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(§ 224 Abs. 1 Nr. 2)

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      a) A könnte die Körperverletzung zudem mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben.

      Merke:

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      Vertiefungshinweis:

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      Gefährliche Gegenstände sind in Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 15 f.) zudem nur solche, deren Wirkung sich darauf beschränkt, den Körper des Opfers von außen zu schädigen.

      Beispiele:

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      Auch an sich ungefährliche Gegenstände können Tatmittel i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 sein, aber nur dann, wenn sie bei ihrem konkreten Einsatz geeignet sind, Verletzungen erheblicherer Art herbeizuführen.

      Beispiele:

      A zieht B eine Plastiktüte über den Kopf und verursacht so dessen Bewusstlosigkeit.

      C würgt D mit einem Schnürsenkel oder mit einer Krawatte.

      22

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       Zwischenergebnis:

      Im Beispielsfall hat A durch den Einsatz seines Taschenmessers auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 vorsätzlich (vgl. Rn. 33) verwirklicht.

      24

      Merke:

      Beispiele:

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      26

      Ergebnis: A hat § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwirklicht. Er hat B zwar durch zwei Handlungen verletzt. Diese bilden aber eine natürliche Handlungseinheit. A ist daher wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu bestrafen.

      27

      Beachte:

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