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strafrechtlich schutzwürdig sind, wird in einem ersten Schritt auf den strafrechtlichen Vermögensbegriff eingegangen (Rn. 101 ff.). Den Vorzug erhalten dabei diejenigen Lehren, die den Vermögensbegriff weder rein zivilrechtsakzessorisch, noch ausschließlich anhand wirtschaftlicher Kriterien bestimmen. Die zutreffende Bestimmung schutzwürdiger Herrschaftsbeziehungen muss stattdessen sowohl am Maßstab ihrer wirtschaftlichen Werthaltigkeit als auch ihrer Anerkennung durch das Zivilrecht erfolgen. Die erstgenannte Voraussetzung folgt aus dem Zweck des Strafrechts, materielle Interessen zu schützen. Die Berücksichtigung zivilrechtlicher Wertungen soll demgegenüber zum einen gewährleisten, dass nur solche Herrschaftspositionen strafrechtlichen Schutz erfahren, die auch vom Zivilrecht anerkannt werden. Dadurch wird vermieden, dass ein Verhalten unter Strafe steht, das zivilrechtlich erlaubt ist. Zum anderen ermöglicht die Anknüpfung an das Zivilrecht es, die Zuordnung von Vermögensgegenständen anhand des dort geltenden Ordnungsrahmens vorzunehmen. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung böte dagegen keine verlässlichen Kriterien der Vermögenzuordnung. Für die Frage, wer Inhaber von Vermögenswerten im Strafrecht sein kann, hat dies zur Konsequenz, dass zunächst von der Zivilrechtslage auszugehen ist. Es kommen daher grundsätzlich nur solche Subjekte in Betracht, die rechtsfähig sind. Entsprechend dem Zweck des Strafrechts ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Subjekt Träger materieller Vermögensinteressen sein kann. Ausgeschieden werden damit solche Subjekte, die zwar formal rechtsfähig sind, deren Vermögen jedoch nicht um ihrer selbst willen, sondern allein deshalb rechtlich geschützt wird, weil Dritte ein wirtschaftliches Interesse an ihrem Vermögensbestand haben.

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      Da Kapitalgesellschaften rechtliche Konstrukte sind, hängt die Bejahung eines eigenen materiellen Vermögensinteresses entscheidend davon ab, ob das Recht ihnen ein solches zugesteht. Eine Untersuchung insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Regelungen wird ergeben, dass das Gesellschaftsvermögen von GmbH und AG nicht im Interesse der juristischen Personen selbst, sondern ausschließlich zugunsten ihrer Gesellschafter bzw. Gläubiger geschützt wird. Die Kapitalgesellschaft ist letztlich nichts anderes als ein „Werkzeug“, das von den hinter ihr stehenden natürlichen Personen verwendet wird, um sich im wirtschaftlichen Bereich zu betätigen. Dies hat für die strafrechtliche Beurteilung zur Folge, dass Inhaber des Gesellschaftsvermögens nicht die Kapitalgesellschaften, sondern ihre Gesellschafter sind. Was die Ausgestaltung der Vermögensinhaberschaft angeht, wird sich zeigen, dass das Gesellschaftskapital den Anteilseignern nicht nach Bruchteilen, sondern der Gruppe der Gesellschafter zur gesamten Hand zuzuordnen ist. Dies folgt aus der zwischen den Anteilseignern vereinbarten Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens, die auch im Strafrecht Beachtung finden muss. Verletzte i.S.d. §§ 171, 172 StPO eines gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Vermögensdelikts ist somit die Gruppe der Anteilseigner der Gesellschaft.

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      Schließlich stellt sich die Frage, in welcher Weise das der Gesellschaftergruppe zustehende Antragsrecht des § 172 StPO auszuüben ist. Hier wird sich zeigen, dass eine Parallele zwischen dem Antrag auf Klageerzwingung und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zugunsten der Gesellschaft besteht. Dies hat zur Folge, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen auf die Ausübung des Klageerzwingungsrechts entsprechend anwendbar sind. Vorbehaltlich zulässiger abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kann somit auf die Vertretungsvorschriften in GmbHG und AktG zurückgegriffen werden. Aus ihnen folgt, dass grundsätzlich die Geschäftsführer bzw. der Vorstand berechtigt sind, den Antrag gem. § 172 StPO im Namen der Gesellschaftergruppe zu stellen. Besonderheiten ergeben sich vor allem dann, wenn sich das eingestellte Strafverfahren gegen ein Mitglied dieser Organe richtete. Um in derartigen Fällen Interessenkollisionen zu vermeiden, sehen GmbHG und AktG ausnahmsweise Vertretungsbefugnisse der Mitgliederversammlung bzw. des Aufsichtsrats und in begrenztem Umfang der Hauptversammlung vor.

      Anmerkungen

       [1]

      KK-Moldenhauer § 172 Rn. 5.

       [2]

      KK-Moldenhauer § 175 Rn. 6.

       [3]

      OLG Hamm StV 2002, 128 (129); OLG München NStZ 2008, 403 (404); LR-Graalmann-Scheerer § 175 Rn. 17 ff.; Roxin/Schünemann Strafverfahrensrecht, § 41 Rn. 15; a.A. SK-StPO-Wohlers § 175 Rn. 2; KK-Moldenhauer § 172 Rn. 5.

       [4]

      S. die Darstellung des Meinungsstands zur Auslegung des Verletztenbegriffs der §§ 171, 172 StPO in Rn. 9 ff.

       [5]

      S. den Befund (Stand: 1.1.2013) bei Kornblum GmbHR 2013, 693 (694).

       [6]

      MüKo-AktG-Perlitt Vor § 278 Rn. 29; Baumbach/Hueck-Fastrich § 5a Rn. 7.

       [7]

      Die Terminologie ist diesbezüglich uneinheitlich; s. dazu Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 2, Rn. 1 ff.

       [8]

      Zur strafrechtlichen Zuordnung von Eigentum bei Kapitalgesellschaften s. Piehl NStZ 2006, 550 ff.; Otto Struktur, S. 153.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO

       B. Eigene Auslegung des Verletztenbegriffs in § 172 StPO

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      Zunächst ist der Begriff des Verletzten i.S.d. § 172 StPO inhaltlich zu bestimmen. Nach einem Überblick über den Stand der dazu vertretenen Auffassungen wird der Begriff anhand der klassischen Methoden ausgelegt.

      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPO › A. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO

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      Die Auslegung des Verletztenbegriffs in § 172 StPO ist seit jeher umstritten. Uneinigkeit besteht in erster Linie darüber, welche Abgrenzungskriterien geeignet sind, den Kreis der Klageerzwingungsberechtigten von denjenigen Personen abzugrenzen, die zwar ebenfalls von den Folgen der möglicherweise begangenen Straftat betroffen sind, deren Beeinträchtigung jedoch ein Antragsrecht nach § 172 StPO nicht begründen kann.

      Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPOA. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO › I. Beeinträchtigung in einem Recht

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