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[47]

      Vgl § 1 Abs. 1, 2. HS WpPG („zum Handel … zugelassen werden sollen“).

       [48]

      Zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse unter Darstellung der Rubriken Zugang zum Handel, zentrale Gegenpartei, Clearing und Settlement Steuer, JuS 2018, 415, 419 ff.

       [49]

      Lepczyk, JuS 2007, 985, 988; Heidelbach, in: Schwark/Zimmer, KMRK, § 42 BörsG Rn 9.

       [50]

      Gebhardt, WM 2003, Sonderbeilage 2, S. 3 f; Schlitt, AG 2003, 57 ff.

       [51]

      Siehe Rn 811 ff.

       [52]

      Siehe Rn 37.

       [53]

      Zu den Zulassungsvoraussetzungen §§ 48 ff BörsO Ffm (Stand: 1. April 2020).

       [54]

      Im DAX finden sich die nach dem Orderbuchumsatz und der Marktkapitalisierung 30 größten deutschen Unternehmen des Prime Standard.

       [55]

      Im M-DAX finden sich seit dem 24. September 2018 nicht mehr die 50, sondern die 60 Unternehmen des Prime Standard, die nach dem Orderbuchumsatz und der Marktkapitalisierung nach den im DAX enthaltenen 30 Unternehmen rangmäßig folgen.

       [56]

      Im Tec-DAX fanden sich bis zum 23. September 2018 die 30 größten Technologieunternehmen des Prime Standard, die nach dem Orderbuchumsatz und der Marktkapitalisierung auf die 30 im DAX gelisteten Unternehmen rangmäßig folgen. Nunmehr können diese Wert auch ausschließlich oder zusätzlich in anderen Indizes stehen; vgl FAZ vom 22. September 2018, S. 31.

       [57]

      Im S-DAX finden sich seit dem 24. September 2018 nicht mehr 50, sondern 70 kleinere Unternehmen, die nach dem Orderbuchumsatz und der Marktkapitalisierung auf die im M-DAX enthaltenen Werte rangmäßig folgen.

       [58]

      Siehe Deutsche Börse, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutsche Börse AG, Version 9.2.4 vom 26. Juni 2019.

       [59]

      Kritisch hierzu Damrau, Selbstregulierung im Kapitalmarktrecht, 2003, S. 393 f.

       [60]

      Begr. RegE FRUG, BT-Drucks. 16/4028, S. 68; vgl Weber, NJW 2010, 274, 275. Reaktion der Frankfurter Wertpapierbörse war „Xetra Best Execution“, wonach die Banken schnell und günstig Orders bilateral im regulierten Markt ausführen können.

       [61]

      Siehe BaFin, Merkblatt multilaterales Handelssystem, Stand: 25.7.2013; zur Abgrenzung gegenüber der Börse Seiffert, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rn 14.68; siehe auch Güllner, WM 2017, 938, 943.

       [62]

      Ausführlich Klöhn, in: Klöhn, MAR, Art. 2 Rn 8 ff.

       [63]

      Spindler/Kasten, WM 2006, 1749, 1754; Duve/Keller, BB 2006, 2537, 2538.

       [64]

      Bröcker, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht, § 6 Rn 56 f; Veil, in: Meyer/Veil/Rönnau, § 4 Rn 29; zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden zum regulierten („geregelten“) Markt Fuchs, in: Fuchs, § 2 WpHG Rn 113.

       [65]

      Eine Liste der in Deutschland zugelassenen MTF findet sich auf der Homepage der ESMA (http://registers.esma.europa.eu/publication).

       [66]

      Siehe unten Rn 129 ff.

       [67]

      Siehe das Rundschreiben der BaFin 8/2012 (WA) – Besondere Organisatorische Anforderungen für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach §§ 31f und 31g WpHG (MaComp II) vom 10. Dezember 2012, das nach wie vor an das neue WpHG-Recht anzupassen ist.

       [68]

      Assmann, in: Assmann/U.H. Schneider/Mülbert, § 72 WpHG Rn 13 ff; Seiffert, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rn 14.59.

       [69]

      Konkretisiert durch die DelVO 2017/569 vom 24. Mai 2016, ABl. EU Nr. L 87 vom 31. März 2017, S. 122.

       [70]

      Eine Ausnahme stellt Art. 1 Abs. 1 EU-Transparenz-Richtlinie und in der Folge die entsprechende WpHG-Veröffentlichungspflicht dar. Die EU-ProspektVO erfasst die MTF jedenfalls dann, wenn mit der Handelszulassung ein „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ erfolgt.

       [71]

      Freytag/Koenen, WM 2011, 1594.

       [72]

      Hirschberg, AG 2006, 398, 401; Gomber/Hirschberg, AG 2006, 777, 779; Schwark, in: Schwark/Zimmer, KMRK, § 48 BörsG Rn 5 f; Seiffert, in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rn 14.69; Sommer, in: Grunewald/Schlitt, § 10 VI 3 b; anders wohl Seibt/Wollenschläger, AG 2014, 592, 595.

       [73]

      Siehe Rn 1247.

       [74]

      § 1 Abs. 2 AGB Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse vom 9. Dezember 2019.

      

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