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normiert, aus denen sich letztlich die Vergütung des Rechtsanwalts errechnen lässt. Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände enthält der 4. Teil „Strafsachen“ (Nrn. 4100 ff. VV). In Abschnitt 1 „Gebühren des Verteidigers“ sind die Gebühren für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren, das Rechtsmittel- sowie Wiederaufnahmeverfahren und schließlich einige zusätzliche Gebühren im Strafverfahren aufgeführt. In Abschnitt 2 befinden sich die Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung (Nrn. 4200 ff. VV). Abschnitt 3 regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten (Nrn. 4300 ff. VV). Der 5. Teil behandelt Bußgeldsachen (Nrn. 5100 ff. VV). Im 6. Teil geht es um sonstige Verfahren, die gleichfalls zur Tätigkeit des Strafverteidigers gehören können (Nrn. 6100 ff. VV). Teil 7 normiert endlich die Erstattung von Auslagen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit entstehen können (Nrn. 7000 ff. VV).

      Teil 1 Einführung › C. Aufbau des Buches

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      Das vorliegende Werk will möglichst umfassend die Vergütung des Strafverteidigers erläutern. Insbesondere dem Berufsanfänger bzw. dem selten strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt sollen die Grundstrukturen des Vergütungssystems aufgezeigt werden. Gleichwohl wird selbst ein Sachkundiger die erforderlichen Informationen finden, um komplizierte Konstellationen lösen zu können. Zahlreiche Verweise, vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung, sollen helfen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und nicht aus Unwissenheit auf entstandene Vergütung zu verzichten.

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      In Teil 3 (Rn. 146 ff.) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben Gebührentatbestände gelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des Wahl- sowie des Pflichtverteidigers im Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem Bußgeldverfahren sowie die Berechnung der Auslagen.

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      Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das Rechnungsschreiben beherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 (Rn. 659 ff.) beantwortet werden.

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      Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 (Rn. 678 ff.) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der notwendigen Auslagen sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.

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      In Teil 6 (Rn. 856 ff.), Kostenfestsetzung, werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.

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      Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die Beratungshilfe. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs (Rn. 1107 ff.).

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      In einem abschließenden weiteren Exkurs (Rn. 1139 ff.) wird die Vergütung des Zeugenbeistands sowie die des Vertreters der Nebenklage bzw. eines Privatklägers behandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.

      Anmerkungen

       [1]

      Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf StV 2007, 320, 320.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung

       B. Instrumente der Vergütung

       C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung

       D. Praktische Handhabung

       E. Checkliste für die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers

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