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„Betriebsaufspaltung“, etwa im Wege einer Herauslösung eines Betriebsteils aus einer bestehenden Organisationseinheit und der Übertragung auf einen anderen Inhaber i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.[140] Das gilt selbst dann, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb eingegliedert wird und dabei untergeht, d.h. seine Betriebsidentität beim Erwerber verliert.[141]

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      Dies eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge von Umstrukturierungen, wobei in der Praxis häufig nicht die Vermeidung etwaiger Interessenausgleichsverhandlungen im Vordergrund stehen, sondern auch andere strategische Erwägungen, etwa die Überlegung, hierdurch einen längerfristigen unternehmensübergreifender Einsatz von Mitarbeitern jenseits der Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu ermöglichen.

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      Beispiele:

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