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      Beispiel:

      Eine Dame, die über zwei eBay-Konten 140 Pelzmäntel verkauft hatte, verteidigte sich gegen ihre Heranziehung zur USt, indem sie behauptete, „im Auftrag“ ihres Ehegatten tätig geworden zu sein.

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      Von einem Reihengeschäft ist die Rede, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangt. In diesen Fällen kann vor allem die Frage des Lieferortes Schwierigkeiten bereiten. Die darauf bezogenen Regelungen (§ 3 Abs. 6 S. 5 sowie Abs. 7 S. 2 UStG) werden unten behandelt (Rn 314 ff). An dieser Stelle genügt es festzuhalten, dass jedem zivilrechtlichen Umsatzgeschäft eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne entspricht. Der Umstand, dass es tatsächlich nur eine Warenbewegung gibt, spricht also nicht gegen die Annahme von zwei Lieferungen.

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      Beispiel:

      Ein Einzelhändler verkauft nicht vorrätige Ware an eine Kundin. Der Einzelhändler bestellt die Ware beim Großhändler. Dieser liefert die Ware auf die Bitte des Einzelhändlers direkt an die Kundin aus. Hier gibt es zwar nur einen Transport der Ware (im Umsatzsteuerrecht wird von der „Warenbewegung“ gesprochen). Dennoch liegen zwei steuerbare Lieferungen vor. Die Zahl der Lieferungen entspricht damit der Zahl der zivilrechtlichen Umsatzgeschäfte (Kaufverträge).

      Anmerkungen

       [1]

      UStAE Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 2.

       [2]

      UStAE Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 3.

       [3]

      UStAE Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 5; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 6.

       [4]

      UStAE Abschn. 3.5 Abs. 8 S. 1, 3.

       [5]

      Dazu Vatter, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn 54 ff.

       [6]

      UStAE Abschn. 3.5 Abs. 8 S. 2.

       [7]

      BFH, Urt. v. 18.2.2016 – V R 53/14, BeckRS 2016, 94504 = Möller, SteuK 2016, 236.

       [8]

      EuGH, Urt. v. 18.7.2013 – C-78/12, BeckRS 2013, 81527, Rn 33; UStAE Abschn. 3.1 Abs. 2 S. 4; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 22 ff.

       [9]

      UStAE Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 4.

       [10]

      BFH, Urt. v. 6.12.2007 – V R 24/05, BeckRS 2007, 24003206.

       [11]

      So überzeugend Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 120.

       [12]

      So differenzierend Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 39, 120.

       [13]

      BFH, Urt. v. 24.2.2005 – V R 1/03, BeckRS 2005, 25007863.

       [14]

      UStAE Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 1.

       [15]

      Veräußert der Sicherungsnehmer im eigenen Namen, kommt es zu einem Doppelumsatz. Veräußert der Sicherungsgeber in eigenem Namen oder veräußert der Sicherungsnehmer im Namen des Sicherungsgebers, ist sogar ein Dreifachumsatz zu bejahen, BFH, Urt. v. 6.10.2005 – V R 20/04, BeckRS 2005, 24002377; BFH, Urt. v. 30.3.2006 – V R 9/03, BeckRS 2006, 24002530; UStAE Abschn. 1.2 Abs. 1, 1a.

       [16]

      S. die Nachweise in BFH, Urt. v. 6.4.2016 – V R 12/15, BeckRS 2015, 94622 = MwStR 2016, 757 ff. m. Anm. Möller. Eine Kreditgewährung wurde im entschiedenen Fall verneint, weil der Leasinggeber seinerseits vom Leasingnehmer einen Kredit erhalten hatte, um das Leasinggut zu finanzieren.

       [17]

      Häuser, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2013, § 383 Rn 65 ff.

       [18]

      BFH, Urt. v. 25.11.1986 – V R 102/78, BeckRS 1986, 22007890; UStAE Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 7.

       [19]

      UStAE Abschn. 1a.2 Abs. 7 S. 2, 3 und Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 8.

       [20]

      UStAE, a.a.O. (Fn 14).

       [21]

      UStAE Abschn. 1a.2 Abs. 3 S. 1.

       [22]

      UStAE Abschn. 1a.2 Abs. 4 S. 1.

       [23]

      BFH, Urt. v. 21.5.2014 – V R 34/13; BeckRS 2014, 95812. Ebenso Robisch, in: Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, § 1a Rn 47.

       [24]

      UStAE

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