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      § 11 Abs. 1 S. 1 GwG spricht ausdrücklich nur von der Identifizierung, diese umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 GwG jedoch auch die Identitätsüberprüfung.

       [50]

      Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 3.

       [51]

      Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25, Rn. 4.

       [52]

      Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 5.

       [53]

      Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 10 PrüfbV.

       [54]

      Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.1 für Beispiele, in welchen Konstellationen ein Vertragspartner gegeben ist bzw. nicht gegeben ist.

       [55]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.

       [56]

      Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.

       [57]

      DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.

       [58]

      Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.

       [59]

      AEAO zu § 154, Ziff. 4.

       [60]

      BT-Drucks. 16/9038, 36.

       [61]

      Ausnahme nach §§ 11 Abs. 4 Nr. 1e) GwG gilt nur in Bezug auf Personen, die über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG oder über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG (sog. Ankunftsnachweis) verfügen und im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontenvertrags nach § 38 ZKG zu identifizieren sind (vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.).

       [62]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.

       [63]

      Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 4: Amtliche Personalausweise nach § 1 PauswG und amtliche Pässe nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PassG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) vom 27.6.2014; vgl. auch BT-Drucks. 16/9038, 37; ausdrücklich nicht zur Identitätsüberprüfung zugelassen: Führerscheine.

       [64]

      Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 FreizügG/EU.

       [65]

      Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 AufenthaltV.

       [66]

      Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz.

       [67]

      BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 AufenthG sowie §§ 3, 4 AufenthV

       [68]

      BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 78 Abs. 6 AufenthG.

       [69]

      BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 63 AsylG.

       [70]

      Herzog/Figura § 12 Rn. 2.

       [71]

      Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZIdPrüfV.

       [72]

      Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZIdPrüfV.

       [73]

      Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZIdPrüfV mit Verweis auf § 60a Abs. 4 AufenthG.

       [74]

      Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZIdPrüfV.

       [75]

      Art. 3 Nr. 12 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.

       [76]

      Art. 8, 9 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.

       [77]

      BT-Drucks. 18/11555, 119.

       [78]

      BT-Drucks. 18/11555, 119.

       [79]

      Siehe BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW)-Videoidentifizierungsverfahren.

       [80]

      Vgl. die Übersicht zu den Sicherheitsmerkmalen in Abschnitt B.VI. BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).

       [81]

      Vgl. Rn. 224 zu den allgemeinen Voraussetzungen der vertraglichen Auslagerung der Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten auf Dritte nach § 17 GwG.

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