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Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
Читать онлайн.Название Examens-Repetitorium Familienrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811473584
Автор произведения Martin Lipp
Серия Unirep Jura
Издательство Bookwire
OLG Hamm, FamRZ 2014, 1109.
OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1289.
AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2018, 1151.
Überzeugend abgelehnt von OLG München, FamRZ 2008, 1536.
OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 564.
Anders, nicht überzeugend, indes OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 2070. Vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1363 (Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes berechtigt zur Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung nach § 123).
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheiraten, BGBl. I 2011, S. 1266.
Ausländischem Eheschließungsrecht ist der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe oftmals fremd, und es begnügt sich mit dem Prinzip der fakultativen Zivilehe (vgl. Rn. 61). Unter Anwendung des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB kann es deshalb unter Umständen auch in Deutschland bei bloßer Trauung durch einen Geistlichen zu vollgültigen Ehen kommen, vgl. AG Hamburg, JuS 2000, 1023 f. (Trauung durch Pastor in der schwedischen Seemannskirche in Hamburg).
Diese Exklusivnorm (als Spezialausprägung des ordre public, Art. 6 EGBGB) geht zurück auf den sog. „Spanier-Beschluss“ des BVerfG, NJW 1971, 1509.
Vgl. BVerfG, NJW 1983, 511.
BVerfG, NJW 1983, 511.
EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063.
Im rumänischen Recht ist eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulässig.
So nun auch OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1853 (zu einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenehe).
EuGH, 5.6.2018 – C-673/16, FamRZ 2018, 1063 Rn. 42 ff.: „…ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt,… sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte“.
Dutta, FamRZ 2018, 1067 (1068).
BGBl. I 2017, S. 2429.
BGH, FamRZ 2019, 181.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe
§ 4 Aufhebung der Ehe
Inhaltsverzeichnis
117
Um die auf Lebenszeit geschlossene eheliche Verbindung (vgl. § 1353 Abs. 1 S. 1) vorzeitig durch gerichtlichen Beschluss aufzulösen, stehen Eheaufhebung (§§ 1313 ff.) und Ehescheidung (§§ 1564 ff., dazu Rn. 355 ff.) zur Verfügung.[1] Beide Institute haben unterschiedliche Funktionen. Die Ehescheidung ermöglicht die Auflösung einer fehlerfrei zustande gekommenen, inzwischen aber gescheiterten Ehe (§ 1565). Die Eheaufhebung knüpft dagegen an Fehler bei der Eheschließung an (Rn. 85, 86 ff.). Die Bedeutung der Eheaufhebung ist durch die Einführung des Zerrüttungsprinzips im Scheidungsrecht (§ 1565 Abs. 1: „Scheitern der Ehe“), die Reduzierung der Aufhebungsgründe[2] und durch die für beide Auflösungstatbestände weitgehend gleichen Rechtsfolgen zurückgegangen. Trotzdem bleibt es im Einzelfall wichtig, beide Möglichkeiten zu beachten und zu unterscheiden. Denn in welchem Umfang und für welchen Ehegatten die scheidungsrechtlichen Folgen eintreten, bestimmt im Falle der Eheaufhebung § 1318 für die einzelnen Aufhebungsgründe unterschiedlich.
Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung › § 4 Aufhebung der Ehe › I. Aufhebungsverfahren
I. Aufhebungsverfahren
118
Die Eheaufhebung erfolgt auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung (§ 1313 S. 1), soweit sie nicht ausnahmsweise ipso iure erfolgt (§ 1319 Abs. 2). Im Gegensatz zur Ehescheidung ist die Aufhebung der Ehe an keine Trennungsfrist gebunden. Sie kann sofort beantragt werden, sofern ein Aufhebungsgrund gegeben ist (§§ 1313 S. 3, 1314) und die Aufhebung nicht nach § 1315 ausgeschlossen ist. Die Antragsberechtigung folgt aus § 1316 und steht jedem Ehegatten sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde und