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Differenzierung bei Schadensersatz, Beistellungen und Zuschüssen).

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      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VIII. Entlassung aus einem Vertrag

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      Beispiel 1:

      Eine Rechtsanwältin vereinbart mit einer Mandantin laufende rechtliche Beratung gegen einen monatlichen Pauschalbetrag von € 1000. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Schon nach einem Jahr einigen sich die Parteien auf Wunsch der Mandantin auf eine Aufhebung des Vertrages. Die Mandantin muss der Anwältin dafür eine „Entschädigung“ von € 6000 zahlen.

      Lösung: Die Mandantin erhält von der Anwältin für die Zahlung der € 6000 keinen verbrauchbaren Nutzen, sondern – gar nichts. Ein Leistungsaustausch ist – entgegen dem BFH – zu verneinen.

      Beispiel 2:

      Ein Vermieter hat an einen Mieter eine Einzelhandelsfläche in bester Lage vermietet. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Schon nach zwei Jahren erreicht den Vermieter die Anfrage eines Konkurrenten des Mieters, der die Fläche ebenfalls mieten möchte und bereit ist, die doppelte Miete zu zahlen. Der bisherige Mieter lässt sich gegen die Zahlung von € 500 000 auf die Aufhebung des Mietvertrages ein.

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › D. Mehrheit von Leistungen/einheitliche Leistung

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      Im Rahmen eines umfassenden Vertragsverhältnisses werden häufig mehrere Teilleistungen erbracht. Für die Umsatzsteuer stellt sich dann die Frage, ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbstständigen Einzelleistungen auszugehen ist. Die Frage hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt der Leistung sowie für die Anwendung von Steuerbefreiungen und des Steuersatzes (s. die Beispiele unten).

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