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zur fehlerhaften kollisionsrechtlichen Einordnung durch das Gericht) Hau, FamRZ 2002, 1562.

       [33]

      OLG Hamm, FamRZ 2014, 1109.

       [34]

      OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1289.

       [35]

      AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2018, 1151.

       [36]

      Überzeugend abgelehnt von OLG München, FamRZ 2008, 1536.

       [37]

      OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 564.

       [38]

      Anders, nicht überzeugend, indes OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 2070. Vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1363 (Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes berechtigt zur Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung nach § 123).

       [39]

      Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheiraten, BGBl. I 2011, S. 1266.

       [40]

      Ausländischem Eheschließungsrecht ist der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe oftmals fremd, und es begnügt sich mit dem Prinzip der fakultativen Zivilehe (vgl. Rn. 61). Unter Anwendung des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB kann es deshalb unter Umständen auch in Deutschland bei bloßer Trauung durch einen Geistlichen zu vollgültigen Ehen kommen, vgl. AG Hamburg, JuS 2000, 1023 f. (Trauung durch Pastor in der schwedischen Seemannskirche in Hamburg).

       [41]

      Diese Exklusivnorm (als Spezialausprägung des ordre public, Art. 6 EGBGB) geht zurück auf den sog. „Spanier-Beschluss“ des BVerfG, NJW 1971, 1509.

       [42]

      Vgl. BVerfG, NJW 1983, 511.

       [43]

      BVerfG, NJW 1983, 511.

       [44]

      EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063.

       [45]

      Im rumänischen Recht ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulässig.

       [46]

      So nun auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1853 (zu einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe).

       [47]

      EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063 Rn. 42 ff.: „…ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt,… sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte“.

       [48]

      Dutta, FamRZ 2018, 1067 (1068).

       [49]

      BGBl. I 2017, S. 2429.

       [50]

      BGH, FamRZ 2019, 181.

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe

      Inhaltsverzeichnis

       I. Aufhebungsverfahren

       II. Aufhebungsfolgen

      117

      Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 4 Aufhebung der Ehe › I. Aufhebungsverfahren

      118

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