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fristgerecht (§ 1317) und beim zuständigen Gericht erfolgen. Für das Verfahren ist sachlich das Amtsgericht als Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG[3] i.V.m. §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 2 FamFG) zuständig (vgl. auch die ausschließliche örtliche Zuständigkeit gemäß § 122 FamFG); es handelt sich um ein Verfahren in Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG). Verfahrensrechtlich ergibt sich das Antragserfordernis aus § 124 FamFG; Antragsgegner ist entweder der andere Ehegatte oder sind (im Falle des Antrags eines Dritten bzw. der Behörde) beide Ehegatten (§ 129 FamFG).

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 4 Aufhebung der Ehe › II. Aufhebungsfolgen

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      Die Aufhebung der Ehe erfolgt mit Rechtskraft, und zwar mit Wirkung ex nunc, wirkt also nur für die Zukunft. Die Rechtsfolgen bestimmen sich grundsätzlich nach modifiziertem Scheidungsfolgenrecht (§ 1318 Abs. 1), beschränkt aber nach Maßgabe des § 1318 Abs. 2 bis 5: Geschiedenenunterhalt (§ 1318 Abs. 2); Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (§ 1318 Abs. 3); Ehewohnung und Haushaltsgegenstände (§ 1318 Abs. 4); gesetzliches Ehegattenerbrecht (§ 1318 Abs. 5).

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      Eher verwirrend ist die Vorschrift des § 1318 Abs. 5, der das Ehegattenerbrecht regelt. Systematisch verständlich wird die Regelung nur, wenn man sieht, dass sie tatsächlich keine Aufhebungsfolgen trifft, sondern den Ausschluss des Ehegattenerbrechts beim Tode eines Ehegatten in noch nicht aufgehobener Ehe zum Inhalt hat: Das Ehegattenerbrecht entfällt eo ipso mit Aufhebung der Ehe (vgl. §§ 1931, 1933). Bestand die Ehe beim Tod eines Ehegatten noch, war der Verstorbene aber berechtigt, die Aufhebung zu verlangen und hatte er bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung gestellt, entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 S. 2. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, verbleibt es grundsätzlich bei der Erbberechtigung (§ 1931). Davon, also bei bloßem Vorliegen des Aufhebungsgrundes (ohne Aufhebungsantrag), macht § 1318 Abs. 5 eine Ausnahme für die dort genannten Fälle (Bösgläubigkeit des überlebenden Ehegatten). – Mit Eheaufhebung würde das gesetzliche Erbrecht der F (Fall 8) also entfallen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zum „Beschluss“ (früher: Urteil) vgl. § 38 FamFG; §§ 116 Abs. 1, 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG.

       [2]

      Weggefallen ist insbesondere der Aufhebungsgrund des § 32 EheG a.F. (Irrtum über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten); er stand bislang im Mittelpunkt der Aufhebungsverfahren.

       [3]

      § 23b GVG (hier: § 23b Abs. 1 GVG) ist keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine bloß innergerichtliche Organisationsnorm.

       [4]

      Nachehelicher Unterhaltsanspruch nur zugunsten des Getäuschten.

       [5]

      Die Inbezugnahme auch der §§ 1363–1371 ist ein redaktionelles Versehen; verwiesen sein muss auf §§ 1372–1390.

       [6]

      Diese Einschränkung wird insbesondere im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 zu prüfen sein.

       [7]

      So der Fall BGH, NJW 1996, 2727 = JuS 1996, 1133.

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