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könne missbräuchlich sein, ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliege, sei aber eine Frage des Einzelfalles.[47] Das OLG Karlsruhe stellte klar, ein Viertelstundentakt sei jedenfalls nicht als im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich anzusehen und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden (offen blieb, ob das – mit Blick auf § 307 BGB – formularmäßig geschehen kann).[48] Ganz auf der sicheren Seite ist man jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung.[49]

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      Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ergeben sich aus § 306 BGB: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen demnach nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich ist der Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

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      Weiterhin wird die Vergütungsvereinbarung durch § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG eingeschränkt: Eine vereinbarte Vergütung kann im Rahmen eines Rechtsstreits auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Eine solche gerichtliche Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt Zahlungsklage erhebt oder der Auftraggeber auf Rückzahlung des überhöhten Betrages klagt. Nicht immer, sondern nur wenn das Gericht die Vergütung herabsetzen will, ist von Amts wegen ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG.

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      Anders als im Falle der Sittenwidrigkeit bleibt die Vergütungsvereinbarung auch nach richterlicher Herabsetzung wirksam, allerdings kann der Rechtsanwalt nur noch den reduzierten Betrag verlangen. Nach Zahlung der höheren Vergütung steht dem Auftraggeber der Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu.

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      Im Grunde ist dieser Ansatz zunächst durchaus nachvollziehbar. Umso verwunderlicher war die Festlegung des BGH auf eine feste Grenze für die Tätigkeit des Strafverteidigers, bei deren Überschreiten regelmäßig davon auszugehen sei, das Honorar sei unangemessen hoch. Vereinbare ein Strafverteidiger eine Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr betrage, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, sie sei unangemessen hoch. Diese Vermutung könne nur entkräftet werden, wenn der Verteidiger ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlege, die es möglich erscheinen ließen, die Vergütung sei unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eben doch nicht als unangemessen hoch anzusehen.

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