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verbietet dem Kamel, einen Monat lang an der Wasserstelle zu trinken. Zu recht?

      b) Gliedern Sie das folgende Gutachten. Es gibt zwei Obersätze, zwei Voraussetzungen, zwei Subsumtionen und zwei Ergebnissätze.

       Gutachten

      Fraglich ist, ob das Krokodil dem Kamel gemäß § 7 FHG einen Monat lang verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Dann müsste das Kamel falsche Angaben im Hinblick auf seine Gattung gemacht haben, um häufiger an der Wasserstelle trinken zu dürfen. Das Krokodil ging davon aus, dass es sich bei dem Kamel um ein Lama handele. Diesen Irrtum hat das Kamel nicht berichtigt. Dies ist allerdings kein Nennen einer falschen Gattung. Die Voraussetzungen des § 7 FHG sind damit nicht erfüllt. § 7 FHG könnte aber analog anwendbar sein mit der Folge, dass das Krokodil dem Kamel doch verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Eine Gesetzesanalogie setzt eine Regelungslücke voraus, die planwidrig ist. Außerdem setzt eine Gesetzesanalogie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Hierfür müssen die Situation, die nicht geregelt ist, und der Lebenssachverhalt, der von der Norm erfasst wird, vergleichbar sein. § 7 FHG gilt nur für den Fall, dass ein Tier eine falsche Gattung nennt, nicht aber für den Fall, dass ein Tier einen Irrtum über seine Gattung aufrechterhält. Es besteht insofern eine Regelungslücke. Das Aufrechterhalten eines Irrtums kann mit dem Nennen einer falschen Gattung verglichen werden. Daher besteht beim Aufrechterhalten eines Irrtums eine zu § 7 FHG verbieten, an der Wasserstelle zu trinken.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

       B. Die Willenserklärung

       C. Der Vertrag

       D. Exkurs: Vertragstypen / vertragliche Anspruchsgrundlagen

       E. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

       F. Begrenzungen der Privatautonomie gemäß §§ 134, 138 BGB

       G. Begrenzungen der Privatautonomie durch Formerfordernisse

       H. Das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung

       I. Anfechtung

       J. Geschäftsfähigkeit

       K. Stellvertretung

       L. Verjährung

      2 › A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

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      Gegenstand dieses Kapitels sind die Personen, die rechtlich relevante Handlungen im Privatrecht vornehmen können, und die Objekte, auf die sich ihre Handlungen beziehen. Der Allgemeine Teil des BGB konzentriert sich auf die Rechtgeschäftslehre. Rechtsgeschäfte umfassen Verträge und Willenserklärungen. Beides sind Handlungen von Personen, die auf eine Rechtsfolge gerichtet sind. Doch welche Personen können diese Handlungen vornehmen, am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte und Pflichten haben? Dieses Kapitel stellt Ihnen einige dieser Personen, die Rechtsubjekte genannt werden, vor. Die Rechtssubjekte sind in der Regel gleichrangig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen für Verbraucher, die das BGB aufgrund verschiedener Richtlinien der EU privilegiert. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB wird ebenso wie der des Unternehmers in § 14 BGB vertieft behandelt. Sie setzen hier Ihr Training zum richtigen Umgang mit Normen fort.

      Das Kapitel gewährt außerdem einen sehr kurzen Einblick in die Rechtsobjekte und den Begriff der Sache und des Tieres. Bei Rechtsobjekten handelt es sich um Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben können.

      Zum besseren Verständnis der relevanten Normen lernen Sie wichtige Nomen-Verb-Verbindungen der deutschen Rechtssprache kennen und wenden diese im rechtssprachlichen Kontext an. Ferner machen Sie sich mit der Bildung und Verwendung von komplexen Sätzen mit mehrteiligen Verbindungswörtern, also Konjunktionen, vertraut und formulieren eigenständig sinnvolle und korrekte Sätze. Typische rechtssprachliche Abkürzungen und die kontextuelle Erklärung bzw. Anwendung des in der Rechtssprache häufig verwendeten Verbs zurechnen runden die sprachlichen Übungen des Kapitels ab.

      Die Technik der Falllösung baut auf dem vorangegangenen Kapitel auf und wird nun erstmals anhand sehr einfacher Fälle zum BGB geübt. Gegenstand der Fälle sind Fragen, ob eine Person als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat oder ob eine Sache oder ein Tier vorliegt. Diese Themen stellen in „echten“ Fällen aber eher Teilaspekte dar. In den Übungen zu den Gutachten wiederholen Sie den Aufbau dieser Textsorte, die richtige Verwendung von Konnektoren und Konjunktionen sowie den einschlägigen Wortschatz aus diesem Kapitel.

      2A › I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

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      a) Setzen Sie das passende Verb aus dem Kasten ein. Achten Sie dabei auf die richtige Form.

erreichen – erwerben – erlangen – abschließen – ausüben – anwenden – eingehen – leisten

      Beispiel

      Mehrere natürliche Personen haben vereinbart, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. In dem Fall ist es zweckmäßig, wenn die dadurch entstehende Gemeinschaft rechtsfähig, d.h. auch selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist.

      Kann der Beklagte zur juristischen Klärung des vorliegenden Falls einen Beitrag . . . . . (1)?

      Die Gesellschaft LySu wird gerade noch gegründet und hat somit noch keine Rechtsfähigkeit . . . . . (2).

      Der

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