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für Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben) vereinfacht sein. Prospekte werden künftig v.a. in elektronischer Form vorliegen, wobei der Anleger auf Verlangen diese auch weiterhin in Papierform erhält. Die ProspektVO soll auch den kleineren und mittleren Unternehmen (sog. KMU) Erleichterungen bieten[14].

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      Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlagen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit bzw während eines Zeitraums von 12 Monaten noch dem „alten“ Recht (Art. 46 Abs. 3 ProspektVO).

2. Prospektpflicht und Ausnahmen

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      Die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts ist in Art. 3 Abs. 1 ProspektVO geregelt. Danach ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren nur nach vorheriger Prospektveröffentlichung gestattet.

      → Definition:

      „Öffentliches Angebot“ von Wertpapieren meint eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden (Art. 2 lit. d ProspektVO).

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      Da eine Prospekterstellung für den Emittenten regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist, kommt den Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts große praktische Bedeutung zu. Dabei gibt es drei verschiedene Ausnahmekategorien. Hinzu kommen für bestimmte Fälle Schwellenwerte, ab derer die ProspektVO anzuwenden ist und damit eine Prospektpflicht besteht.

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      Art. 1 Abs. 2 ProspektVO enthält eine Ausnahme für bestimmte Arten von Wertpapieren. So findet die Verordnung etwa keine Anwendung auf bestimmte OGAW-Anteilsscheine (Art. 1 Abs. 2 lit. a ProspektVO).

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      Bei bestimmten Arten öffentlicher Wertpapierangebote besteht keine Prospektpflicht (Art. 1 Abs. 4 ProspektVO). Das gilt zB bei allein an qualifizierte Anleger gerichtete Wertpapierangebote (lit. a), oder solche, die sich an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro Mitgliedstaat richten (lit. b).

      → Definition:

      Qualifizierte Anleger sind v.a. Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt 1 Nr. 1 – 4 MiFID II aufgeführt sind und damit als sog. professionelle Kunden iS der MiFID II bzw des WpHG gelten (Art. 2 lit. 3 ProspektVO).

      Beispiele:

      Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften sowie große Unternehmen, die zwei der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen: 20 000 000 EUR Bilanzsumme, 40 000 000 EUR Nettoumsatz, 2 000 000 EUR Eigenmittel.

      Auch wenn etwa ein Wertpapierangebot mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro vorliegt, besteht keine Prospektpflicht (lit. c). Art. 1 Abs. 5 ProspektVO schließt im Anschluss an Art. 1 Abs. 4 ProspektVO, der für Angebotsprospekte gilt, auch Zulassungsprospekte für bestimmte Instrumente aus.

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      Das beratende oder vermittelnde Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Einzelanlageschwellen für die nicht qualifizierten Anleger zu prüfen. Der Höchstbetrag liegt nach § 6 Nr. 1 WpPG bei 1000 Euro. Ausnahmsweise ist eine Anlage in Höhe von 10 000 Euro möglich, sofern der Anleger nach Selbstauskunft mindestens frei verfügbares Vermögen in Höhe von 100 000 Euro hat. Alternativ kann der zweifache Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens nach Selbstauskunft, höchstens aber 10 000 Euro, angelegt werden (§ 6 Nr. 2 und 3 WpPG).

3. Anforderungen an den Prospekt

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