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Gesellschaft“ noch mit der Rückzahlung des von ihm in die Gesellschaft investierten Kapitals rechnen kann.

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      Dem Bedürfnis, Unternehmen mit geringem Kapitalbedarf eine erleichterte Gründung (mit Haftungsbeschränkung) zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber vergleichbaren ausländischen Rechtsformen zu steigern, wird nun über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abgeholfen. Seit dem 1.11.2008 ermöglicht es § 5a GmbHG eine GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 € zu gründen. Der Mindestbetrag liegt bei 1 €. Dabei muss die Gesellschaft die Abweichung vom Mindestkapital i.S.d. § 5 GmbHG nach außen durch die Firmierung als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ kenntlich machen, § 5a Abs. 1 GmbHG. Dies ist wahrlich eine kleine Revolution in Deutschland, wo lange Zeit das Mindestkapital als wichtiges Instrument zum Schutze der Gläubiger eingeordnet wurde. Hinter dem Entwurf steht die Idee, dass die Allgemeinheit und potentielle Gläubiger gewarnt sein werden, wenn sie es nicht mit einer „GmbH“ sondern mit einer „UG (haftungsbeschränkt)“ zu tun bekommen. Diese Überlegung lässt indessen die Gläubiger von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung der UG unberücksichtigt, die sich ihren Schuldner eben nicht ausgesucht haben.

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      Die UG kann später in eine GmbH umbenannt werden, wenn sie – durch erfolgreiches Wirtschaften – genügend Kapital angesammelt hat und ihr Kapital entsprechend erhöht hat. Zu diesem Zweck muss die UG jährlich mindestens 1/4 ihrer Gewinne ansparen, darf sie also nicht an die Gesellschafter ausschütten. Diese Rücklage darf ausschließlich zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags verwendet werden (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Sobald das Mindestkapital einer GmbH auf diese Weise erreicht ist, entfällt der „Sparzwang“ durch die gesetzliche Rücklage, aber nur, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital (aus den vorhandenen Rücklagen) auf mindestens 25.000 € erhöht, vgl. § 5a Abs. 5 GmbHG.

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      Lösung zu Fall 10:

      Im Fall 10 liegt ein Rechtsverstoß zunächst weder in der Gründung noch im anschließenden Geschäftsbetrieb oder dem Erwirtschaften von Verlusten:

1. Die GmbH wurde mit einem über das gesetzliche Mindestkapital (25.000 €) hinausgehenden Stammkapital gegründet.
2. Die Gewinnentnahme am Ende des ersten Geschäftsjahres ist durch §§ 29 ff. GmbHG gestattet.
3. Das Entstehen von Verlusten aus der Geschäftsführung ist nicht per se ein Rechtsverstoß.

      Ein Rechtsverstoß liegt jedoch spätestens am Ende des zweiten Geschäftsjahres vor, wenn der Geschäftsführer bis dahin keine Gesellschafterversammlung gem. § 49 Abs. 3 GmbHG einberufen hat.

      Der Geschäftsführer muss spätestens am Ende des 4. Jahres, da die Verbindlichkeiten das Vermögen nunmehr um 5.000 € übersteigen, grundsätzlich einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen.

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › V. Das Prinzip der Kapitalerhaltung und wie es die Gläubiger schützen soll

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      Fall 11 (angelehnt an BGH v. 11.5.1987, WM 1987, 1040, sowie BGH v. 26.5.2000, BGHZ 144, 336):

      Während einer Unterbilanz der X-GmbH im Jahr 2004 schließt die X-GmbH für die Dauer von 2 Jahren einen Beratungsvertrag mit dem Gesellschafter G, aufgrund dessen dem G jährlich 5.000 € zu bezahlen sind. G empfiehlt, weiterzumachen wie bisher, und wiederholt seine Empfehlung im nächsten Jahr. Anschließend wirtschaftet die GmbH so erfolgreich, dass die Unterbilanz Ende 2005 beseitigt wird und im Jahr 2006 sogar ein Bilanzgewinn von 10.000 € vorhanden ist. Im Jahr 2008 wird die GmbH doch noch insolvent. Nunmehr verlangt der Insolvenzverwalter der GmbH (I) von G Rückzahlung von 10.000 €, weil G für seine Empfehlung nicht einmal Einsicht in die Bücher der GmbH genommen hat und auch sonst keine greifbare Arbeit als Grundlage seiner Empfehlung geleistet hat. Rn. 202

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      Die Kapitalerhaltung bei Kapitalgesellschaften am Beispiel der GmbH

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1. Rückzahlungsverbot, Verbot der Einlagenrückgewähr

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      Der Grundsatz der Kapitalerhaltung ist in § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG wie folgt beschrieben: „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.“ Das ist in erster Linie ein Verbot: Die Gesellschaft darf bei einer bestimmten Vermögenslage kein Geld mehr als „Gewinn“ an ihre Gesellschafter auszahlen. Diese bestimmte Vermögenslage beginnt – zeitlich gesehen – dann, wenn die Aktiva der Gesellschaft ihre Passiva um weniger als den Betrag des Stammkapitals überschreiten (!) (Unterbilanz) oder wenn durch die Auszahlung eine solche Unterbilanz erst entstünde. Das Verbot der §§ 30, 31 GmbHG beginnt also ab dem Zeitpunkt Z1 (siehe Bild). Nach diesem Zeitpunkt sind Entnahmen der Gesellschafter nicht mehr zulässig, weder in offener Form noch als verdeckte Gewinnausschüttung (unten Rn. 177).

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      Die §§ 30, 31 GmbHG gelten sowohl für offene als auch für verdeckte Vermögensverlagerungen zugunsten der Gesellschafter. Der Begriff der Zahlung ist also nicht im Sinne einer Übergabe von Geldscheinen oder einer Überweisung an die Gesellschafter zu verstehen, sondern im Sinne irgendeines bewertbaren wirtschaftlichen Vorteils zugunsten eines Gesellschafters. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) während der Phase der Unterbilanz im Gläubigerinteresse. Der Begriff vGA stammt ursprünglich aus dem Steuerrecht. Ihm liegt ein relativ einfach zu definierender Sachverhalt

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