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ihm auch eine erhebliche Zahl (i.S. v. § 17 Abs. 1 KSchG) der Arbeitnehmer des Betriebes beschäftigt wird.[86] Bei größeren Betrieben wird zudem verlangt, dass in dem betreffenden Betriebsteil mindestens 5 % der Belegschaft beschäftigt sind.[87] Auch hier werden die Zahlenwerte des § 17 KSchG aber als Richtwerte und nicht als absolute Zahlengrenzen verstanden, so dass bei geringfügigen Abweichungen eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die auch die wirtschaftliche Bedeutung für den Gesamtbetrieb berücksichtigt.[88]

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      Damit sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein bloßer Personalabbau zugleich eine Betriebseinschränkung darstellt, als Orientierungsgrößen folgende Schwellenwerte zu berücksichtigen:

Betriebsgröße Umfang des Personalabbaus
21 bis 59 Arbeitnehmer mindestens 6 Arbeitnehmer
60 bis 499 Arbeitnehmer 10 % der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmer
500 bis 599 Arbeitnehmer mindestens 30 Arbeitnehmer
mehr als 600 Arbeitnehmer mindestens 5 % er Belegschaft

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