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daher auf den zentralen Kern des Tatsachenvortrags einzugehen.[21] Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht den Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ablehnt oder über das Beweisergebnis überhaupt nicht diskutiert[22] oder Widersprüche zwischen Sachverständigen- und Privatgutachten übergeht.[23] Umstritten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Die h.M. lehnt dies ab.[24] Zu rechtlichen Gesichtspunkten, die eine Partei erkennbar übersehen hat, muss ihr allerdings Gelegenheit zu Stellungnahme (§ 139 Abs. 2 ZPO) gegeben werden, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern.[25]

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      In besonders dringlichen Fällen, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 937 Abs. 2 ZPO) oder in der Zwangsvollstreckung (§ 834 ZPO), wird auf eine vorherige Anhörung des Gegners verzichtet. Grund ist, dass der Zweck des Verfahrens andernfalls vereitelt werden könnte. Das rechtliche Gehör wird aber nachgeholt, wenn der Betroffene Rechtsbehelfe einlegt.

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      JURIQ-Klausurtipp

      Die Anhörungsrüge = Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist ein relativ neuer Rechtsbehelf und daher in jedem Fall examensrelevant.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › V. Grundsatz der Mündlichkeit

V. Grundsatz der Mündlichkeit

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      Der Grundsatz der Mündlichkeit tritt an einigen Stellen in der ZPO zugunsten schriftlicher Kommunikation zurück. Das gesprochene Wort ist flüchtig und als alleinige Grundlage für die Rechtsfindung nur bedingt geeignet. Daher legt die ZPO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Wert auf schriftliche Äußerungen der Parteien. So erfolgt die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze der Parteien (§§ 129 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihre schriftlichen Stellungnahmen setzen (§ 275 Abs. 1, 4 ZPO). Fragen des Gerichts zu Schriftsätzen sind rechtzeitig (schriftsätzlich) zu beantworten (§ 273 ZPO). Außerdem kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO). Hier erfolgt die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausschließlich aufgrund vorbereitender Schriftsätze. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist ebenfalls möglich (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO).

      Ausgangsfall

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      2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit

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      Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit

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