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der Sozialen Medien, 2015; Schmidt-De Caluwe Pressefreiheit und Beihilfe zum Geheimnisverrat i.S. des § 353b StGB – Der Fall „Cicero” und die Entscheidung des BVerfG NVwZ 2007, 640; Sokoll Der neue Drei-Stufen-Test für Telemedienangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, NJW 2009, 885; Soppe/Neubauer Kooperation von Presseverlagen unterhalb der redaktionellen Ebene, ZUM 2017, 24; Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015; Spoerr/Luczak Die Digitalisierung in Kabelnetzen 2010-2020: Staatliche Handlungsoptionen, ZUM 2010, 553; Sporn Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle!?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2; Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; Trentmann Der Fall netzpolitik.org – Lehrstück für den Rechtsstaat, ZRP 2015, 198; Truppe Die Richtlinie über Audiovisuelle Dienstleistungen, medien und recht 2007, 3; Ukrow Zum Anwendungsbereich einer novellierten AVMD-Richtlinie; 2013; Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007; Wille Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (TK-Review) durch die Europäische Kommission – aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2007, 89; Wimmer Der Drei-Stufen-Test nach dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, ZUM 2009, 601; Zimmermann Folgen der Neukonstituierung des MDR-Rundfunkrates auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage, ZUM 2016, 411.

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      Bevor das Rundfunkrecht genauer beleuchtet wird, ist für dessen Verständnis ein Blick auf seine historische Entwicklung unerlässlich. Bereits die Weimarer Republik kannte seit 1923 einen „Allgemeinen Öffentlichen Rundfunk“. Dieser war aber in der Weimarer Reichsverfassung nicht vorgesehen, sondern wurde durch ministerielle Verordnungen geregelt, die dem Interessenausgleich zwischen Reichsregierung, Ländern und privaten Veranstaltern dienten. 1926 fasste man alle damaligen Sendeunternehmen in einer Reichsrundfunkgesellschaft zusammen, bevor der Rundfunk 1932 im Staat aufging und private Beteiligungen, nämlich die Reichsrundfunkgesellschaft und die regionalen Radiounternehmen, in das ausschließliche Eigentum von Reich (hier lag der Hauptteil) und Ländern übergingen. Ab 1932 existierte damit ein zentralistischer staatlicher Rundfunk. Er war gebührenfinanziert, wobei die Rundfunkgebühren bereits zur Zeit der Reichsrundfunkgesellschaft von der Reichspost eingezogen wurden. Auf dieser Basis konnten die nationalsozialistischen Machthaber 1933 unter Federführung des Ministeriums für „Volksaufklärung und Propaganda“ den Reichsrundfunk zu Propagandazwecken nutzen.

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II. Rundfunk im Grundgesetz

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