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die bilanzmäßige Rückbeziehung der vereinfachten Kapitalherabsetzung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens ist ein Beschluss der HV über die Feststellung des Jahresabschlusses erforderlich, welcher gleichzeitig mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss gefasst werden soll (§ 234 Abs. 2 AktG). Zweitens muss die vereinfachte Kapitalherabsetzung rechtzeitig im Handelsregister eingetragen werden (§ 234 Abs. 3 AktG).

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      2.5.2 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung

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      Eine logische Ergänzung zu § 234 AktG stellt die Regelung des § 235 AktG dar, welche neben der bilanziellen Rückwirkung der Kapitalherabsetzung auch die bilanzielle Rückwirkung einer gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung gestattet.

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      Hinsichtlich der Frist zur Eintragung der Beschlüsse gilt das gleiche wie bei der Rückwirkung der Kapitalherabsetzung, d.h. die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung sowie die Durchführung der Kapitalerhöhung müssen innerhalb von drei Monaten in das Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls sind sie gem. § 235 Abs. 2 S. 1 AktG nichtig.

      2.5.3 Bekanntmachung des Jahresabschlusses

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      Die Gläubiger der AG werden durch die Regelung des § 236 AktG angemessen vor der Gefahr der Veröffentlichung nichtiger Jahresabschlüsse geschützt. Gem. § 236 AktG darf die AG den Jahresabschluss im Fall einer Rückbeziehung der Kapitalherabsetzung, ggf. verbunden mit einer Kapitalerhöhung, erst bekanntmachen, wenn die Kapitalherabsetzung und – soweit erfolgt – die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden sind.

      5. Kapitel KapitalmaßnahmenIII. Herabsetzung des Grundkapitals › 3. Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien

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      Einen weiteren Fall der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien dar. Hierbei handelt es sich um eine Unterform der ordentlichen Kapitalherabsetzung, da für die Einziehung der Aktien an die Aktionäre ein Entgelt bezahlt wird oder die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Einlagen befreit werden.

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      Gem. § 237 Abs. 1 S. 1 AktG ist zwischen zwei Arten der Einziehung zu unterscheiden:

die Zwangseinziehung,
die Einziehung nach Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft.

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Beschluss der HV bzw. des Vorstands;
Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister;
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch das Registergericht mit Hinweis an die Gläubiger;
Einziehungshandlung der Verwaltung;
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister;
Zahlung des Einziehungsentgelts.

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