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besteht das Recht aus § 62 Abs. 2 AktG noch nicht notwendigerweise. Vielmehr muss sie grundsätzlich zunächst die X-AG auf Leistung verklagen. Erst bei stattgebendem Urteil und anschließendem fruchtlosen Vollstreckungsversuch besteht die Möglichkeit der Geltendmachung nach § 62 Abs. 2 AktG. Anders ist es nur, wenn bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die X-AG mangels Masse abgelehnt wurde, d.h. wenn feststeht, dass bei der X-AG nichts zu holen ist. Und auch dann kann die B-Bank nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur an die X-AG verlangen. Ein eigener Anspruch gegen die Aktionäre steht ihr hingegen nicht zu.[8] Man sieht auch hieran: Gläubigerschutz wird letztlich nur im Falle der Insolvenz der Kapitalgesellschaft praktisch.

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › IV. Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

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      Fall 10:

      Eine GmbH mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 70.000 € nimmt ihre Geschäftstätigkeit auf. Die Gesellschaft erhält einen Bankkredit und im ersten Jahr laufen die Geschäfte gut. Am Ende des Jahres ist ein Gewinn von 20.000 € erzielt worden, den die Gesellschafter vollständig entnehmen. Im zweiten Jahr entsteht ein Verlust von 10.000 €, im dritten Jahr ein Verlust von 30.000 €. Am Ende des 4. Jahres stellt der Geschäftsführer einen weiteren Verlust von 35.000 € fest. Hat er bislang einen Rechtsverstoß begangen und besteht nunmehr eine Handlungspflicht (welche)? Rn. 172

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      Beispiel der Vermögensentwicklung einer GmbH

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      Wenn im Kapitalgesellschaftsrecht die Unternehmer von ihrer persönlichen Haftung für unternehmerisches Handeln freigestellt sind, dann im Gegenzug für ihr „Versprechen“, bei Gründung der Gesellschaft Kapital einzubringen (Stamm- oder Grundkapital), es dort zu lassen (Kapitalerhaltung), und Insolvenzantrag zu stellen, wenn es aufgezehrt ist (Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung). Daraus folgt zwanglos die Dreiphasentheorie des Gesellschaftsvermögens: Wenn die Gesellschaft mehr Vermögen hat, als notwendig ist, um ihre Schulden und das Stammkapital zu decken, so dürfen die Gesellschafter Geld in ihr Privatvermögen überführen (1. Phase). In der Unterbilanz (2. Phase) dürfen sie zwar das Unternehmen fortführen, aber keine „Gewinne“ entnehmen. Sollte die Unterbilanz so weit voranschreiten, dass das Stammkapital zur Hälfte verbraucht ist, muss die Geschäftsleitung jedoch eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über Maßnahmen zur Abwendung einer Krise zu beraten (§ 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG). Die Überschuldung (3. Phase) schließlich bedeutet das (vorläufige) Ende der Unternehmensfortführung unter alleiniger Kontrolle der Gesellschafter, da die Geschäftsleitung nun die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen muss (§ 15a InsO).

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      Bei der durch das MoMiG neu eingeführten Unternehmergesellschaft, die eine besondere Form der GmbH darstellt, ist das Mindeststammkapital u.U. nur 1 €. Gleichwohl gilt auch hier im Grundsatz die 3-Phasentheorie, nur dass eben die Phase der Unterbilanz oder Überschuldung ggf. äußerst schnell erreicht werden kann. Vgl. zur Unternehmergesellschaft noch Rn. 170 f.

2. Die drei Phasen anhand des Beispiels aus der Grafik

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      Das Stammkapital der Beispiel-GmbH beträgt 70.000 €, also deutlich mehr als das gesetzlich geforderte Mindeststammkapital von 25.000 €. Im Folgenden werden die Bilanzen der Gesellschaft, jeweils am Ende des Jahres, kurz wiedergegeben. Die Linie „Überschuss der Aktiva“ gibt im Beispielbild die Vermögensentwicklung der Gesellschaft wieder.

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      Jahr 1: Überschuss der Aktiva = + 90.000 €, da zur Deckung des Stammkapitals nur 70.000 € erforderlich sind, dürfen sich die Gesellschafter 20.000 € aus der Kasse nehmen; 20.000 € ist der sog. Bilanzgewinn.

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      Jahr 2 bzw. 3: Überschuss der Aktiva = + 60.000 €, respektive + 30.000 €, da das Stammkapital 70.000 € beträgt, dürfen sich die Gesellschafter nichts mehr aus der Kasse der Gesellschaft nehmen (§§ 30, 31 GmbHG). Sie dürfen das Unternehmen aber fortführen und versuchen, aus der Phase der Unterbilanz wieder herauszukommen. Warum heißt diese Phase Unterbilanz? Weil zwar das Aktivvermögen der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten noch übersteigt (= Überschuss der Aktiva), jedoch um weniger als den Betrag des Stammkapitals, der Überschuss liegt also „unter“ dem Betrag des Stammkapitals.

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      Jahr 4: Überschuss der Aktiva = – 5.000 €, die Gesellschaft muss Insolvenzantrag stellen, weil sie überschuldet ist (kurz: sie hat mehr Verbindlichkeiten als Vermögen), der Insolvenzantrag muss im Rahmen der Grafik sogar schon vorher gestellt werden, da die Geschäftsleitung gem. § 15a InsO nicht länger als 3 Wochen warten darf, wenn der Nullpunkt einmal unterschritten ist.

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      Um das oben dargestellte Modell verstehen zu können, ist es erforderlich, sich an die sogenannte bilanzielle Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zu gewöhnen. Eine bilanzielle Betrachtung meint folgendes: Das Vermögen der Gesellschaft ergibt sich, indem von der Gesamtheit ihrer sämtlichen Forderungen und dessen, was der Gesellschaft sonst gehört, ihre Schulden (Verbindlichkeiten) abgezogen werden. Das geschieht am besten im Wege einer Bilanz, bei der auf der einen Seite die Aktiva und auf der anderen Seite die Passiva dargestellt werden.

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      Nur infolge der bilanziellen Betrachtungsweise des Vermögens kann dieses auch „negativ“ wie im Jahr 4 werden. Im Bild kann es also so sein, dass die Gesellschaft am Ende des Jahres 4 durchaus noch 400.000 € auf dem Bankkonto liegen hat oder Eigentümerin von Grundstücken ist, die einen entsprechenden Wert haben. Nur hat sie eben auch Verbindlichkeiten (Schulden, z.B. bei ihrer Bank und/oder bei Lieferanten) in Höhe von 405.000 €.

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      Beispiel einer Bilanz, in der die Gesellschaft bilanziell überschuldet ist (Jahr 4):

Aktiva Passiva
(Stammkapital) ( 70.000 €)
Immobilien (300.000 €) kurzfristige Verbindlichkeiten (150.000 €)
Forderungen ( 50.000 €) Bankdarlehen

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