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entfällt dadurch aber nicht vollständig, sondern ist nachzuholen, sobald der Verarbeitungszweck durch die Information nicht mehr gefährdet wird (bspw. bei Ermittlungen eines Privatdetektives, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind).59

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      1 Zur Bestrebung, die Betroffenenrechte zu stärken und die Verantwortlichen mehr in die Pflicht zu nehmen, siehe u.a. bei Thode, in: Schläger/Thode, Handbuch Datenschutzrecht und IT-Sicherheit, Kapitel A m.w.N. 2 Zur sog. „aktiven Transparenz“ und den Betroffenenrechten im Einzelnen siehe außerdem Franck, RDV 2015, 137, 141. 3 Knyrim, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 13 Rn. 1, Art. 14 Rn. 1. 4 Dazu Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 13 Rn. 1, Art. 14 Rn. 1. 5 Im Einzelnen bei Knyrim, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 13 Rn. 1. 6 Für die weitere Anwendung des TMG, solange die E-Privacy-Richtlinie nicht kommt, so noch Venzke-Caparese, DuD 2018, 156; siehe aber auch die Meinung der Aufsichtsbehörden, DSK v. 26.4.2018; darüber hinaus wurde inzwischen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) beschlossen, welches bereits ab dem 1.12.2021 gilt, mit dem Ziel, die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutzgrundverordnung anzupassen, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und die Datenschutzbestimmungen von TKG und TMG zusammenzufassen, hierzu näher unter https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/gdd-veroeffentlicht-praxishilfe-das-neue-telekommunikation-telemedien-datenschutz-gesetz-ttdsg-im-ueberblick (zuletzt abgerufen am 15.7.2021). 7 Die Vorschrift als Pedant zu Art. 13 bezeichnend Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 14 Rn. 1. 8 Dazu Franck, in: Gola,

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