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Anfrage der Betroffenen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nachgekommen werden musste. Art. 12 DSGVO enthält daher echte Neuerungen, welche die Verantwortlichen in ihren organisationsinternen Prozessen abbilden müssen.

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      Im Trilogverfahren wurden die übernommen Teile der verschiedenen Fassungen in einer Norm verschmolzen. Dies spiegelt sich im unsystematischen Aufbau der Vorschrift wider. So finden sich Vorgaben zur Form der Bereitstellung der Informationen in Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 und Abs. 3 Satz 4. Die Ausnahmetatbestände finden sich in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2.

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      Art. 12 DSGVO gilt für die Vorschriften zu den Rechten der Betroffenen nach Art. 13 bis 22 DSGVO sowie zur Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Diese Vorschriften konkretisieren die Anforderungen an die Transparenz (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Satz 2, Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 DSGVO) und legen in einigen Fällen spezielle Fristen (Art. 13 Abs. 1, Abs. 3, Art. 14 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1 DSGVO) sowie zusätzliche spezifische Ausnahmetatbestände fest (Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1, Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Abs. 4, Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 DSGVO). Auch das BDSG enthält zusätzliche Ausnahmetatbestände von den Rechten der betroffenen Personen (§ 29 Abs. 1, Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 BDSG).

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      Art. 12 stellt allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung der Informationen gem. Art. 13 und Art. 14 DSGVO sowie der Mitteilungen gem. Art. 15–22 und Art. 34 DSGVO und die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen auf. Darüber hinaus wird grds. Unentgeltlichkeit verlangt.

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