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auf dem Gebiet der Kapitaldelinquenz hatte sich der BGH wiederholt mit der Frage zu befassen, ob die sukzessiven Angriffe auf ein und dieselbe Person oder auf eine Mehrzahl von Personen, wenn sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgen, als eine einzige oder verschiedene Taten im Rechtssinn zu betrachten sind. Jeweils stand die Annahme natürlicher Handlungseinheiten zur Diskussion. Angesichts extremer Strafandrohungen kann dieser Frage in praxi womöglich große Bedeutung zukommen.

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      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsB › I. Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Tatopfern

I. Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Tatopfern

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      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsB › II. Natürliche Handlungseinheit bei mehraktigem Tatgeschehen

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