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die Länder Regelungen über die Gefahrenabwehr treffen, während der Bund für den Bereich der Strafverfolgung zuständig ist. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen muss die Polizei, die in beiden Bereichen tätig wird, zwischen Prävention und Repression trennen. Die Sinnhaftigkeit dieser Trennung wird jedoch seit geraumer Zeit in Frage gestellt (so bereits Stümper, Kriminalistik 1975, 49 (53)). Oftmals ist eine saubere Unterscheidung nur theoretisch möglich. Prävention und Repression verschleifen.

       Wahlmöglichkeit zwischen (Überwachungs-)Befugnissen

      Besonders deutlich wird die Problematik, wenn die Polizei moderne Informationstechnologien einsetzt, z.B. bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen (vgl. Brodowski, Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen, 2016, S. 344 ff.). Die Polizei hat bei solchen Maßnahmen faktisch oftmals die Wahl zwischen präventiven und repressiven Befugnissen, da sich zugleich der Verdacht bereits begangener Straftaten und die Gefahr weiterer Rechtsgutsverletzungen begründen lassen. So ließe sich etwa bei der Telekommunikationsüberwachung eines Drogenhändlers, der bereits Geschäfte abgewickelt hat, aber auch noch weitere plant sowohl mit einer repressiven als auch mit einer präventiven Zielrichtung begründen.

      Die in diesem Fall gleichermaßen einschlägigen Ermittlungsbefugnisse nach Strafprozessordnung und Polizeigesetzen haben teilweise unterschiedliche Voraussetzungen. Tendenziell sind dabei Eingriffe im präventiven Bereich unter etwas niedrigeren Voraussetzungen möglich. Für repressive Maßnahmen sind im Umkehrschluss tendenziell stärkere Sicherungsvorkehrungen erforderlich. Zudem ist bei einem repressiven Tätigwerden die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ zu beachten. Im Gegensatz dazu handelt die Polizei bei präventiven Tätigkeiten auf Grundlage der Polizeigesetze eigenverantwortlich.

       „Die Polizei hat oftmals die Wahl zwischen präventiven und repressiven Befugnissen, da sich zugleich der Verdacht bereits begangener Straftaten und die Gefahr weiterer Rechtsgutsverletzungen begründen lassen.“

       Kein Vorrang von Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung

      Dies bedeutet, dass die Polizei ein „Befugnisshopping“ betreiben und sich für eine Rechtsgrundlage ihrer Wahl entscheiden kann. Dem steht auch nicht ein etwaiger Vor-rang des Strafverfahrensrechts oder Gefahrenabwehrrechts entgegen. Diesem hat zuletzt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Absage erteilt (BGH NStZ 2017, 651 (654 Rn. 27)). In seiner Entscheidung zu legendierten Kontrollen sprach er sich im Zusammenhang mit der Durchsuchung eines Fahrzeugs nach Betäubungsmitteln als echter doppel-funktionaler Maßnahme für eine weitgehende Wahlmöglichkeit zwischen präventivem und repressivem Tätigwerden aus. Der 2. Strafsenat entschied, dass es „weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt“ gebe. Auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO sei „ein Rückgriff auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen rechtlich möglich.“

      Die weitgehende Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Befugnissen birgt Missbrauchsmöglichkeiten und kann zu Wertungswidersprüchen bei der Ausübung der Befugnisse führen. Dies ist etwa der Fall, wenn gezielt Schutzmechanismen (wie z.B. Richtervorbehalte), die nur in einem Bereich existieren, bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen umgangen werden. Sie hat auch Konsequenzen für das Verhältnis der Polizei zur Staatsanwaltschaft. Indem sich die Polizei entscheidet, im Wesentlichen auf präventiver Grundlage vorzugehen, obwohl auch repressive Befugnisse eröffnet wären, kann sie sich der Weisung der Staatsanwaltschaft weitgehend entziehen (Bäcker, Kriminalpräventionsrecht, 2015, S. 346 ff.).

       Auf dem Weg zum einheitlichen Eingriffsrecht?

      Faktisch weist die Wahlmöglichkeit in Richtung einer „Einheit der polizeilichen Aufgaben“ (vgl. Gusy, StV 1993, 269 (275)). Dies hat den Ruf nach einer Harmonisierung des präventiven und repressiven Bereiches insgesamt verstärkt (siehe dazu Bäcker, Stellungnahme zur Anhörung des 1. BT-Untersuchungsausschusses am 17.5.2018, S. 15). Das Grundgesetz ermöglicht es allerdings nicht, umfassende gemeinsame Regelungen für präventive und repressive polizeiliche Tätigkeiten zu treffen. Es bleiben Möglichkeiten zu einer Harmonisierung in einzelnen Sachbereichen oder Formen der „weichen“ Harmonisierung wie etwa durch eine Abstimmung der Regelungen der Strafprozessordnung mit einem Musterpolizeigesetz.

      Kriminologie, Strafrecht und Sicherheitsforschung im digitalen Zeitalter an der Ruhr-Universität Bochum.

      Wenn die Polizei auf dem Stundenplan steht

      „Wo kein Gehweg ist, da geh ich links…“ In der Kindergartenzeit bringen Eltern oder andere Bezugspersonen die Kinder noch zur Einrichtung, andere gehen aber bereits ab der ersten Klasse allein zur Schule. Aus diesem Grund lernen die Kleinen im Kindergarten, wie man sich sicher im Straßenverkehr bewegt. Eine Polizistin oder ein Polizist vermittelt den Kindern zusammen mit den Erzieher*innen altersangepasst die Grundregeln des Straßenverkehrs. Dazu wird der Schulweg geübt, die Kinder trainieren, wie die Fahrbahn möglichst sicher überquert wird und warum es wichtig ist, sich im Auto anzuschnallen oder einen Fahrradhelm aufzusetzen. Kinder, die großes Glück haben, sehen das Präventionsprogramm von der Verkehrspuppenbühne, die Szenen werden ihnen noch lange in Erinnerung bleiben.

      Und so ganz nebenbei lernen die Kinder die Menschen in Uniform kennen. Sie dürfen fragen, wozu man Handschellen benötigt und vielleicht sogar einmal in einem Streifenwagen Platz nehmen. Viele kennen die Notrufnummer 110 und wissen, dass man bei der Polizei anrufen darf, wenn man Hilfe braucht.

      Häufig steht in der vierten Klasse die Fahrradausbildung auf dem Stundenplan. Die Verkehrssicherheitsberater*innen, die bei einer eigenständigen Dienststelle in der Direktion Verkehr einer Behörde angesiedelt sind, begleiten die Lehrer*innen bei praktischen Übungen der Klassen im Straßenverkehr. Am Ende durchlaufen die Viertklässler*innen eine theoretische und eine praktische Prüfung und erhalten dann bei erfolgreicher Teilnahme den Fahrradführerschein.

      Ältere Schüler*innen der 10. und 11. Jahrgangsstufe sowie Berufsschüler*innen nehmen auch an dem Landesprojekt „Crash Kurs NRW“ teil. Die Polizei unterstützt die Schulen bei ihrer Verkehrssicherheitsarbeit, weil überhöhte Geschwindigkeit, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und der Konsum von Alkohol und Drogen häufig die Gründe sind, warum Menschen im Straßenverkehr schwer oder sogar tödlich verletzt werden. Insbesondere unter den jugendlichen und heranwachsenden Verkehrsteilnehmer*innen ist der Anteil der Verursacher dieser Unfälle besonders hoch. Während einer Bühnenveranstaltung berichten Polizist*innen, Feuerwehrleute, Rettungssanitäter*innen, Notfallseelsorger*innen, Angehörige oder Opfer von ihren Gefühlen und Eindrücken bei Unfällen, in die junge Menschen verwickelt waren. Begleitend dazu werden Bilder oder Videos von Unfallstellen gezeigt. Das Projekt wird im Unterricht vor- und nachbereitet.

       „Die Polizei unterstützt die Schulen bei ihrer Verkehrssicherheitsarbeit, weil überhöhte Geschwindigkeit, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und der Konsum von Alkohol und Drogen häufig die Gründe sind, warum Menschen im Straßenverkehr schwer oder sogar tödlich verletzt werden.“

      Neben der Verkehrsunfallprävention wird aber auch die Kriminalprävention durch §1 PolG NRW (Gefahrenabwehr) und die Polizeiliche Dienstvorschrift (PDV 100, Ziff. 2.1.1.1) erfasst. Hier heißt es:

      „Prävention umfasst die Gesamtheit aller staatlichen und privaten Bemühungen, Programme und Maßnahmen, welche die Kriminalität und die Verkehrsunfälle als gesellschaftliche Phänomene oder individuelle Ereignisse verhüten, mindern oder in ihren Folgen geringhalten. Zu solchen negativen Folgen zählen physische, psychische und materielle Schäden sowie Kriminalitätsangst, insbesondere die Furcht, Opfer zu werden.“ In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Kriminalprävention ebenso wie die Verkehrsunfallprävention in Kindergärten und Schulen stattfinden kann.

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