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Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
Читать онлайн.Название Examens-Repetitorium Familienrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811473584
Автор произведения Martin Lipp
Серия Unirep Jura
Издательство Bookwire
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe › II. Aufhebungsfolgen
II. Aufhebungsfolgen
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Die Aufhebung der Ehe erfolgt mit Rechtskraft, und zwar mit Wirkung ex nunc, wirkt also nur für die Zukunft. Die Rechtsfolgen bestimmen sich grundsätzlich nach modifiziertem Scheidungsfolgenrecht (§ 1318 Abs. 1), beschränkt aber nach Maßgabe des § 1318 Abs. 2 bis 5: Geschiedenenunterhalt (§ 1318 Abs. 2); Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (§ 1318 Abs. 3); Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1318 Abs. 4); gesetzliches Ehegattenerbrecht (§ 1318 Abs. 5).
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Was dies bedeutet, soll anhand des obigen Falls 8 (Rn. 102) verdeutlicht werden. F hat grundsätzlich keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§ 1318 Abs. 2 Nr. 1),[4] insbesondere nicht entsprechend § 1570 (Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes) oder § 1573 (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit). Allenfalls kann sich für F ein Unterhaltsanspruch nach § 1318 Abs. 2 S. 2 ergeben, wenn es im Hinblick auf die Pflege des (zweiten) gemeinsamen Kindes (§ 1570) wegen der Belange dieses Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhalt zu versagen. Ein solcher Fall ließe sich etwa annehmen, wenn ein (gemeinsames) behindertes Kind zu pflegen ist, das ohne (maßgebliche) Nachteile nicht in einer Kinderkrippe etc. untergebracht werden könnte und eine andere Versorgung (z.B. durch Dritte) nicht möglich oder ausreichend ist. Ob vorliegend für F eine solche Situation zu bejahen ist, lässt sich nach dem Sachverhalt nicht beurteilen; jedenfalls kann nicht der Maßstab des § 1570 ausschlaggebend sein. – Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand (dazu Rn. 363 ff.)[5] sowie über den Versorgungsausgleich (dazu Rn. 469 ff.) finden dagegen grundsätzlich zugunsten der F Anwendung (§ 1318 Abs. 3). Etwas anderes gilt nur, falls ihre arglistige Täuschung dies im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung als grob unbillig erscheinen ließe.[6] Auch die Verteilung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände findet wie im Scheidungsfolgenrecht statt (§ 1318 Abs. 4), wobei die Umstände bei der Eheschließung hier nur „besonders zu berücksichtigen sind“.
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Eher verwirrend ist die Vorschrift des § 1318 Abs. 5, der das Ehegattenerbrecht regelt. Systematisch verständlich wird die Regelung nur, wenn man sieht, dass sie tatsächlich keine Aufhebungsfolgen trifft, sondern den Ausschluss des Ehegattenerbrechts beim Tode eines Ehegatten in noch nicht aufgehobener Ehe zum Inhalt hat: Das Ehegattenerbrecht entfällt eo ipso mit Aufhebung der Ehe (vgl. §§ 1931, 1933). Bestand die Ehe beim Tod eines Ehegatten noch, war der Verstorbene aber berechtigt, die Aufhebung zu verlangen und hatte er bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung gestellt, entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 S. 2. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, verbleibt es grundsätzlich bei der Erbberechtigung (§ 1931). Davon, also bei bloßem Vorliegen des Aufhebungsgrundes (ohne Aufhebungsantrag), macht § 1318 Abs. 5 eine Ausnahme für die dort genannten Fälle (Bösgläubigkeit des überlebenden Ehegatten). – Mit Eheaufhebung würde das gesetzliche Erbrecht der F (Fall 8) also entfallen.
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Ein Sonderproblem stellt sich, wenn Aufhebungsgründe (etwa die arglistige Täuschung über eine Vaterschaft) erst nach Ehescheidung bekannt werden. Kann dann, um die vermögensrechtlichen Folgen des § 1318 zu erreichen, der frühere Ehegatte nachträglich (auch) noch Aufhebung der Ehe beantragen?[7] Aufhebungs- und Ehescheidungsbeschluss entfalten dieselbe rechtsgestaltende Wirkung ex nunc (§§ 1313 S. 2, § 1564 S. 2: Auflösung der Ehe mit Rechtskraft des Beschlusses). Deshalb ist ein Rechtsschutzinteresse dahingehend, diese durch Scheidungsbeschluss bereits eingetretene rechtsgestaltende Wirkung ein zweites Mal durch einen Aufhebungsbeschluss zu erreichen, abzulehnen; ein Aufhebungsantrag ist nach § 1317 Abs. 3 unzulässig. Ein nachträglicher Aufhebungsbeschluss scheidet damit aus.[8] Der BGH hat aber die Würdigung eines solchen Antrags dahingehend für möglich gehalten, dass nicht erneut die Auflösung der Ehe, sondern der Eintritt der vermögensrechtlichen Folgen nach den Vorschriften über die Eheaufhebung begehrt werde. Der Zulässigkeit eines solchen Antrags stehe nichts entgegen.[9] Durch „prozessuales Gestaltungsurteil oder […] durch Gestaltung in Form eines Feststellungsurteils“ werde „die rechtliche Tragweite der Eheauflösung in dem Scheidungsurteil nachträglich um die Rechte“ der Eheaufhebung erweitert. Allerdings ging es dort um den jetzt weggefallenen Anspruch eines Ehegatten, nach § 37 Abs. 2 EheG a.F. die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung (§ 37 Abs. 1 EheG a.F.) auszuschließen. Nach neuem Recht wird man davon auszugehen haben, dass mit Rechtskraft eines auf fristgemäßen Antrag (§ 1317) hin ergangenen rechtsgestaltenden Beschlusses die Rechtsfolgen der Ehescheidung nach Maßgabe des § 1318 korrigiert werden.[10]
Anmerkungen
Zum „Beschluss“ (früher: Urteil) vgl. § 38 FamFG; §§ 116 Abs. 1, 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG.
Weggefallen ist insbesondere der Aufhebungsgrund des § 32 EheG a.F. (Irrtum über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten); er stand bislang im Mittelpunkt der Aufhebungsverfahren.
§ 23b GVG (hier: § 23b Abs. 1 GVG) ist keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine bloß innergerichtliche Organisationsnorm.
Nachehelicher Unterhaltsanspruch nur zugunsten des Getäuschten.
Die Inbezugnahme auch der §§ 1363–1371 ist ein redaktionelles Versehen; verwiesen sein muss auf §§ 1372–1390.
Diese Einschränkung wird insbesondere im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 zu prüfen sein.
So der Fall BGH, NJW 1996, 2727 = JuS 1996, 1133.