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dh der Haftungsschuldner hat die Transaktionskausalität zu beweisen (vgl § 306 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KAGB)[62]. Ob daneben auch die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt[63], kann daher offengelassen werden.

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      Für Spezial-AIF, die lediglich (semi)professionellen Anlegern offenstehen, besteht zwar keine Prospektpflicht und auch keine Pflicht bzgl des Zurverfügungstellens wesentlicher Anlegerinformationen. In § 307 KAGB sind aber vergleichbare Informationspflichten vorgesehen. Bei deren Verletzung gilt § 306 Abs. 1 KAGB entsprechend (§ 307 Abs. 3 KAGB). § 307 Abs. 3 KAGB verweist jedoch nicht auf § 306 Abs. 5 KAGB, sodass professionellen und semiprofessionellen Anlegern bei Nichtübermittlung der Vertriebsinformationen nur ein Widerrufsrecht zusteht (§ 307 Abs. 2 iVm § 305 KAGB).

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      Eine Haftungsbeschränkung wie bei den §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG fehlt. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB).

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      Gehaftet wird, wenn in den wesentlichen Anlegerinformationen irreführende, unrichtige oder nicht mit dem Verkaufsprospekt vereinbare Angaben enthalten sind (§ 306 Abs. 2 Satz 1 KAGB). Wesentliche Anlegerinformationen sind dabei die Informationen nach § 166 Abs. 2–8 KAGB (iVm §§ 262 Abs. 1 Satz 4, 262 Abs. 2 Satz 2, 263 Abs. 5 Satz 2 und 270 KAGB bzw §§ 298 Abs. 1 Satz 2, 301 KAGB). Diese sind jeweils auf neuestem Stand zu halten (§§ 164 Abs. 3, 268 Abs. 2 KAGB). Eine Haftung für Vollständigkeit kommt hier aufgrund des Charakters der wesentlichen Anlegerinformationen nicht in Betracht. Eine Haftung für mit dem Prospekt unvereinbare Angaben folgt in der Konsequenz aus den Vorgaben in den §§ 166 Abs. 3 Satz 3, 270 Abs. 1 KAGB zur Übereinstimmung von Prospekt und Anlegerinformationen.

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