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der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch immer beim Institut.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG

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      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG

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      Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Dritten zu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Im Englischen auch „customer due diligence“.

       [2]

      Herzog/Figura § 10 Rn. 1.

       [3]

      Herzog/Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.

       [4]

      Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.

       [5]

      Herzog/Figura § 10 Rn. 1.

       [6]

      Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.

       [7]

      Zentes Glaab/Kaetzler § 3, Rn. 8.

       [8]

      Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.

       [9]

      Zentes/Glaab/Glaab § 15 Rn. 4.

       [10]

      Herzog/Figura § 10 Rn. 29.

       [11]

      Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.

       [12]

      Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.

       [13]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.

       [14]

      Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

       [15]

      Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.

       [16]

      BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.

       [17]

      Herzog/Figura § 10 Rn. 60.

       [18]

      Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).

       [19]

      Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.

       [20]

      Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel

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