., § 31, Rn. 12, beide mit Verweis auf den Aufsatz von Smend, ZevKR 1951, 4 ff.; näher zu diesem Wandel unten: B. V. 2.

      58Herr, Arbeitgeber Kirche – Dienst in der Kirche, S. 64; Joussen, RdA 2007, 328, 335.

      59Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4, Rn. 18.

      60Richardi, ZfA 1984, 109 (119 f.).

      61Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 2 Rn. 2.

      62Art. 1 S. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) i.d.F. des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. v. 27.04.2015: „ Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft) “.

      63§ 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) i.d.F.v. 15.03.2018: „Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei…“

      64Zu Begriff und Grundlagen der Dienstgemeinschaft Neuhoff, Die Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze des kirchlichen Arbeitsrechts.

      65Neuhoff, Die Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze des kirchlichen Arbeitsrechts, S. 32, 33; Thüsing/Mathy, Mutatur, non tollitur – Kirchliche Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze der Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts, in: Schavan/Thüsing (Hrsg.), FS für Feldhoff zum 80. Geburtstag, S. 563 ff.

      66Joussen, RdA 2007, 328, 332; siehe auch Richardi, Die Dienstgemeinschaft als Leitbild für die arbeitsrechtliche Ordnung des kirchlichen Dienstes, in: Eder/Floß (Hrsg.), Grundkonsens in der Dienstgemeinschaft, Festschrift für Wolfgang Rückl, S. 169 ff.

      67Neuhoff, Die Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze des kirchlichen Arbeitsrechts, S. 33.

      68Herr, Arbeitgeber Kirche – Dienst in der Kirche, S. 68.

      69BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76; BVerfG 25.3.1980 - 2 BvR 208/76; BVerfG 4.6.1985 - 2 BvR 1703/83; BAG 16.9.1999 - 2 AZR 712/98; BAG 26.10.2006 - 6 AZR 307/06; BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.

      70Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 7.

      71Dazu Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in: Rau/Reuter/Schlaich (Hrsg.), Das Recht der Kirche, S. 569 ff.; Heinig, ZevKR 2009, 62 (72 ff.); von Nell-Breuning, Stimmen der Zeit 1977, 705 ff.

      II.Struktur der Akteure: Verfasste katholische Kirche und Caritas

      Die Entstehung eines Systems wie das des Dritten Weges bedurfte eines Ordnungsgebers. Um nachvollziehen zu können, wer in verfasster katholischer Kirche und Caritas Ordnungsgeber und Initiator des Dritten Weges war, müssen die Strukturen dieser Akteure dargestellt werden.72 Die Struktur einer Organisation regelt die Verteilung der Aufgaben der Gesamtorganisation auf die verschiedenen Stellen und Ebenen sowie den Ablauf von Entscheidungsprozessen.73 Wenn deutlich wird, welche Stellen Adressaten eines etwaigen Regelungsauftrages waren, kann erarbeitet werden, wie die Regelungsfindung selber erfolgte. Dennoch geht es hier nicht darum, die gesamten Struktur- und Organisationsprinzipien der verfassten katholischen Kirche und der Caritas zusammenzufassen74, denn das würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten und ist für den angestrebten Erkenntnisgewinn nicht erforderlich.

      Auch die Strukturen und Zuständigkeiten der beiden Akteure entwickelten sich über die Jahre hinweg weiter, sodass zunächst ein Überblick über die entscheidenden Organe gegeben wird und Umstrukturierungen der Ordnungsgeber, falls zum Verständnis der Entwicklung des Dritten Weges erforderlich, an geeigneter Stelle geschildert werden.

      1.Verfasste katholische Kirche

      Die verfasste katholische Kirche in Deutschland besteht aus 27 Diözesen, welche in einer

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