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970 ff. andererseits.

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      Lösung zu Fall 4:

      a) S gegen die M-AG aus § 433 Abs. 2 BGB?

      Der Geschäftsabschluss ist wirksam zustande gekommen, da der Vorstand gem. näherer Maßgabe des § 78 Abs. 1–3 AktG zur Vertretung befugt ist. Der Verstoß gegen das satzungsmäßige Zustimmungsrecht des Aufsichtsrates (§ 111 Abs. 4 AktG) hat nur Bedeutung für die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands, d.h. für das Innenverhältnis zwischen Vorstand und der M-AG, nicht aber für Vertretungsmacht des Vorstands nach außen. Gleiches gilt für die fehlende Einberufung der Hauptversammlung.

      b) S gegen die M-GmbH aus § 433 Abs. 2 BGB?

      Der Geschäftsabschluss ist auch hier gem. §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG wirksam zustande gekommen. Zwar hat der Geschäftsführer gem. § 37 Abs. 1 GmbHG. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu befolgen, anders als in der Aktiengesellschaft kann diese sich auch aktiv einschalten, wann immer sie es will, § 37 Abs. 1 GmbHG. Der Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis hat aber auch in der GmbH nur Bedeutung im Innenverhältnis, nicht aber für die nach außen unbeschränkte Vertretungsmacht der Geschäftsführer.

      Anmerkungen

       [1]

      Details bei Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 576 ff., 684 ff.

       [2]

      Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 591 ff., 724 ff.

       [3]

      Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 670 ff.

       [4]

      Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 646 ff., 761 ff.

       [5]

      Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 845 für die GmbH.

       [6]

      EuGH NJW 2009, 569, 570 (Rn. 93), 571 (Rn. 99) („Cartesio“).

      Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 4 Pflichten, Haftung und Überwachung der Geschäftsführung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Treuepflicht zur Gesellschaft

       II. Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung

       III. Haftung der Organmitglieder

       IV. Überwachung der Geschäftsführung

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      Fall 5:

      G ist Geschäftsführer der A-GmbH, welche einen Autohandel betreibt. A, B und C sind zu gleichen Teilen Gesellschafter. Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch ein italienischer Sportwagen, welcher mit seinem wirklichen Wert in Höhe von 40.000 € bilanziert ist. In der Fachpresse wird diskutiert, dass aufgrund der andauernden Absatzkrise mit erheblichen Wertminderungen italienischer Sportwagen zu rechnen ist. Daraufhin überredet Gesellschafter A den G, ihm das Fahrzeug sofort für 30.000 € zu verkaufen. Kurz nach Abwicklung des Geschäfts stellt sich heraus, dass der Absatzmarkt für italienische Sportwagen sich schon wieder erholt hatte.

      Hat die A-GmbH einen Anspruch gegen den G? Rn. 124

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      Fall 6:

      In der Z-AG, die Zeitschriften verlegt, hält das Medienunternehmen X seit mehreren Jahren eine Mehrheit von 55 %. Der mit 20 % beteiligte ehemalige Alleinunternehmer M sitzt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als eines von 3 Mitgliedern im Aufsichtsrat der Z-AG. Die übrigen Mitglieder sind von X gewählt worden. Vorstand der Z-AG ist V. Um die Zusammenarbeit zwischen X und der Z-AG zu intensivieren, plant X, den V auch in den Vorstand der X zu berufen. M ist strikt gegen ein solches Doppelmandat des V. Er meint, ein solches Doppelmandat würde nur dazu führen, dass V in Zukunft bei Geschäften zwischen X und Z die Interessen der Z-AG nicht mehr genügend wahrnehme und die Z-AG deshalb künftig möglicherweise Verluste mache. Gleichwohl stimmen sowohl der Aufsichtsrat von X wie auch der von Z mehrheitlich für eine solche Doppelbestellung des V. Kann M etwas dagegen unternehmen? Rn. 125

      Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft§ 4 Pflichten, Haftung und Überwachung der Geschäftsführung › I. Treuepflicht zur Gesellschaft

I. Treuepflicht zur Gesellschaft

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      Vorstand und Geschäftsführer unterliegen bei ihrer Geschäftsführung zunächst organschaftlichen Treuepflichten. Abstrakt kann man sie so umschreiben, dass von ihnen verlangt wird, die Geschäfte ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und nicht im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten zu führen. Die Treuepflicht des Geschäftsleiters hat ihren Rechtsgrund in § 242 BGB, gesetzlichen Ausdruck gefunden hat sie in der Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG) und im Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG).

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      Die Pflicht zur Loyalität kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Geschäftsleiter die Gesellschafterbeschlüsse zu befolgen hat (§ 37 Abs. 1 GmbHG, § 83 Abs. 2 AktG). Bei der GmbH ist zu beachten, dass die Gesellschafter jederzeit auch über Fragen der Geschäftsführung Beschlüsse fassen können, ohne dass dazu der Geschäftsführer sein Einverständnis erteilt haben müsste. In der AG dagegen gilt § 119 Abs. 2 AktG (lesen!). Diese Folge- bzw. Durchführungspflicht kann aber entfallen oder in ihr Gegenteil umschlagen, wenn dadurch Gläubigerinteressen verletzt werden, vgl. Rn. 86.

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      Ferner sind die Geschäftsleiter dazu verpflichtet, die gesellschaftsvertragliche bzw. satzungsmäßige und gesetzliche Kompetenzordnung zu wahren, also von ihrer unbeschränkten Vertretungsmacht dann nicht Gebrauch zu machen, wenn für die durchzuführende Maßnahme vorher die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat zu befragen ist (so etwa, wenn in der GmbH nach § 46 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist). Wird ohne erforderlichen Beschluss gehandelt, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Das Problem bei Kompetenzverletzungen ist allerdings, derartige Kompetenzverletzungen festzustellen und einen eventuellen Schaden der Gesellschaft zu beweisen.

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