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Kauf, jedoch erkannte er die Umstände, aus denen sich Gefahren für dessen Leib und Leben ergeben konnten. Als Folge der Aussetzung ist B auch gestorben, sodass auch eine Aussetzung mit Todesfolge nach §§ 221 III, 18 StGB gegeben ist. Zusätzlich hat sich A wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223, 227 StGB strafbar gemacht. Auch hier scheitert eine Einwilligung des B, da die Körperverletzung vorliegend eine konkrete Lebensgefährdung des B mit sich brachte und der BGH für derartige Fälle eine Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB ausschließt. Der BGH folgert dies daraus, dass der Gesetzgeber in § 216 StGB dem Lebensschutz Priorität eingeräumt hat und daher auch eine körperliche Verfügung, die diesen Lebensschutz gefährdet, nicht akzeptabel sei (näher zu dieser Rspr. u. Fall 24, Rn. 185, sog. Sado-Maso-Fall). Gleichzeitig hat A eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB verwirklicht, die hinter §§ 221 III, 227 StGB zurücktritt.

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      Beispiel 2: Ehemann E forderte seine Ehefrau F dazu auf, mit einer Schrotflinte auf ihn zu schießen. Dabei versicherte er F, wider besseren Wissens, dass die Flinte nicht geladen sei. F folgte dem Wunsch ihres Mannes, es wurde ein Schuss ausgelöst und E war sofort tot. (Flinten-Fall nach OLG Nürnberg JZ 2003, 745 ff.)

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      Lösung: Vorliegend hat das OLG Nürnberg eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB bejaht. Der Kritik der Lit., dass E in Wahrheit Selbstmord begehe und dabei F als unvorsätzliches Werkzeug für sein Vorhaben einsetze,[91] ist entgegenzuhalten, dass eine mittelbare Täterschaft lediglich eine Strafbarkeit der F aus §§ 212, 216 StGB beseitigen kann. Diesbezüglich hat F keinen Vorsatz, sodass E hier tatsächlich mittelbarer Täter ist. Mittelbare Täterschaft hindert aber nicht die Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt (so ist z.B. eine Fahrlässigkeitsbestrafung einer Krankenschwester möglich, auch wenn ein Arzt sie als unvorsätzliches Werkzeug dafür einsetzt, einem Patienten eine tödliche Spritze zu verabreichen, etwa weil ihr die ungewöhnliche Farbe in der Infusion hätte auffallen müssen). Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber F liegt vorliegend darin begründet, dass sie bereits wegen der völlig unsinnigen Aufforderung des E stutzig werden und sich vergewissern hätte müssen, ob die Flinte geladen ist.[92]

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      Wie Sie gesehen haben, schränkt die Lit. die rechtliche Zuordnung von Erfolgen über die soeben unter 2. a)-e) genannten Fallgruppen ein. Aus diesen einzelnen Fallgruppen hat sich dann im Laufe der Zeit die Lehre von der objektiven Zurechnung entwickelt,[93] die nicht mehr nur danach fragt, ob der Erfolg auch ohne die Handlung eingetreten wäre (so die Äquivalenztheorie), sondern weiterfragt, ob die konkrete Handlung im Erfolg auch rechtlich wirksam geworden ist. Dabei wird nach Stratenwerth die Haftung für einen Erfolg immer vermittelt durch die Haftung für die Gefahr, auf der er beruht.[94]

      Auch wenn in neuerer Zeit wieder zunehmend Kritik an der Lehre von der objektiven Zurechnung geübt wurde (vor allem wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den einzelnen Zurechnungseinschränkungen um ganz heterogene Kriterien handle, die vielfach auch auf Rechtswidrigkeitsebene lösbar wären),[95] sollte man in der Klausur auf die Beiziehung dieser Lehre nicht verzichten. Im Anschluss an die Bejahung der Kausalität ist daher nach der Lehre von der objektiven Zurechnung weiterzufragen, ob der Täter eine unerlaubte Gefahr für das Rechtsgut geschaffen oder erhöht hat und ob sich diese Gefahr auch im Erfolg realisiert hat.[96]

      Achtung: Machen Sie sich klar, dass in diesem Satz alle – ggf. in der Klausur zu bringenden – Einschränkungen von oben 2. a)-e) enthalten sind, nämlich:

- Gefahr geschaffen oder erhöht → keine Zurechnung bei Risikoverringerung
- unerlaubt → keine Zurechnung bei Fehlen rechtlicher Relevanz
- unerlaubte Gefahr, die sich im Erfolg realisiert hat → nach h. M. Zurechnung nur, wenn Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre → keine Zurechnung, wenn die Unerlaubtheit den konkreten Erfolgsbezug vermissen lässt, d. h. die konkrete Erfolgsbewirkung darf nicht außerhalb des Schutzbereichs der Verbotsnorm liegen. Außerhalb des Schutzbereichs der Norm liegt insbesondere auch die Teilnahme an freiverantwortlicher Selbstgefährdung, denn wenn schon die Teilnahme an freiverantwortlicher Selbsttötung straflos ist, so muss dies erst recht für die Teilnahme an freiverantwortlicher Selbstgefährdung gelten.

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      Bei einem fahrlässigen Vorverhalten, teilweise aber auch bei vorsätzlichem Vorverhalten, stellt sich das Problem, ob vorsätzliches Zweitverhalten eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bewirkt.

      Diese Problematik hat im sog. Fall Winnenden eine Rolle gespielt. Dort hatte der Vater seine Waffe, für die er selbst einen Waffenbesitzschein hatte, unzulässig in seinem Schlafzimmerschrank aufbewahrt, anstatt sie – wie im Waffengesetz vorgeschrieben – in einen Tresor zu sperren.[98] Vorweggenommen sei an dieser Stelle, dass der BGH die Frage zu beurteilen hatte, ob der Vater wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung an den Opfern strafbar ist, die sein Sohn auf dem Gewissen hat. Der BGH bejahte dies, da bereits die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen könne, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind. Eine ausführliche Darstellung des Falls Winnenden soll jedoch an dieser Stelle nicht erfolgen, da bei ihm auch die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen eine ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. daher zur Falllösung erst in Rn. 478). Stattdessen soll das Problem des Regressverbots verdeutlicht werden durch

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      Fall 4: A und B waren Ärzte in einem brandenburgischen psychiatrischen Krankenhaus. In dieses Krankenhaus wurde der Strafgefangene S nach langer Haftstrafe aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer eingewiesen. Die Fenstergitter der Abteilung, in der S einsaß, waren nicht hinreichend fest eingemauert, sodass S zweimal die Flucht gelang. Er wurde jedoch jeweils in die Anstalt zurück verbracht. Später gewährten A und B dem S, obwohl die Stationsärztin zu besonderer Vorsicht gemahnt und bei S Fluchtgefahr erkannt hatte, einen Ausgang, von dem dieser nicht zurückkehrte. S verübte in der Folge zwei Morde. Sind A und B wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen strafbar, obwohl sich S wegen vorsätzlicher Tötung (hier sogar wegen Mordes) strafbar gemacht hat und ihm wegen der maroden Gitter möglicherweise ohnehin noch einmal die Flucht gelungen wäre? (Psychiatrie-Fall nach BGHSt 49, 1 ff.[99])

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       Lösung:

      A und B könnten sich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht haben.

      1. Handlung (Gewährung des Ausgangs), Erfolg (Tod der beiden Opfer) und Kausalität sind gegeben.

      2. Auch eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nach Auffassung des BGH zu bejahen, da § 15 III des Brandenburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG) zwar nach Möglichkeit die gelockerte Durchführung einer Unterbringung fordert, dies aber nicht zulasse, wenn signifikante Risiken durch einen Ausgang begründet werden. Letzteres war im gegebenen Fall naheliegend, da eine narzisstische Persönlichkeitsstörung des Täters gegeben war und auch die Klinikärztin vor einem Ausgang gewarnt hatte.

      3. Angesichts der konkreten Umstände war das Verhalten (Tötung anderer) des S auch

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