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Haftung ist, wird unterschiedlich beantwortet[40]. Da ein Verschulden in der gesetzlichen Regelung des § 21 VermAnlG trotz entsprechender Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen ist, wird auch hier von manchen vom Erfordernis eines Verschuldens abgesehen[41]. Allerdings entspricht eine Verschuldensunabhängigkeit nicht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Daher ist nach überzeugender Ansicht zumindest das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anspruchsgegners zu verlangen[42].

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      Ausgeschlossen ist eine Haftung, sofern der Erwerber die Unrichtigkeit der Information bei Erwerb kannte (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG). Ein Ausschluss ist auch gegeben, wenn die unrichtigen Angaben nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen haben (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG).

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      Rechtsfolge ist die Rückabwicklung der Zeichnung der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten (§ 22 Abs. 1 VermAnlG, § 22 Abs. 4a VermAnlG).

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2. Haftung für fehlerhaften Prospekt

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