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Leistung

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      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › I. Mehrpersonenverhältnis

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      Beispiel:

      Wenn ein Gastronom, der auch ein Autohaus betreibt, für eine große Neuwagenpräsentation im Autohaus das Catering aus seiner Gaststätte heranschaffen lässt, liegt ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer beide Betriebe völlig autonom arbeiten lässt und in der Kostenrechnung der beiden Betriebe den in Rede stehenden Innenumsatz wie ein „normales Drittgeschäft“ behandelt.

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      Ein Mehrpersonenverhältnis liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer „Entnahmen“ tätigt, etwa indem er Unternehmensgegenstände für private Zwecke nutzt. Die Steuerbarkeit kann sich in diesem Fall aber aus § 3 Abs. 1b, 9a EStG (unentgeltliche Wertabgabe) ergeben (s. dazu Rn 860 ff).

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › II. Willentliches Verhalten

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      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › III. Individueller Vorteil

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      Beispiele:

      Ein Getränkehändler wirbt auf Plakaten für seine Produkte. Die Werbung kommt zugleich einer Brauerei zugute, deren Bier der Getränkehändler vertreibt. Die Brauerei gewährt dem Händler daher aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einen Zuschuss zur Finanzierung der Werbung. Der Händler erbringt an die Brauerei eine Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts, obwohl die Werbemaßnahmen primär seinem eigenem Interesse dienen. Für die Annahme einer Leistung genügt, dass auch einem Dritten – hier der Brauerei – ein individueller Vorteil verschafft wird. Der von der Brauerei gewährte Zuschuss ist Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG sowie § 10 Abs. 1 UStG.

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › IV. Verbrauchbarer Vorteil

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      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › V. Wirksamkeitsmängel

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      Das Umsatzsteuerrecht knüpft daran an, dass eine Leistung tatsächlich bewirkt wird. Daher steht es der Besteuerung nicht entgegen, wenn einer Leistung ein zivilrechtlich unwirksames Rechtsgeschäft zugrunde liegt oder die Leistungshandlung selbst zivilrechtlich unwirksam ist (s. auch § 41 AO: wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht). Auch wenn die Leistung selbst gesetzeswidrig (z. B. strafbar) ist oder gegen die guten Sitten verstößt, steht dies der Steuerbarkeit nicht entgegen.

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      Beispiel 1:

      Ein Sechsjähriger kauft Kaugummi. Der Vertrag ist nach §§ 104 f BGB (Geschäftsunfähigkeit) unwirksam. Dennoch unterliegt der Verkauf der Umsatzsteuer.

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      Beispiel 2:

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