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Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner
Читать онлайн.Название Zivilprozessrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811475212
Автор произведения Irmgard Gleußner
Серия JURIQ Erfolgstraining
Издательство Bookwire
Von sechzehn Bundesländern haben elf (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein) die obligatorische Streitschlichtung eingeführt. Vier Bundesländer haben eine vierte Fallgruppe aufgenommen (zivilrechtliche Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz = §§ 19 ff. AGG). Unter den Ländern bestand Übereinstimmung, den Erfolg des Konzeptes nach einigen Jahren zu evaluieren. Nicht alle Länder haben nach einer Bestandsaufnahme an der ursprünglichen Idee festgehalten.
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In Baden-Württemberg wurde die Verpflichtung der Parteien, ein Schlichtungsverfahren vorzuschalten, 2013 wieder abgeschafft. Auch die anderen Länder haben das obligatorische Schlichtungsverfahren für die erste Fallgruppe (Geldstreitigkeiten unter 750 €) aufgehoben. Maßgebend waren die schlechten Erfahrungen in der Praxis.[5] Vielfach wurde das Schlichtungsverfahren durch eine geschickte Kombination von Prozessanträgen umgangen.[6]
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Ist eine Schlichtung nach Landesgesetz vorgeschrieben, ist die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Eine Nachholung während des Prozesses ist nach h.M. nicht möglich. Vielmehr muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.[7]
Ausgangsfall
Mona macht Positionen in Höhe von insgesamt 3000 € geltend. Schon aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt sie keinem Schlichtungsverfahren. Würde Mona dagegen mit einem Nachbarn wegen überhängender Zweige streiten, käme es für die Frage, ob vor einer nachbarschaftsrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, auf ihren Wohnsitz (Bundesland) an. In Hamburg, Bremen oder Dresden bräuchte Mona beispielsweise keinen Schlichtungsversuch, anderes würde für Frankfurt, Potsdam oder Saarbrücken gelten.
2. Mediation
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Die Mediation ist eine „amerikanische“ Erfindung. Seit den 90er Jahren hat dieses außergerichtliche Streitschlichtungsmodell Eingang in die deutsche Rechtskultur gefunden. Bei der Mediation schalten die Parteien einen unabhängigen und neutralen Mediator ein, der im Wesentlichen „Moderatorentätigkeiten“ übernimmt. Die Parteien sollen durch Erarbeiten ihrer Interessen zu einer gemeinsamen gütlichen Einigung gelangen. Der Mediator hat keine Zwangsbefugnisse. Er kann den Parteien keine Lösungen diktieren und den Streit nicht verbindlich entscheiden (keine Richterfunktion!). Das Konfliktlösungsinstrument der Mediation wird vor allem in familienrechtlichen Streitigkeiten empfohlen,[8] aber auch für Nachbarschaftskonflikte, Miet- und Immobilienstreitigkeiten. Auch die Wirtschaftsmediation (Konfliktlösung zwischen Unternehmen) ist in Deutschland zu finden. Die Rolle von Mediatoren und Mediatorinnen üben verschiedene Berufsträger aus (Anwälte, Psychologen, „Coaches“ etc.).
Das gesamte MediationsG können Sie unter www.gesetze-im-internet.de nachlesen!
Im MediationsG vom 28.6.2012 (Rn. 12) finden sich erstmals gesetzliche Regelungen zur (außergerichtlichen und gerichtlichen) Mediation. Ziel des Gesetzes ist, die Konfliktkultur in Deutschland zu verändern und eine Alternative zum (Rechts-)Streit anzubieten. Im MediationsG werden zunächst die Aufgaben, Befugnisse und Ausbildungswege des Mediators/der Mediatorin näher umschrieben. Betont werden die Freiwilligkeit und die Vertraulichkeit (§ 1 Abs. 1 MediationsG) sowie die Neutralitätspflicht des Mediators (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Da die Mediation von verschiedenen Berufsträgern ausgeübt wird, sieht das MediationsG zum Schutz der Parteien die Einführung eines „zertifizierten Mediators“ (§ 5 MediationsG) vor. Diese müssen diverse Vorgaben erfüllen, um den (geschützten) „Titel“ zu erhalten.[9] Anwalts-Mediatoren unterliegen zudem der Anwaltshaftung.[10] Durch die Aufnahme der Mediation erleiden die Parteien verjährungsrechtlich keine Nachteile (Hemmung nach § 203 BGB). Einigen sich die Parteien vor dem Mediator, kommt es zu einer entsprechenden vertraglichen Abschlussvereinbarung (= außergerichtlicher Vergleich § 779 BGB). Diese Vereinbarung ist nicht vollstreckbar. Das ist nach wie vor – abgesehen von den (zusätzlichen) Kosten – das große Manko der Mediation. Die geringe Anzahl der Verfahren spiegelt dies wider. Einen echten Durchbruch hat die Mediation in Deutschland bislang nicht erzielt. Falls die Parteien auf Mediation oder andere außergerichtliche Konfliktbeilegungsmethoden verzichten und sogleich den Rechtsstreit suchen, eröffnet das MediationsG dem Gericht die Möglichkeit, nochmals den Versuch einer gütlichen Einigung zu starten (vgl. § 278 Abs. 5 ZPO; siehe hierzu Rn. 160).
Ausgangsfall
Mona schlägt der V-GmbH die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor. Die V-GmbH lehnt dies höflich mit der Begründung ab, dass man nicht für jeden Kunden, der Ware reklamiere, einen Mediator einschalten könne. Außerdem möge Mona angesichts der Stundensätze dieser Berufsgruppe die entstehenden Mehrkosten bedenken. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass am Ende der Mediation keine verbindliche Entscheidung stehe. Mona scheitert folglich mit ihrem Vorschlag. Eine Zwangsmediation gibt es nicht. Für „kaufrechtliche Einmalkonflikte“ eignet sich dieses Verfahren eben nicht.
3. Weitere Streitschlichtungsangebote (für Verbraucher)
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Neben der Mediation existieren vor allem für Verbraucher zahlreiche weitere Instrumente der alternativen (nicht gerichtlichen) Streitbeilegung.[11] So halten bestimmte Branchen (z.B. Luftverkehr, Energie, Versicherung, Banken, Post, Anwaltschaft) eine diffuse Palette von Schlichtungsangeboten (Beschwerde-, Ombuds-, Schiedsstellen) bereit.[12] Zu nennen sind beispielsweise die Schlichtungsstelle des Bundesamt für Justiz für Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen (§ 57b LuftVG), die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank (§ 14 UKlaG) sowie die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (§ 47a TKG).
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Am 1.4.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten, das auf einer EU-Richtlinie beruht. Es beinhaltet eine weitere Form der freiwilligen Streitschlichtung. Ziel des Gesetzes ist die Errichtung eines flächendeckenden Netzes von (staatlich anerkannten) Verbraucherschlichtungsstellen. Träger können Vereine, behördliche Schlichtungsstellen und subsidiär die Universalschlichtungsstellen der Länder sein (§§ 3, 28, 29 VSBG). Die Verbraucherschlichtungsstellen (geschützter Begriff) sollen zügigen, billigen und qualifizierten Rechtsschutz in B2C-Streitigkeiten (§ 310 Abs. 3 BGB) anbieten. Das Verfahren soll spätestens nach ca. 5 Monaten mit einem (unverbindlichen) Schlichtungsvorschlag enden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 17, 19 VSBG). Schlichter können nur Volljuristen oder zertifizierte Mediatoren sein (§ 6 Abs. 2 S. 2 VSBG). Um die Verbraucher über diese neue Idee zu informieren, müssen Unternehmen, die eine Webseite betreiben oder AGB verwenden, ihre Kunden darüber aufklären, ob sie an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen würden (§ 36 VSBG). Bei den meisten Internet-Unternehmen ist eine Negativerklärung auf der Homepage zu finden. Es gibt eben keinen Mitmachzwang, da es sich um ein freiwilliges Verfahren handelt. Flankiert wird das Ganze durch die ODR-Verordnung (Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Nach Art. 14 ODR-VO sind Internet-Unternehmen verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen (anklickbaren) Link auf die neue zentrale Internetplattform der EU (http://ec.europa.eu/consumers/odr) zu setzen. Dort wird ein elektronisches Beschwerdeformular bereitgestellt. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz zentrale Anlaufstelle für alle Fragen (§ 32 VSBG).
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