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      2.2.2 Erschöpfung von Reserven

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      Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist gem. § 223 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Kapitalherabsetzung wird mit der Eintragung wirksam (§ 224 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG).

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      Die vereinfachte Kapitalherabsetzung hat auch Auswirkungen auf künftige Gewinnausschüttungen. Solche dürfen nach § 233 Abs. 1 S. 1 AktG erst wieder vorgenommen werden, wenn die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen 10 % des Grundkapitals der AG erreicht haben.

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      2.5.1 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung

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