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Verhalten der Erfolg vermieden worden wäre, nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Täters zu berücksichtigen sind. Anders formuliert heißt dies: „Wenn sich die Zweifel an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens zu einem für eine vernünftige, lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben, so dürfen sie nicht zum Nachteil des Angekl. unberücksichtigt bleiben.“[950] Auf das soeben angeführte Beispiel bezogen: Der Arzt wäre freizusprechen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass der Patient auch bei einer lege artis durchgeführten Operation gestorben wäre. Der Vermeidung des Erfolges steht es gleich, wenn es bei sorgfaltsgemäßem Verhalten zu einem geringeren als dem tatsächlich eingetretenen Schaden (also nur zu einer Körperverletzung statt zum Tode) gekommen wäre.[951] Bei der fahrlässigen Tötung genügt die Feststellung, dass der Tod des Opfers auch nur geringfügig früher eintrat, als er ohne die Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre;[952] andernfalls wäre dem Schutzgut „Leben“ seine normative Garantie, die jegliche Beeinträchtigung verbietet, entzogen.[953] Dies gilt nicht nur für aktives ärztliches Tun (bspw. ein Operationsfehler, der zu Beschädigung eines Blutgefäßes führte), sondern auch für die hypothetische Kausalität von Unterlassungen (etwa eine trotz vitaler Indikation nicht durchgeführte Operation).[954] Schneider[955] betont zu Recht, dass unter der – im Ansatz ja allgemein geteilten – Prämisse, wonach der strafrechtliche Lebensschutz Quantitätsabwägungen gegenüber insgesamt immun zu sein hat, dogmatisch nicht schlüssig zu begründen ist, weshalb dies für Unterlassungstaten anders zu beurteilen sein sollte.[956] In der Tat dürften die Bemühungen, im Falle des Unterlassens zwischen – wie auch immer abzugrenzenden[957] – irrelevanten kurzfristigen und belangvollen wesentlichen Lebensverlängerungen zu unterscheiden,[958] ihren Grund in dem von der ärztlichen Heilbehandlung zu trennenden Problembereich der Sterbehilfe i.w.S. finden, nämlich in einer unausgesprochenen Interessenabwägung zwischen den Belangen des alsbald Sterbenden und denen des untätig bleibenden Lebensrettungsgaranten.[959] Diese Abwägung ist dann möglicherweise mit den Lebenserhaltungs- sowie Gesundungsinteressen anderer Kranker untrennbar verbunden, womit die intrikate Frage einer gerechten Verteilung medizinischer Ressourcen aufgeworfen ist.[960] Dogmatisch betrifft diese Diskussion, die zu der Voraussetzung einer nicht nur unwesentlichen potenziellen Lebensverlängerung geführt wird, im Übrigen gar nicht die Frage der Kausalität, sondern entweder bereits die der Sorgfaltswidrigkeit[961] oder die der im Falle sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens (i.d.R. allerdings gegebenen) objektiven Zurechenbarkeit sowie diejenige der Zumutbarkeit.[962] – Hiervon zu trennen ist die Frage, ob in derartigen Fällen der Todeserfolg noch in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsvorschrift fällt (Rn. 159 ff.).

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      Hierfür genügt es im Übrigen, wenn auf Tatsachen gestützte, mehr als nur theoretische Zweifel daran verbleiben, dass ein pflichtgemäßes Verhalten den Erfolgseintritt verhindert hätte.[963] Abweichend hiervon will Roxin nach dem von ihm entwickelten „Risikoerhöhungsprinzip“[964] – im Falle des Unterlassens: Risikoverminderungsprinzip[965] – den Täter auch dann für den Erfolg verantwortlich machen, wenn er das Risiko für den Eintritt dieses Erfolges erhöht hat, ohne dass feststeht, dass der Erfolg bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Täters mit Sicherheit ausgeblieben wäre. Die objektive Zurechnung des Erfolges soll also bereits dann erfolgen können, wenn das Verhalten des Täters zu einer gegenüber der Normalgefahr gesteigerten Gefährdung des Angriffsobjekts geführt hat, weil die jeweils in Betracht kommenden Sorgfaltspflichten auch zu beachten seien, wenn nicht sicher sei, ob dadurch Gefahren vermieden würden.[966] Bei Anwendung dieser ebenfalls Kausalität und Risikozusammenhang voraussetzenden Risikoerhöhungslehre wäre zwar der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt,[967] der nach dieser Auffassung eben erst dann eingreift, wenn zweifelhaft ist, ob durch das sorgfaltswidrige Verhalten eine wesentliche Erhöhung des Risikos eingetreten ist oder nicht. Bei der Erfolgszurechnung kann aber weder die bloße Feststellung, dass eine Pflichtverletzung vorlag,[968] noch der Umstand, dass ein erhöhtes Risiko geschaffen wurde, für sich genommen genügen: Der Erfolg würde sich dann lediglich als Reflex der verletzten Schutznorm darstellen.[969] Notwendig ist vielmehr die Feststellung, dass das geschaffene Risiko sich in einem Erfolg realisiert hat,[970] da sonst letztlich Erfolgs- in Gefährdungsdelikte umgedeutet würden.[971]

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      Auch im Arztstrafrecht gilt der allgemeine Grundsatz fahrlässiger Erfolgsdelikte, dass eine Zurechnung des Erfolgs nur möglich ist, wenn sich gerade die durch die mangelnde Sorgfalt des Täters gesetzte Gefahr im eingetretenen Erfolg realisiert hat[973] und der Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht fällt. Ein Erfolg, der auf ein sorgfaltswidriges Verhalten zurückgeführt werden kann, ist dem Täter dann nicht zurechenbar, wenn die verletzte Sorgfaltspflicht nicht den Zweck hat, Erfolge der herbeigeführten Art zu verhindern.[974]

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      Im Bereich des Arztstrafrechts wird der Aspekt des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltsnorm insbesondere bei einer zeitlichen Differenz beim Erfolgseintritt relevant. So hätte im Falle von BGHSt 21, 59[975] die vom Zahnarzt unterlassene Voruntersuchung der zu narkotisierenden, an einer Myokarditis leidenden Patientin durch einen Internisten einige Tage in Anspruch genommen, so dass der Todeserfolg – die Patientin starb infolge ihrer nicht erkannten Herzmuskelschwäche an der Vollnarkose – erst entsprechend später hätte eintreten können; ob der Internist die Herzschwäche erkannt hätte, war nicht mit hinreichender Gewissheit zu klären. Aber: Die Pflicht zur Untersuchung hatte nur den Zweck, die Narkosefähigkeit der Patientin zu klären und damit deren Leben und Gesundheit zu schützen, nicht aber, das Leben der Patientin gerade um die Dauer der Untersuchung zu verlängern; insoweit liegt also keine spezifische Pflichtverletzung vor.[976] Anders ist hingegen zu entscheiden, wenn statt einer Operation eine andersartige und weniger gefährliche medizinische Maßnahme (bspw. eine konservative Behandlung) mit dem Ziel einer Lebensverlängerung angebracht gewesen wäre. Hier kann dem Arzt der tödliche Ausgang der verfrühten Operation auch dann als fahrlässige Tötung zur Last gelegt werden, wenn feststeht, dass durch die konservative Behandlung die später durchgeführte Operation letztlich doch nicht hätte umgangen werden können und sie dann mit dem gleichen Risiko wie die jetzige belastet gewesen und unter Umständen ebenso tödlich ausgegangen wäre.

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      Die Frage, worin die spezifische Schutzrichtung der verletzten Sorgfaltsnorm zu sehen ist, kann allerdings Schwierigkeiten bereiten.[977] Dies belegt bspw. die Entscheidung von BGH JR 1989, 382:[978] Der Arzt hatte bei einem Säugling einen Leistenbruch auf der falschen Seite operiert. Bei der Anschlussnarkose, die zur Korrektur dieses Behandlungsfehlers erforderlich war, kam es zu einem letztlich ungeklärten tödlichen Zwischenfall. Hier ist zu fragen, ob die ursprünglich unterlassene Untersuchung zur Feststellung der Operationsseite dem Lebensschutz oder dem Schutz der körperlichen Integrität dient. Da nur Letzteres in Betracht kommt, kann dem Täter der bei der zweiten Narkose eintretende Tod dann nicht zur Last gelegt werden,[979] wenn nicht auszuschließen ist, dass dieser Erfolg auf ein nicht feststellbares Herzleiden zurückzuführen war.

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      Insoweit könnte die Zurechnung des hierdurch bewirkten weiteren Erfolgs zum Verhalten des erstbehandelnden Arztes infolge des Verantwortungsprinzips[980] zu verneinen sein.[981] Wie auch sonst in Problembereichen der objektiven Zurechnung kann sich ein Arzt jedoch auf spätere Fehler anderer grundsätzlich nicht berufen. Unter Normzweckgesichtspunkten ergibt sich

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